Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0128-L/04
Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Bauunternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0128-L/04vom 23.06.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die
Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02,
Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an
einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des
Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Zeitraumes Oktober
2002 bis zum Ablauf des 15. November 2002 eine
Straßenbenützungsabgabe in
Höhe von € 144,-- zu
entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine
diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides
ist unterblieben. Am 22. April 2003 wurde die
Straßenbenützungsabgabe nachgemeldet. Die Entrichtung erfolgte am 22.
August 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W sind
bezüglich des Zeitraumes Oktober
2002
Lohnsteuern in Höhe von
€ 715,54,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 298,68 und
Zuschläge zu letzteren in Höhe
von € 25,89 bis spätestens am
15. November 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der
Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung
erfolgte im August bzw. September 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes September 2002
am 15. November 2002 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 715,95 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November
2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 29.
November 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum
7. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung
am 14. Jänner 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom 2.
Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend die
W OEG sind bezüglich des
Zeitraumes Oktober 2002 Lohnsteuern in
Höhe von € 326,42,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 219,19 und
Zuschläge zu
diesen
in Höhe von
€ 19,-- bis spätestens am
15. November 2002 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21.
März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben;
an diesem Tage erfolgte auch eine Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto
(Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einer Täterbenennung.
Hinsichtlich der
Lohnsteuern erachtete der Erstsenat
lediglich einen Betrag von € 146,05
als strafrelevant (Finanzstrafakt Bl. 181). In Anbetracht des
Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG ist der
Berufungssenat an diese Einschätzung gebunden.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2002 am 16. Dezember
2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.318,72 zu
entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages
eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt
einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 27. Dezember 2002
erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai
2005).
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Oktober 2002 am 16. Dezember 2002 eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.115,44 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am 17. Dezember 2002
(Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
November 2002 am 15. Jänner 2003
eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.153,53 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Am 21. Februar 2003 wurde der Betrag dem Finanzamt
bekannt gegeben; am 2. April 2003 wurde die Zahllast nachträglich
entrichtet (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Zeitraumes Dezember
2002 bis zum Ablauf des 15. Jänner 2003 eine
Straßenbenützungsabgabe in
Höhe von € 96,-- zu entrichten
gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche
Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Am
21. Februar 2003 wurde die Straßenbenützungsabgabe nachgemeldet.
Die Entrichtung erfolgte am 2. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 80,
Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W sind
bezüglich des Zeitraumes Dezember
2002
Lohnsteuern in Höhe von
€ 1.757,25,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 677,33 und
Zuschläge zu letzteren in Höhe
von € 58,70 bis spätestens am
15. Jänner 2003 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Am 21. Februar 2003 wurden die Beträge der
Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung
erfolgte am 2. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 80, Buchungsabfrage vom 2. Mai
2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes November 2002 am 15. Jänner 2003 eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in unbekannter Höhe zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist nicht geschehen (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Der Sachverhalt wurde von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend die
W OEG sind bezüglich des
Zeitraumes Dezember 2002
Lohnsteuern in Höhe von
€ 504,31,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 337,07 und
Zuschläge zu
diesen
in Höhe von
€ 29,21 bis spätestens am
15. Jänner 2003 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21.
März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben;
am 23. Mai 2003 erfolgte eine nachträgliche Entrichtung mittels
Saldozahlung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
WB GmbH ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes November 2002 am 15. Jänner 2003 eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.330,57 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 24. Jänner 2003 wurde die
Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am 17. Februar 2003
eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.337,96 zu
entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages
eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt
einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 21. Februar 2003
wurde der Betrag dem Finanzamt bekannt gegeben; am 2. April 2003 wurde die
Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am 17. Februar 2003 eine
Vorauszahlung in Höhe von € 1.693,92 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist nicht geschehen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am 25. Februar
2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
WB GmbH ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Dezember 2002 am
17. Februar 2003 eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
€ 10.101,18 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Mai 2003
wurde vom Prüfer die Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 14. Mai 2003
festgesetzt. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem sich bei der
Veranlagung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 ergebenden
Guthaben (Arbeitsbogen zu ABNr. 231024/03, Buchungsabfrage vom 2. Mai
2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am 17.
März 2003 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €
1.263,72 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf
dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 19.
