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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0128-L/04

Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Bauunternehmer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0128-L/04vom 23.06.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Oktober 2002 bis zum Ablauf des 15. November 2002 eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 144,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Am 22. April 2003 wurde die Straßenbenützungsabgabe nachgemeldet. Die Entrichtung erfolgte am 22. August 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Oktober 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 715,54, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 298,68 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 25,89 bis spätestens am 15. November 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw. September 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2002 am 15. November 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 715,95 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November 2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 29. November 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 7. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung am 14. Jänner 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes Oktober 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 326,42, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 219,19 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 19,-- bis spätestens am 15. November 2002 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; an diesem Tage erfolgte auch eine Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einer Täterbenennung. Hinsichtlich der Lohnsteuern erachtete der Erstsenat lediglich einen Betrag von € 146,05 als strafrelevant (Finanzstrafakt Bl. 181). In Anbetracht des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG ist der Berufungssenat an diese Einschätzung gebunden. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2002 am 16. Dezember 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.318,72 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 27. Dezember 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2002 am 16. Dezember 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.115,44 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am 17. Dezember 2002 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2002 am 15. Jänner 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.153,53 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 21. Februar 2003 wurde der Betrag dem Finanzamt bekannt gegeben; am 2. April 2003 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Dezember 2002 bis zum Ablauf des 15. Jänner 2003 eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 96,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Am 21. Februar 2003 wurde die Straßenbenützungsabgabe nachgemeldet. Die Entrichtung erfolgte am 2. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Dezember 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 1.757,25, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 677,33 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 58,70 bis spätestens am 15. Jänner 2003 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21. Februar 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am 2. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2002 am 15. Jänner 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in unbekannter Höhe zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes Dezember 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 504,31, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 337,07 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 29,21 bis spätestens am 15. Jänner 2003 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; am 23. Mai 2003 erfolgte eine nachträgliche Entrichtung mittels Saldozahlung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die WB GmbH ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2002 am 15. Jänner 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.330,57 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 24. Jänner 2003 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am 17. Februar 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.337,96 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 21. Februar 2003 wurde der Betrag dem Finanzamt bekannt gegeben; am 2. April 2003 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am 17. Februar 2003 eine Vorauszahlung in Höhe von € 1.693,92 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am 25. Februar 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die WB GmbH ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am 17. Februar 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.101,18 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Mai 2003 wurde vom Prüfer die Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 14. Mai 2003 festgesetzt. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem sich bei der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 ergebenden Guthaben (Arbeitsbogen zu ABNr. 231024/03, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am 17. März 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.263,72 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 19. März 2003 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am 17. Februar 2003 eine Vorauszahlung in Höhe von € 935,79 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am 25. Februar 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die WB GmbH ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am 17. Februar 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.776,37 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Mai 2003 wurde dem Prüfer am 8. Mai 2003 eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung übergeben, in welcher die Zahllast ausgewiesen war. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem sich bei der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 ergebenden Guthaben (Arbeitsbogen zu ABNr. 231024/03, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung. Nach einem Forderungsausfall von rund ATS 1,3 Millionen im Jahre 2000 war die finanzielle Lage der - miteinander offenbar wirtschaftlich verbundenen - Unternehmen extrem angespannt (Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 12. Dezember 2002, Veranlagungsakt betreffend das Einzelunternehmen, Umsatzsteuerakt). In einer am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 betreffend sein Einzelunternehmen legte der Beschuldigte im Vergleich zu den Voranmeldungszeiträumen weitere Umsätze im Ausmaß von brutto ATS 1,204.740,-- offen, aus welchen eine zusätzliche Umsatzsteuerrestschuld von ATS 200.790,-- resultierte (Veranlagungsakt betreffend W, Veranlagung 2001). Mangels weiterer Hinweise geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese Restschuld zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 2001 verteilt. In einer am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 betreffend die W OEG ergeben sich im Vergleich zu den Voranmeldungszeiträumen weitere Umsätze im Ausmaß von brutto ATS 232.015,--, aus welchen eine zusätzliche Umsatzsteuerrestschuld von ATS 38.669,--, umgerechnet € 2.810,20, resultierte (Veranlagungsakt betreffend die W OEG, Veranlagung 2001; Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Mangels weiterer Hinweise geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese Restschuld zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 2001 verteilt. Weder anlässlich der Einreichung der genannten Umsatzsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2001 noch anlässlich der erwähnten UVA- bzw. USO-Prüfungen wurden also - siehe oben - Selbstanzeigen erstattet. Die Buchhaltung der drei Unternehmen wurde im strafrelevanten Zeitraum von der - mit Unterbrechungen - angestellten B, einer Vertrauten des Beschuldigten, betreut. Die Belege wurden von ihr den Steuerberatungskanzleien übermittelt, welche die Höhe der Selbstbemessungsabgaben bzw. allfälliger sich dabei ergebender Gutschriften ermittelten, diese Beträge der B bekannt gaben bzw. Zahlscheine und Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Monatsanmeldungen nach dem StrBAG erstellten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden - teilweise (siehe unten) - direkt vom Steuerberater ans Finanzamt übermittelt. Die Zahlscheine wurden dem Beschuldigten bzw. der Zeugin B in deren Büro gefaxt B war in den Unternehmen auch für die Erstellung der diesbezüglichen elektronischen Zahlungsanweisungen an die Hausbank der Unternehmen verantwortlich (Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 1. April bzw. 15. April 2004, Finanzstrafakt Bl. 158 und 164; Zeugenaussage der B am 15. April 2004, Finanzstrafakt Bl. 165 ff). Trotz der Aktivitäten der B ist aber W als Entscheidungsträger in den Unternehmen anzusehen. Er hat - unbestritten - als "Chef" der B die kaufmännischen und strategischen Entscheidungen im Unternehmen getroffen und sich auch nicht dagegen gewehrt, in der bekämpften Entscheidung als Verantwortlicher bezeichnet worden zu sein. So habe auch W den Kontakt mit der Abgabenbehörde gehalten (Zeugenaussage B, Finanzstrafakt Bl. 166 oben). Die Girokonten der Unternehmen hat W kontrolliert (seine Aussage am 1. April 2004 vor dem Spruchsenat, Finanzstrafakt Bl. 158 unten). Von ihm wurden - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - auch die Abgabenerklärungen der Unternehmen unterfertigt, soweit dies nicht die Steuerberater in Vertretung bzw. in einigen Fällen R unternommen haben: betreffend das Einzelunternehmen die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1998 und 2002, betreffend die W OEG die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000 und 2002, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, September, Dezember 1998, Februar 1999, betreffend die WB GmbH die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000, 2001, 2002 und 2003, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März, April, Mai 2002 (siehe die diesbezüglichen Veranlagungsakten). Sowohl der Beschuldigte als auch B geben an, (nur) freundschaftlich bzw. beruflich miteinander verbunden zu sein (Finanzstrafakt Bl. 159, 165). Soweit die Zeugin B hinsichtlich des Informationsaustausches mit ihrem - so gesehen - Vorgesetzten W betreffend die nicht rechtzeitige Entrichtung der spruchgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben lediglich einräumt, wenn sie ihn - selten - gesehen habe, habe sie ihn über den Umstand informiert, dass der (die) Kontenrahmen ausgeschöpft gewesen seien, und die Absprache bestanden habe, bei Liquiditätsengpässen als erstes die Löhne der Arbeiter zu überweisen und dann bei verfügbaren Mitteln die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt zu bedienen (Finanzstrafakt Bl. 166), ist dem entgegenzuhalten, dass damit nicht erklärt wäre, warum - unter der Annahme, dass zumindest die Löhne beglichen werden konnten (Gegenteiliges ist der Aktenlage nicht zu entnehmen) - dann Selbstbemessungsabgaben auf Dauer bis zum Einschreiten der Abgabenbehörde nicht entrichtet worden sind (Einzelunternehmen: Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner, Mai, Juni 