März 2003 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage
vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003 am 17. Februar 2003 eine
Vorauszahlung in Höhe von € 935,79 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist nicht geschehen. Die Entrichtung erfolgte nachträglich am 25. Februar
2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
WB GmbH ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Jänner 2003
am 17. Februar 2003 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.776,37 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Mai 2003
wurde dem Prüfer am 8. Mai 2003 eine vom Steuerberater erstellte
Voranmeldung übergeben, in welcher die Zahllast ausgewiesen war. Die
Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem sich bei der Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 ergebenden Guthaben (Arbeitsbogen zu
ABNr. 231024/03, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung.
Nach einem
Forderungsausfall von rund ATS 1,3 Millionen im Jahre 2000 war die finanzielle
Lage der - miteinander offenbar wirtschaftlich verbundenen - Unternehmen extrem
angespannt (Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 12. Dezember 2002,
Veranlagungsakt betreffend das Einzelunternehmen, Umsatzsteuerakt).
In einer am 3. Februar 2003
beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das
Veranlagungsjahr 2001 betreffend sein Einzelunternehmen legte der Beschuldigte
im Vergleich zu den Voranmeldungszeiträumen weitere Umsätze im
Ausmaß von brutto ATS 1,204.740,-- offen, aus welchen eine
zusätzliche Umsatzsteuerrestschuld von ATS 200.790,-- resultierte
(Veranlagungsakt betreffend W, Veranlagung 2001). Mangels weiterer Hinweise geht
der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich diese
Restschuld zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des
Kalenderjahres 2001 verteilt.
In einer am 3. Februar 2003
beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das
Veranlagungsjahr 2001 betreffend die W OEG ergeben sich im Vergleich zu den
Voranmeldungszeiträumen weitere Umsätze im Ausmaß von brutto ATS
232.015,--, aus welchen eine zusätzliche Umsatzsteuerrestschuld von ATS
38.669,--, umgerechnet € 2.810,20, resultierte (Veranlagungsakt betreffend
die W OEG, Veranlagung 2001; Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Mangels weiterer
Hinweise geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass
sich diese Restschuld zu gleichen Teilen auf die einzelnen
Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 2001 verteilt.
Weder anlässlich der
Einreichung der genannten Umsatzsteuererklärungen für das
Veranlagungsjahr 2001 noch anlässlich der erwähnten UVA- bzw.
USO-Prüfungen wurden also - siehe oben - Selbstanzeigen erstattet.
Die Buchhaltung der drei
Unternehmen wurde im strafrelevanten Zeitraum von der - mit Unterbrechungen -
angestellten B, einer Vertrauten des Beschuldigten, betreut. Die Belege wurden
von ihr den Steuerberatungskanzleien übermittelt, welche die Höhe der
Selbstbemessungsabgaben bzw. allfälliger sich dabei ergebender Gutschriften
ermittelten, diese Beträge der B bekannt gaben bzw. Zahlscheine und
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Monatsanmeldungen nach dem StrBAG erstellten.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden - teilweise (siehe unten) - direkt vom
Steuerberater ans Finanzamt übermittelt. Die Zahlscheine wurden dem
Beschuldigten bzw. der Zeugin B in deren Büro gefaxt B war in den
Unternehmen auch für die Erstellung der diesbezüglichen elektronischen
Zahlungsanweisungen an die Hausbank der Unternehmen verantwortlich (Vorbringen
des Verteidigers des Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 1.
April bzw. 15. April 2004, Finanzstrafakt Bl. 158 und 164; Zeugenaussage
der B am 15. April 2004, Finanzstrafakt Bl. 165 ff).
Trotz der Aktivitäten der
B ist aber W als Entscheidungsträger in den Unternehmen anzusehen. Er hat -
unbestritten - als "Chef" der B die kaufmännischen und strategischen
Entscheidungen im Unternehmen getroffen und sich auch nicht dagegen gewehrt, in
der bekämpften Entscheidung als Verantwortlicher bezeichnet worden zu sein.
So habe auch W den Kontakt mit
der Abgabenbehörde gehalten (Zeugenaussage B, Finanzstrafakt Bl. 166
oben).
Die Girokonten der Unternehmen
hat W kontrolliert (seine Aussage am 1. April 2004 vor dem Spruchsenat,
Finanzstrafakt Bl. 158 unten).
Von ihm wurden - soweit aus den
vorgelegten Unterlagen ersichtlich - auch die Abgabenerklärungen der
Unternehmen unterfertigt, soweit dies nicht die Steuerberater in Vertretung bzw.
in einigen Fällen R unternommen haben: betreffend das Einzelunternehmen die
Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1998 und 2002, betreffend
die W OEG die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000 und
2002, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, September, Dezember 1998, Februar 1999, betreffend
die WB GmbH die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000,
2001, 2002 und 2003, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
März, April, Mai 2002 (siehe die diesbezüglichen
Veranlagungsakten).
Sowohl der Beschuldigte als
auch B geben an, (nur) freundschaftlich bzw. beruflich miteinander verbunden zu
sein (Finanzstrafakt Bl. 159, 165).
Soweit die Zeugin B
hinsichtlich des Informationsaustausches mit ihrem - so gesehen - Vorgesetzten W
betreffend die nicht rechtzeitige Entrichtung der spruchgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben lediglich einräumt, wenn sie ihn - selten - gesehen
habe, habe sie ihn über den Umstand informiert, dass der (die) Kontenrahmen
ausgeschöpft gewesen seien, und die Absprache bestanden habe, bei
Liquiditätsengpässen als erstes die Löhne der Arbeiter zu
überweisen und dann bei verfügbaren Mitteln die Gebietskrankenkasse
und das Finanzamt zu bedienen (Finanzstrafakt Bl. 166), ist dem
entgegenzuhalten, dass damit nicht erklärt wäre, warum - unter der
Annahme, dass zumindest die Löhne beglichen werden konnten (Gegenteiliges
ist der Aktenlage nicht zu entnehmen) - dann Selbstbemessungsabgaben auf Dauer
bis zum Einschreiten der Abgabenbehörde nicht entrichtet worden sind
(Einzelunternehmen: Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner, Mai, Juni
2002; W OEG: Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner, Juni 2002; WB GmbH:
Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002, Jänner 2003) bzw. zur
Gänze weitaus verspätet erst bekannt gegeben und entrichtet worden
sind (Einzelunternehmen: die strafrelevanten Lohnabgaben, Kraftfahrzeugsteuer
und Straßenbenützungsabgaben; W OEG: die strafrelevanten Lohnabgaben)
und warum betreffend das Einzelunternehmen und die W OEG vorerst in den dem
Steuerberater zur Verfügung gestellten Belegen bezüglich der
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 Umsätze im
Ausmaß von brutto ATS 1,204.740,-- bzw. ATS 232.015,-- verheimlicht
worden waren?
Mit der dauernden
Nichtentrichtung der genannten Selbstbemessungsabgaben hätte B auch massiv
gegen die angebliche Vereinbarung mit ihrem Vorgesetzten über die
Vorgangsweise bei Liquiditätsproblemen verstoßen, was - ohne weitere
Absicherung - für sie die Gefahr eines Schadensersatzanspruches durch ihren
Dienstgeber bzw. des Verlustes ihres Arbeitsplatzes zur Folge haben hätte
können.
Der Berufungssenat geht daher
vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte, ein langjähriger und erfahrener
Unternehmer, im strafrelevanten Zeitraum in genauer Kenntnis seiner
Verpflichtung, eine fristgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der
diesbezüglichen Selbstbemessungsabgaben an die Abgabenbehörde
vorzunehmen bzw. zu veranlassen, gewesen ist und ebenfalls über die
Liquiditätsprobleme seiner Unternehmungen im Bilde gewesen ist. Sein
vordringliches Ziel muss es aber gewesen sein, wirtschaftlich zu überleben
und trotz dieser Finanzprobleme mit seinen Unternehmen zu bestehen, weshalb er
die Entscheidung getroffen hat, sich bzw. die W OEG und die WB GmbH
rechtswidrigerweise vorübergehend mittels Zwangsdarlehen von der Republik
Österreich zu finanzieren.
Aus diesem Grund hat er auch
veranlasst, dass die Belege hinsichtlich der obgenannten Umsätze vorerst
den Steuerberatungskanzleien zur Erstellung der Zahllasten nicht zur
Verfügung gestanden sind und die übrigen strafrelevanten
Selbstbemessungsabgaben, welche von den Steuerberatern zeitgerecht berechnet
worden sind, erst - wie oben dargestellt - mit entsprechender Verspätung an
das Finanzamt entrichtet und abgeführt worden sind.
W hat daher die Absicht gehabt,
die Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht bzw. auch nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, bzw. hat diesbezüglich
es wissentlich unterlassen, eine zeitgerechte oder zumindest binnen fünf
Tagen nach Fälligkeit durchzuführende Abfuhr bzw. Entrichtung zu
veranlassen.