2002; W OEG: Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner, Juni 2002; WB GmbH: Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002, Jänner 2003) bzw. zur Gänze weitaus verspätet erst bekannt gegeben und entrichtet worden sind (Einzelunternehmen: die strafrelevanten Lohnabgaben, Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgaben; W OEG: die strafrelevanten Lohnabgaben) und warum betreffend das Einzelunternehmen und die W OEG vorerst in den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Belegen bezüglich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 Umsätze im Ausmaß von brutto ATS 1,204.740,-- bzw. ATS 232.015,-- verheimlicht worden waren? Mit der dauernden Nichtentrichtung der genannten Selbstbemessungsabgaben hätte B auch massiv gegen die angebliche Vereinbarung mit ihrem Vorgesetzten über die Vorgangsweise bei Liquiditätsproblemen verstoßen, was - ohne weitere Absicherung - für sie die Gefahr eines Schadensersatzanspruches durch ihren Dienstgeber bzw. des Verlustes ihres Arbeitsplatzes zur Folge haben hätte können. Der Berufungssenat geht daher vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte, ein langjähriger und erfahrener Unternehmer, im strafrelevanten Zeitraum in genauer Kenntnis seiner Verpflichtung, eine fristgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der diesbezüglichen Selbstbemessungsabgaben an die Abgabenbehörde vorzunehmen bzw. zu veranlassen, gewesen ist und ebenfalls über die Liquiditätsprobleme seiner Unternehmungen im Bilde gewesen ist. Sein vordringliches Ziel muss es aber gewesen sein, wirtschaftlich zu überleben und trotz dieser Finanzprobleme mit seinen Unternehmen zu bestehen, weshalb er die Entscheidung getroffen hat, sich bzw. die W OEG und die WB GmbH rechtswidrigerweise vorübergehend mittels Zwangsdarlehen von der Republik Österreich zu finanzieren. Aus diesem Grund hat er auch veranlasst, dass die Belege hinsichtlich der obgenannten Umsätze vorerst den Steuerberatungskanzleien zur Erstellung der Zahllasten nicht zur Verfügung gestanden sind und die übrigen strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben, welche von den Steuerberatern zeitgerecht berechnet worden sind, erst - wie oben dargestellt - mit entsprechender Verspätung an das Finanzamt entrichtet und abgeführt worden sind. W hat daher die Absicht gehabt, die Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht bzw. auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, bzw. hat diesbezüglich es wissentlich unterlassen, eine zeitgerechte oder zumindest binnen fünf Tagen nach Fälligkeit durchzuführende Abfuhr bzw. Entrichtung zu veranlassen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. von Monatsanmeldungen bezüglich der Straßenbenützungsabgaben erscheint der Sachverhalt nicht mit dieser Deutlichkeit geklärt: Wenngleich W - wie dargelegt - selbst derartige Voranmeldungen in Händen gehalten hat und in diesen Abgabenerklärungen deutlich beschrieben wird, unter welchen Voraussetzungen lediglich eine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben durfte und bis zu welchem Zeitpunkt sie einzureichen wären, die Einreichung der Voranmeldungen ansich steuerliches Basiswissen darstellt, sind auch die weiteren Umstände zu bedenken, wonach im strafrelevanten Zeitraum in der Hauptsache die Voranmeldungen von den Steuerberatungskanzleien erstellt, unterfertigt und offenbar direkt an das Finanzamt übersendet worden sind. Sowohl die Aussage der B als auch des zeugenschaftlich befragten Betriebsprüfers H (Finanzstrafakt Bl. 167 ff) entlasten W. Mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ist offenbar nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte tatsächlich dieser seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur Einreichung derartiger Steuererklärungen keine Beachtung geschenkt hat. Zu Recht hat daher der Erstsenat in seiner mündlich verkündeten Entscheidung den vom Amtsbeauftragten vorerst generell erhobenen Vorwurf von durch W begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - mit einer Ausnahme - auf bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a bzw. b FinStrG abgemildert bzw. wurden vom Amtsbeauftragten - bezüglich der Straßenbenützungsabgaben - von vornherein dem Beschuldigten lediglich derartige Finanzvergehen zum Vorwurf gemacht. Eine Ausnahme liegt lediglich hinsichtlich derjenigen Voranmeldungszeiträume vor, bezüglich welche die Fälligkeit nach den beschriebenen Prüfungsmaßnahmen eingetreten ist. Laut Aussage der B hat sie durch den Betriebsprüfer H erstmals erfahren, dass im Falle der nicht zeitgerechten vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen wären (Finanzstrafakt 169). Der Betriebsprüfer H hat laut seinen Angaben anlässlich der Prüfungsabschlüsse bei W und der WB GmbH (am 9. Mai 2003 betreffend die WB GmbH, aber bereits am 11. Dezember 2002 betreffend das Einzelunternehmen, siehe die Arbeitsbögen) den Beschuldigten mit Sicherheit über eine derartige Pflicht zur Einreichung der Voranmeldungen informiert (Finanzstrafakt Bl. 170 unten). Dennoch ist auch betreffend die Voranmeldungszeiträume November 2002 (fällig am 15. Jänner 2003) betreffend das Einzelunternehmen bzw. Dezember 2002 und Jänner 2003 (beide fällig am 17. Februar 2003) betreffend die WB GmbH die fristgerechte Einreichung von Voranmeldungen unterlassen worden (siehe oben). Zu Recht hat diesbezüglich der Erstsenat den Vorwurf der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nicht abgemildert. Gegen die Qualifizierung des strafrelevanten Verhaltens des W in Bezug auf die verspätet entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen als allenfalls versuchte Hinterziehungen im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG spricht bereits objektiv, dass das deliktische Handeln des Beschuldigten nicht in die Versuchsphase einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG geraten ist. So waren die eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 gerade das Instrument zur Aufklärung der vorübergehenden illegalen Abgabenvermeidungen und hat in allen anderen Fällen die Mitwirkung des W - direkt oder von ihm veranlasst - dazu geführt, dass die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen am Abgabenkonto noch weit vor der Einreichung der - offenbar diesbezüglich korrekten - Steuererklärung für das jeweilige Veranlagungsjahr vorgeschrieben worden sind. Ebenso zu Recht hat der Erstsenat hinsichtlich der strafrelevanten Fakten keine eine strafaufhebende Wirkung erzeugende Selbstanzeigen festgestellt, wie wohl die umfangreiche Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung der gegenständlichen Finanzvergehen in Form diverser nachträglicher Mitteilungen der entstandenen Abgabenschulden einen wesentlichen Einfluss auf die Strafbemessung ausgeübt hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des J in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Fehlverhalten wie die verfahrensgegenständlichen vorübergehenden "Kreditaufnahmen" des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 FinStrG jedoch gemäß § 49 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bzw. verspätet entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben oder der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.153,53 + € 10.101,18 + € 2.776,37, insgesamt € 14.031,08, und den erwiesenen nicht bzw. verspätet entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben oder der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften nach § 49 Abs.1 FinStrG in Höhe von ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + € 1.215,96 + € 234,15 + € 1.215,96 + € 234,15 + € 4.216,67 + € 2.350,39 + € 2.393,41 + € 266,-- + € 642,-- + € 363,34 + € 31,49 + € 3.416,88 + € 2.346,-- + € 232,-- + € 994,83 + € 462,98 + € 40,13 + € 626,83 + € 273,82 + € 28,20 + € 209,-- + € 213,25 + € 18,48 + € 4.078,96 + € 144,-- + € 715,54 + € 298,68 + € 25,89 + € 715,95 + € 146,05 + € 219,19 + € 19,-- + € 96,-- + € 1.757,25 + € 677,33 + € 58,70 + € 504,31 + € 337,07 + € 29,21, insgesamt (teilweise umgerechnet) € 46.350,18, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 14.031,08 X 2 = € 28.062,16 zuzüglich € 46.350,18:2 = € 23.175,09, ergibt € 51.237,25. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 9.354,05, was einen Rahmen von etwa € 42.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 21.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er seine Verfehlungen offenbar unter dem Eindruck einer äußerst angespannten Finanzlage begangen hat, die zwischenzeitlich - trotz der schlechten Finanzlage - erfolgte vollständige Schadensgutmachung, seine Mitwirkung an der Aufklärung der nachträglich sämtlich offengelegten strafrelevanten Sachverhalte (siehe die obigen Ausführungen). Als erschwerend sind aber zu bedenken die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg. Ist die bloße Nichtzahlung der Selbstbemessungsabgaben von eher eingeschränktem Unrechtsgehalt, verdeutlicht die vorläufige Verheimlichung der Erlöse im Jahre 2001 eine durchaus höhere deliktische Energie des W. In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall - trotz der erforderlichen Generalprävention (siehe oben) - in Anbetracht der weitaus überwiegenden mildernden Umstände eine gewichtige Verringerung der Geldstrafe auf etwa € 14.000,-- angebracht gewesen. Darüber aber auch noch - wie oben dargestellt - die schlechte Finanzlage des Beschuldigten in Form eines weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 7.000,-- (das wären nunmehr lediglich 13,66 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erwiesen hätte. Die vom Erstsenat verhängte Geldstrafe hat aber ohnehin lediglich € 5.000,--, das sind 9,75 % des angedrohten Strafrahmens, betragen. Mangels einer Strafberufung des Amtsbeauftragten ist der Berufungssenat an das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG gebunden. Aber auch eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Prävention - siehe oben - verwehrt. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Dies hätte im gegenständlichen Fall zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten geführt. Konkrete Anhaltspunkte, gerade in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die vom Erstsenat verhängte Ersatzfreiheitsstrafe hat aber ohnehin nur zwanzig Tage betragen. Wiederum ist dem Berufungssenat aufgrund des Verböserungsverbotes eine Erhöhung versagt. Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 363,-- festzusetzen sind. Es war daher spruchgemäß die Berufung des Beschuldigten gegen das verkündete Straferkenntnis des Erstsenates als unbegründet abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 23. Juni 2005  

Normen und Schlagworte

BauunternehmerUmsatzsteuervorauszahlungZahllastKraftfahrzeugsteuerStraßenbenützungsabgabeLohnabgabenErlösverheimlichungUmsatzsteuerrestschuldUmsatzsteuervoranmeldung einer GmbHobjektiver ErklärungsgehaltSelbstanzeigeTäterbenennungunverzügliche OffenlegungEntrichtung entsprechend den AbgabenvorschriftenStrafbemessungStraferkenntnismündliche Verkündungschriftliche Ausfertigung

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0128-L/04
Stammnummer
28467
Gültig
23.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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