Hinsichtlich der Verpflichtung
zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. von
Monatsanmeldungen bezüglich der Straßenbenützungsabgaben
erscheint der Sachverhalt nicht mit dieser Deutlichkeit geklärt:
Wenngleich W - wie dargelegt -
selbst derartige Voranmeldungen in Händen gehalten hat und in diesen
Abgabenerklärungen deutlich beschrieben wird, unter welchen Voraussetzungen
lediglich eine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben durfte und bis
zu welchem Zeitpunkt sie einzureichen wären, die Einreichung der
Voranmeldungen ansich steuerliches Basiswissen darstellt, sind auch die weiteren
Umstände zu bedenken, wonach im strafrelevanten Zeitraum in der Hauptsache
die Voranmeldungen von den Steuerberatungskanzleien erstellt, unterfertigt und
offenbar direkt an das Finanzamt übersendet worden sind. Sowohl die Aussage
der B als auch des zeugenschaftlich befragten Betriebsprüfers H
(Finanzstrafakt Bl. 167 ff) entlasten W. Mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit ist offenbar nicht auszuschließen, dass der
Beschuldigte tatsächlich dieser seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur
Einreichung derartiger Steuererklärungen keine Beachtung geschenkt
hat.
Zu Recht hat daher der
Erstsenat in seiner mündlich verkündeten Entscheidung den vom
Amtsbeauftragten vorerst generell erhobenen Vorwurf von durch W begangener
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - mit einer Ausnahme -
auf bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a bzw. b
FinStrG abgemildert bzw. wurden vom Amtsbeauftragten - bezüglich der
Straßenbenützungsabgaben - von vornherein dem Beschuldigten lediglich
derartige Finanzvergehen zum Vorwurf gemacht.
Eine Ausnahme liegt lediglich
hinsichtlich derjenigen Voranmeldungszeiträume vor, bezüglich welche
die Fälligkeit nach den beschriebenen Prüfungsmaßnahmen
eingetreten ist.
Laut Aussage der B hat sie
durch den Betriebsprüfer H erstmals erfahren, dass im Falle der nicht
zeitgerechten vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten
entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen wären
(Finanzstrafakt 169).
Der Betriebsprüfer H hat
laut seinen Angaben anlässlich der Prüfungsabschlüsse bei W und
der WB GmbH (am 9. Mai 2003 betreffend die WB GmbH, aber bereits am
11. Dezember 2002 betreffend das
Einzelunternehmen, siehe die Arbeitsbögen) den Beschuldigten mit Sicherheit
über eine derartige Pflicht zur Einreichung der Voranmeldungen informiert
(Finanzstrafakt Bl. 170 unten).
Dennoch ist auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume November 2002 (fällig am 15. Jänner
2003) betreffend das Einzelunternehmen bzw. Dezember 2002 und Jänner 2003
(beide fällig am 17. Februar 2003) betreffend die WB GmbH die fristgerechte
Einreichung von Voranmeldungen unterlassen worden (siehe oben).
Zu Recht hat diesbezüglich
der Erstsenat den Vorwurf der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG nicht abgemildert.
Gegen die Qualifizierung des
strafrelevanten Verhaltens des W in Bezug auf die verspätet entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen als allenfalls versuchte Hinterziehungen im Sinne
der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG spricht bereits objektiv, dass das
deliktische Handeln des Beschuldigten nicht in die Versuchsphase einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG geraten ist. So
waren die eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2001 gerade
das Instrument zur Aufklärung der vorübergehenden illegalen
Abgabenvermeidungen und hat in allen anderen Fällen die Mitwirkung des W -
direkt oder von ihm veranlasst - dazu geführt, dass die verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen am Abgabenkonto noch weit vor der Einreichung der -
offenbar diesbezüglich korrekten - Steuererklärung für das
jeweilige Veranlagungsjahr vorgeschrieben worden sind.
Ebenso zu Recht hat der
Erstsenat hinsichtlich der strafrelevanten Fakten keine eine strafaufhebende
Wirkung erzeugende Selbstanzeigen festgestellt, wie wohl die umfangreiche
Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung der gegenständlichen
Finanzvergehen in Form diverser nachträglicher Mitteilungen der
entstandenen Abgabenschulden einen wesentlichen Einfluss auf die Strafbemessung
ausgeübt hat.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des J in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Fehlverhalten wie die
verfahrensgegenständlichen vorübergehenden "Kreditaufnahmen" des
Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung
habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere
potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich
ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge,
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 FinStrG jedoch gemäß
§ 49 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bzw.
verspätet entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben oder
der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet, wobei
gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die
strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von € 1.153,53 + € 10.101,18 + € 2.776,37,
insgesamt € 14.031,08, und den erwiesenen nicht bzw. verspätet
entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben oder der zu Unrecht
geltend gemachten Abgabengutschriften nach § 49 Abs.1 FinStrG in Höhe
von ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,--
+ ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS
3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,--
+ ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS 16.732,-- + ATS 3.222,-- + ATS
16.732,-- + ATS 3.222,-- + € 1.215,96 + € 234,15 + € 1.215,96 +
€ 234,15 + € 4.216,67 + € 2.350,39 + € 2.393,41 + €
266,-- + € 642,-- + € 363,34 + € 31,49 + €
3.416,88 + € 2.346,-- + € 232,-- + € 994,83 + € 462,98 +
€ 40,13 + € 626,83 + € 273,82 + € 28,20 + € 209,-- +
€ 213,25 + € 18,48 + € 4.078,96 + € 144,-- + €
715,54 + € 298,68 + € 25,89 + € 715,95 + € 146,05 + €
219,19 + € 19,-- + € 96,-- + € 1.757,25 + € 677,33
+ € 58,70 + € 504,31 + € 337,07 + € 29,21, insgesamt
(teilweise umgerechnet) € 46.350,18, die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
14.031,08 X 2 = € 28.062,16 zuzüglich € 46.350,18:2 = €
23.175,09, ergibt € 51.237,25.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 9.354,05, was einen Rahmen von etwa
€ 42.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund
€ 21.000,-- zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall
sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er
seine Verfehlungen offenbar unter dem Eindruck einer äußerst
angespannten Finanzlage begangen hat, die zwischenzeitlich - trotz der
schlechten Finanzlage - erfolgte vollständige Schadensgutmachung, seine
Mitwirkung an der Aufklärung der nachträglich sämtlich
offengelegten strafrelevanten Sachverhalte (siehe die obigen
Ausführungen).
Als erschwerend sind aber zu
bedenken die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre
hinweg.
Ist die bloße
Nichtzahlung der Selbstbemessungsabgaben von eher eingeschränktem
Unrechtsgehalt, verdeutlicht die vorläufige Verheimlichung der Erlöse
im Jahre 2001 eine durchaus höhere deliktische Energie des W.
In Abwägung dieser Aspekte
wäre solcherart im gegenständlichen Fall - trotz der erforderlichen
Generalprävention (siehe oben) - in Anbetracht der weitaus
überwiegenden mildernden Umstände eine gewichtige Verringerung der
Geldstrafe auf etwa € 14.000,-- angebracht gewesen.
Darüber aber auch noch -
wie oben dargestellt - die schlechte Finanzlage des Beschuldigten in Form eines
weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in
der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 7.000,-- (das wären
nunmehr lediglich 13,66 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen
erwiesen hätte.
Die vom Erstsenat
verhängte Geldstrafe hat aber ohnehin lediglich € 5.000,--, das sind
9,75 % des angedrohten Strafrahmens, betragen.
Mangels einer Strafberufung des
Amtsbeauftragten ist der Berufungssenat an das Verböserungsverbot im Sinne
des § 161 Abs.3 FinStrG gebunden.
Aber auch eine weitere
Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht
der zu beachtenden Prävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Dies hätte im
gegenständlichen Fall zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von
etwa zwei Monaten geführt.
Konkrete Anhaltspunkte, gerade
in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Die vom Erstsenat
verhängte Ersatzfreiheitsstrafe hat aber ohnehin nur zwanzig Tage
betragen.
Wiederum ist dem Berufungssenat
aufgrund des Verböserungsverbotes eine Erhöhung versagt.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler
Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit
einem Betrag von € 363,-- festzusetzen sind.
Es war daher
spruchgemäß die Berufung des Beschuldigten gegen das verkündete
Straferkenntnis des Erstsenates als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
23. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 141 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 5 Abs. 2 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BauunternehmerUmsatzsteuervorauszahlungZahllastKraftfahrzeugsteuerStraßenbenützungsabgabeLohnabgabenErlösverheimlichungUmsatzsteuerrestschuldUmsatzsteuervoranmeldung einer GmbHobjektiver ErklärungsgehaltSelbstanzeigeTäterbenennungunverzügliche OffenlegungEntrichtung entsprechend den AbgabenvorschriftenStrafbemessungStraferkenntnismündliche Verkündungschriftliche Ausfertigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-L/04
- Stammnummer
- 28467
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF