Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300058/2025
1. Finanzordnungswidrigkeiten 2. Behaupteten Selbstanzeigen fehlt die Täternennung 3. Aliquote Anrechnung von Gutschriften aus Jahresumsatzsteuerbescheiden bei den Voranmeldungszeiträumen mangels anderer Zuordenbarkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300058/2025vom 02.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. 1978, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel Wagner LL.B., Elisabethstraße 22/9, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 29. August 2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13. Dezember 2023, Geschäftszahl SpS **W3**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Daniel Wagner LL.B., der Dolmetscherin, des Amtsbeauftragten und **AB2** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gegen Herrn ***Bf1*** geführte Finanzstrafverfahren wird, soweit es den Verdacht der Finanzordnungswidrigkeiten für Lohnsteuer 2017 von € 2.601,01, Lohnsteuer 2018 von 1.046,10, Dienstgeberbeitrag 2017 von € 544,32, Dienstgeberbeitrag 2018 von € 425,56, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017 von € 81,99 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 von € 43,56 (Lohnabgaben zusammen € 4.742,54), sowie (Teilbeträge) für Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 238,01, für Umsatzsteuer 12/2017 in Höhe von € 238,01, für Umsatzsteuer 04/2018 in Höhe von € 59,95, für Umsatzsteuer 01/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 03/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 04/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 05/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 06/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 07/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 08/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 03/2021 in Höhe von € 522,05, für Umsatzsteuer 04/2021 in Höhe von € 522,05 und für Umsatzsteuer 06/2022 in Höhe von € 178,64 (Umsatzsteuer gesamt € 7.493,11)
betrifft, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Über Herrn ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festgesetzt.
Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Darüber hinaus war die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13. Dezember 2023, Geschäftszahl SpS **W3**, wurde
"***Bf1*** schuldig erkannt, er habe vorsätzlich als Geschäftsführer der **A** GmbH folgende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekanntgegeben, nämlich:
Dienstgeberbeitrag 10/2016 von € 569,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2016 von € 206,63
Lohnsteuer 11/2016 von € 6.067,81
Dienstgeberbeitrag 11/2016 von € 3.229,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2016 von € 315,10
Lohnsteuer 12/2017 von € 5.278,41
Dienstgeberbeitrag 12/2017 von € 3.229,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2017 von € 286,18
Lohnsteuer 2017 von € 2.601,01
Lohnsteuer 2018 von 1.046,10
Dienstgeberbeitrag 2017 von € 544,32
Dienstgeberbeitrag 2018 von € 425,56
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017 von € 81,99
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 von € 43,56
(Nachforderungen 2017 und 2018 zusammen € 4.742,54)
Lohnabgaben gesamt € 23.925,44.
Umsatzsteuer 11/2017 von € 8.088,07
Umsatzsteuer 12/2017 von € 14.193,03
Umsatzsteuer 04/2018 von € 11.133,07
Umsatzsteuer 01/2020 von € 11.479,07
Umsatzsteuer 03/2020 von € 5.274,10
Umsatzsteuer 04/2020 von € 7.484,68
Umsatzsteuer 05/2020 von € 17.509,17
Umsatzsteuer 06/2020 von € 15.218,89
Umsatzsteuer 07/2020 von € 7.116,33
Umsatzsteuer 08/2020 von € 2.866,93
Umsatzsteuer 03/2021 von 12.020,34
Umsatzsteuer 04/2021 von € 6.933,67
Umsatzsteuer 06/2022 von € 20.480,20
Umsatzsteuer gesamt € 139,797,55
Gesamt € 163.722,99.
***Bf1*** hat hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird nach § 49 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000.-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Tagen tritt, erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500.- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. […]
Als Begründung wurde ausgeführt:
Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Erstbeschuldigte ist am 1978 geboren, finanzstrafbehördlich unbescholten, verheiratet, sorgepflichtig für 2 Kinder, verdient monatlich € 4.000 und besitzt eine Haushälfte im Ehegatteneigentum im Gesamtwert von rund € 600.000, belehnt in derselben Höhe.
Der Erstbeschuldigte war zum Tatzeitraum Geschäftsführer der Zweitbeschuldigten Firma **A** GmbH, mit Sitz in ***Bf1-Adr*** die ebenfalls unbescholten ist.
Entgegen der den Erstbeschuldigten diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat er vorsätzlich als Geschäftsführer der **A** GmbH folgende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekanntgegeben, nämlich Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag und Lohnsteuer in den unter Punkt I./ genannten Zeiträumen und in der dort ebenfalls genannten Höhe, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes des Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1a FinStrG ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand. Entgegen der den Erstbeschuldigten diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat er es vorsätzlich als Geschäftsführer der **A** GmbH zudem auch unterlassen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den unter Punkt I./ genannten Zeitraum und in der dort ebenfalls genannten Höhe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, wobei er dabei die Verwirklichung des Sachverhaltes des Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1a FinStrG ebenfalls ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand.
Der Schaden wurde zwischenzeitlich gutgemacht.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie jene zum Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt bzw. den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschuldigten. Die Vermögensverhältnisse der Zweitbeschuldigten ergeben sich aus dem Veranlagungsakt.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus einer Betriebsprüfung, die am 21.11.2022 abgeschlossen wurde sowie der Überprüfung des Abgabenkontos für den Zeitraum 2016-2023. Hierbei wurden einige verspätete Abgaben gefunden, die für den inkriminierten Zeitraum als konkludente Selbstanzeige gewertet wurden, jedoch mangels zeitgerechter Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung entfalteten. Im Zuge einer am 6.11.2019 abgeschlossenen GPLA wurde zudem festgestellt, dass einige große Taggelder und Überstunden steuerfrei abgerechnet wurden, weshalb sie einer Nachverrechnung unterzogen wurden.
Der Erstbeschuldigte gab in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 21.4.2023 dazu an, dass zur Zeit der Verspätungen im Jahr 2016 Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt wurde und die anderen Unternehmen die Stundenaufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte zu spät übermittelt hätten (immer erst am 15./16./17. oder 20. des Folgemonats). In den Jahren 2017 und 2018 sei es zu kleinen Berechnungsfehlern gekommen, darum konnten die Lohnabgaben weder rechtzeitig gemeldet noch abgeführt werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sämtliche offene Beträge bereits vor Einleitung des Verfahrens freiwillig bezahlt wurden. Bezüglich der Umsatzsteuer gab der Erstbeschuldigte an, die UVA's jeden Monat rechtzeitig gemeldet haben zu wollen, jedoch mit einigen Firmen immer wieder Zahlungsprobleme entstanden seien und die von ihm gelegten Rechnungen nicht bezahlt wurden. Wegen enormer Außenstände sei diesbezüglich sogar ein Gerichtsverfahren in Eisenstadt anhängig. Weiters sei die Umsatzsteuer bis auf 06/2022 bereits bezahlt worden, für den offenen Betrag laufe eine Ratenzahlung. Im Zuge der GPLA sei ein Kompromiss bei den Taggeldern auf die Nachverrechnung eines Durchschnittswertes geschlossen worden, da nicht mehr eindeutig feststellbar war, wann die Mitarbeiter nach Hause gefahren sind. Die Taggelder seien außerdem immer an die Mitarbeiter ausbezahlt und nicht einbehalten worden.
Vor dem Spruchsenat verwies der Erstbeschuldigte über seine Verteidigerin auf das schriftliche Vorbringen. […]
Diese Argumente erscheinen im Hinblick auf die Beweisergebnisse als nicht geeignet, die Feststellungen zum zumindest bedingten Vorsatz zu erschüttern. Vielmehr ist aufgrund der Buchungen am Abgabenkonto ersichtlich, dass der Erstbeschuldigte Kenntnis über die rechtzeitige Einreichung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hat. Ebenso verhält es sich bezüglich der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von UVAen, zu denen er im Übrigen seitens der Behörde mehrfach rechtzeitig erinnert wurde. Auch der Umstand, dass der Erstbeschuldigte bereits seit einigen Jahren als Unternehmer tätig ist dokumentiert, dass von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen ist und lässt sich diesbezüglich auch der Vorsatz ableiten.
Es sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und deren Höhe während des gesamten Verfahrens nicht bestritten wurde.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken (Anmerkung: die hier dargestellte alte Rechtslage für "Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken" war nur bis 31.12.2010 in Rechtskraft) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der beim Erstbeschuldigten beim festgestellten Sachverhalt vorlag.
Die Rechtswohltat (beneficium) einer strafbefreienden Selbstanzeige konnte mangels der den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entrichtung nicht zuerkannt werden.
Somit hat ***Bf1*** aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd
beim Erstbeschuldigten: den bisher ordentlichen Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung, die Selbstanzeige, das Geständnis, die Sorgepflichten für 2 Kinder sowie die missliche wirtschaftliche Lage, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogene Gesetzesstelle."
In der dagegen fristgerecht am 29. August 2024 eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes, die am 4. September 2025 elektronisch an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, wird wie folgt ausgeführt: […]
"IV. Begründung
Das angefochtene Erkenntnis verletzt die Beschwerdeführer in subjektiven Rechten und ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig.
Einleitende Ausführungen:
Der 1. Beschwerdeführer hat die **A** GmbH Anfang 2023 verkauft und nahezu sämtliche Aufzeichnungen seinem damaligen Steuerberater zur Verwahrung übergeben. Dieser war jedoch den gesamten August und somit die gesamte Rechtsmittelfrist über auf Urlaub. Da die Beschwerdefrist nicht verlängerbar ist, konnte eine übersichtliche Aufbereitung der Verteidigungsargumente (insbesondere der Zahlungstermine) noch nicht erfolgen. Auch die länger zurückliegenden Bankkontoauszüge wurden von der Bank noch nicht übermittelt. Die Beschwerdeführer werden dem Bundesfinanzgericht zeitnah eine diesbezügliche Ergänzung der Beschwerde zukommen lassen und hoffen auf das Verständnis des Senats.
Beweis: Vernehmung von Herrn **V1**, Adresse wird bekanntgegeben
Verspätete Abgaben:
Laut den Ausführungen des erkennenden Senats des ABB zur Beweiswürdigung wurden bei der Überprüfung des Abgabenkontos der 2. Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2016-2023 einige verspätete Abgaben gefunden, die für den inkriminierten Zeitraum als konkludente Selbstanzeige gewertet wurden, jedoch mangels zeitgerechter Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung entfalten würden.
Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass es im inkriminierten Zeitraum vereinzelt zu verspäteten Zahlungen gekommen ist. Diese sind jedoch als wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zu werten.
Bei Selbstberechnungsabgaben ist die (konkludente) Selbstanzeige nach stRsp durch bloße Entrichtung gestattet (zB VwGH 18.10.1984, 83/15/0161; VwGH 20.1.2003, 2002/17/0062). Die Selbstanzeige wirkt gemäß § 29 Abs 2 FinStrG strafbefreiend, wenn die verkürzten Abgaben innerhalb einer Frist von einem Monat entrichtet werden. Diese Frist ist von der Selbstanzeige an zu rechnen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung innerhalb der Monatsfrist - vielmehr erfolgten Selbstanzeige und Zahlung bei den Lohnabgaben sogar unter einem. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wurden Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und die Raten jeweils rechtzeitig bezahlt.
Auch die sonstigen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige sind gegeben:
Die Überweisung erfolgte unter Angabe der Abgabenart und des Entrichtungszeitraums. Dies gilt als ausreichende Darlegung der Verfehlung (Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur FinStrG-Novelle 1975,1548 BlgNR 13. GP, 3). Zum Zeitpunkt der Entrichtung waren keine Verfolgungshandlungen gesetzt, die Verkürzung nicht entdeckt, keine Prüfungshandlung gesetzt und noch keine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs erstattet worden.
Die Entrichtung der Lohnabgaben und der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt daher als Selbstanzeige und entfaltet strafbefreiende Wirkung.
Ergebnis der Lohnsteuerprüfung:
Den Ausführungen des erkennenden Senats des ABB zur Beweiswürdigung zufolge wurde im Zuge einer am 6.11.2019 abgeschlossenen GPLA festgestellt, dass einige große Taggelder und Überstunden steuerfrei abgerechnet wurden, weshalb sie einer Nachversteuerung unterzogen wurden.
Es handelt sich hierbei laut Seite 20 des Protokolls der Schlussbesprechung lediglich um einen Betrag von EUR 4.742,54 für den Zeitraum 2017 bis 2018:
Ergebnis LSt € 3.647,11
Ergebnis DB € 969,88
Ergebnis DZ € 125,55
Ergebnis GPLA € 4.742,54.
Dies betrifft folgende Sachverhalte:
1. Überstunden
Im Zuge der GPLA wurde für regelmäßig geleistete Überstunden ein jährlicher Durchschnitt ermittelt, der jeweils in dem Monat, in dem keine Überstunden abgerechnet wurden, nachverrechnet wurde.
Bei den Feststellungen der GPLA handelt es sich lediglich um Schätzungen, die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Prüfung aus wirtschaftlichen Gründen akzeptiert wurden, um die GPLA zu einem schnellen Abschluss zu bringen. Tatsächlich gab es zu sämtlichen Monaten korrekt geführte Überstundenaufzeichnungen, sodass die Schätzung ohne Grundlage erfolgte.
2. Taggeld
Anhand der vorgelegten Reisekostenabrechnungen wurde im Rahmen der GPLA festgestellt, dass an einigen Tagen im Monat das große Taggeld nicht zustehen würde. Es wurde daher ein Teil der steuerfrei abgerechneten großen Tagesdiäten nachverrechnet.
Hierzu ist auszuführen, dass von den Beschwerdeführern das große Taggeld angesetzt wurde, wenn Arbeitnehmer gesagt hatten, dass sie über Nacht am Arbeitsort geblieben sind. In vielen Fällen ist dies durch Aufzeichnungen (Hotelrechnungen, Fahrtenbuch, etc) nachweisbar. In manchen Fällen wurden jedoch keine Belege für die Übernachtung aufbewahrt und auf die Aussagen der Arbeitnehmer vertraut.
Der 1. Beschwerdeführer gesteht diesbezüglich ein, dass er im Nachhinein betrachtet die erforderliche Sorgfalt verletzt hat und somit fahrlässig gehandelt hat. Er hätte es in diesem Zusammenhang jedoch nicht für möglich gehalten, Lohnabgaben zu verkürzen. Er hat sich lediglich auf seine Mitarbeiter verlassen (Vertrauensgrundsatz), die ihm keinen Grund gegeben haben, daran zu zweifeln.
Aus der bloßen Nichtaufbewahrung der Aufzeichnungen kann nicht zwanglos auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Die bloße Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen lässt für sich allein nach der Rsp des VwGH keinen Schluss auf vorsätzliches Verhalten zu (VwGH 16.12.1998, 96/13/0033).
Auch bei diesen Feststellungen der GPLA handelt es sich lediglich um Schätzungen, die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Prüfung aus wirtschaftlichen Gründen akzeptiert wurden, um die GPLA zu einem schnellen Abschluss zu bringen.
3. Zu den Schätzungen
Hätten die Beschwerdeführer damit gerechnet, dass diesbezüglich ein Finanzstrafverfahren eröffnet wird, hätten Sie diese Feststellungen bereits im Zuge der GPLA bekämpft. Die Schätzungen genügen jedenfalls nicht den erhöhten Anforderungen im Finanzstrafverfahren.
Der pauschale Verweis auf im Schätzungswege festgestellte Besteuerungsgrundlagen und diesbezüglich in Rechtskraft erwachsene Abgabenbescheide reicht im Finanzstrafverfahren nicht aus (OGH 5.6.2014, 13 Os 116/13b). Die Finanzstrafbehörde trifft die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung der Beschuldigten so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 17.10.2012, 2009/16/0190). Im Finanzstrafverfahren müssen auch die Rechenansätze, wie man zu den Feststellungen über die Höhe der Verkürzungsbeträge gekommen ist, ersichtlich sein (OGH 28.10.2015, 13 Os 3/15p). Der Senat muss sich mit den Schätzungsmethoden der Behörde auseinandersetzen (OGH 24.6.1999,12 Os 48/99).
Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Mangelnde Sachverhaltsermittlung:
Wie oben dargestellt, ist bei Selbstberechnungsabgaben die (konkludente) Selbstanzeige nach stRsp durch bloße Entrichtung gestattet (zB VwGH 18.10.1984, 83/15/0161; VwGH 20.1.2003, 2002/17/0062). Der erkennende Senat des ABB hat jedoch keine Feststellungen dahingehend getroffen, wann die inkriminierten Selbstberechnungsabgaben entrichtet wurden.
Hätte der erkennende Senat des ABB diese Punkte ermittelt, wäre er zum Ergebnis gelangt, dass jene inkriminierten Beträge, die nicht im Rahmen der GPLA festgestellt wurden, entrichtet wurden, bevor die Verkürzung entdeckt wurde und diese somit eine konkludente strafbefreiende Selbstanzeige darstellen.
Mangelnde Begründung:
Das angefochtene Erkenntnis verweist in seiner Begründung lediglich auf die Ergebnisse der GPLA und der Überprüfung des Abgabenkontos. Enthält ein Erkenntnis jedoch nur den bloßen Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht, muss dieser Bericht die Erfordernisse einer bescheidmäßigen Begründung erfüllen (VwGH 28.05.1997, 94/13/0200; 27.05.1998, 95/13/0282). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLA geht nicht hervor, welche Berechnungsmethode angewendet wurde, um die Taggelder zu berechnen. Eine Darstellung der Methode ist jedoch unbedingt erforderlich, um die Ergebnisse aus finanzstrafrechtlicher Sicht nachvollziehen zu können. Im Finanzstrafverfahren müssen auch die Rechenansätze (wie man zu den Feststellungen über die Höhe der Verkürzungsbeträge gekommen ist) ersichtlich sein (OGH 28.10.2015,13 Os 3/15p). Der Senat muss sich mit den Schätzungsmethoden der Behörde auseinandersetzen (OGH 24.6.1999,12 Os 48/99). Eine solche Auseinandersetzung ist nicht erfolgt.
Strafbemessung:
Die vom Spruchsenat des ABB verhängten Strafen sind zu hoch bemessen.
1. ***Bf1***
Bei einem Strafrahmen von EUR 81.862 wurde gegen den 1. Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 12.000 (somit 14,7% der Höchststrafe) verhängt.
Gegenständlich liegt jedoch ein außerordentliches Überwiegen der Milderungsgründe vor, das ein Unterschreiten der Mindeststrafe nach § 23 Abs 4 FinStrG rechtfertigen würde. Den Beschwerdeführern ist bewusst, dass die Strafbemessung im Ermessen des Senats liegt und es sich bei der genannten Bestimmung um eine "kann"-Bestimmung handelt. Dennoch erscheinen die verhängten Strafen im Hinblick auf die geringe Schuld der Beschwerdeführer nicht schuld- und tatangemessen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schadensgutmachung bereits erfolgte, bevor die bloß temporären Verkürzungen vom Finanzamt entdeckt wurden. Diese freiwillige und vorausgehende Art der Schadensgutmachung ist bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt, ist diese bei Selbstbemessungsabgaben uU sogar mit strafbefreiender Wirkung verbunden. Die Beschwerdeführer hatten durch die Verkürzung keinen finanziellen Vorteil.
Darüber hinaus ist auch der Grund für die verspäteten Zahlungen mildernd zu werten. Bei Fälligkeit der inkriminierten Beträge befand sich die 2. Beschwerdeführerin unverschuldet in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten. Grund dafür war, dass wichtige Kunden grundlos Rechnungen über große Beträge nicht bezahlten. Der 1. Beschwerdeführer versuchte in diesen Situationen alles, um das Unternehmen zu retten und eine Insolvenz zu verhindern, was ihm letztendlich auch immer gelang. Während im Falle einer Insolvenz die Finanzverwaltung lediglich eine Quote der fälligen Steuern erhalten hätte, ist es dem Handeln des 1. Beschwerdeführers zu verdanken, dass nicht nur alle Gläubiger zur Gänze befriedigt wurden, sondern auch die Finanzverwaltung bis heute vom Steueraufkommen aus der Gesellschaft profitieren konnte.
Als einziger Erschwerungsgrund wurde vom erkennenden Spruchsenat der längere Tatzeitraum angeführt. Dieser Erschwerungsgrund ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Es wurde nicht eine Tat über einen längeren Zeitraum begangen (wie iSd des § 33 Abs 1 Z 1 StGB erforderlich wäre), sondern die Delikte durch einzelne punktuelle Tathandlungen begangen (vgl UFS 17.1.2006, FSRV/0066-W/05). Dieser Tatsache ist bereits durch den am strafbestimmenden Wertbetrag ausgerichteten Strafrahmen Rechnung getragen.
Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der 1. Beschwerdeführer unbescholten ist und einen ordentlichen Lebenswandel vorzuweisen hat. Es erfolgte eine vollständige Schadensgutmachung, zum überwiegenden Teil bereits vor Entdeckung der Verkürzungen durch die Finanzverwaltung. Die Zahlungen der Selbstberechnungsabgaben sind als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten. Der 1. Beschwerdeführer hat die 2. Beschwerdeführerin über Jahre erfolgreich als Geschäftsführer durch schwierige Zeiten und Liquiditätsschwierigkeiten geführt. Darüber hinaus hat er sich auch seit den inkriminierten Vorfällen wohlverhalten.
Der 1. Beschwerdeführer hat Sorgepflicht für zwei Kinder. […]
V. Beschwerdeanträge
Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge,
1. eine mündlichen Verhandlung durchzuführen
sowie
2.a. das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
in eventu
2.b. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen."
Laut Auskunft aus der Ediktsdatei ist die **B** GmbH in Liquidation (Namensänderung der **A** GmbH) infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (Beschluss des Handelsgerichtes Wien, Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; eingetragen am 21.05.2025). Der belangte Verband wurde von amtswegen im Firmenbuch gelöscht.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer des belangten Verbandes gewesen und als solcher alleinverantwortlich für die Berechnung der Lohnabgaben sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und fristgerechte Entrichtung der daraus resultierenden Abgaben des belangten Verbandes gewesen.
Laut Bericht vom 6.11.2019 einer bei der **A** GmbH erfolgten GPLA-Prüfung wurde zudem festgestellt, dass einige große Taggelder und Überstunden steuerfrei abgerechnet wurden, weshalb sie einer Nachverrechnung unterzogen wurden. Die Gesamt-Nachforderungen an Lohnabgaben 2017 und 2018 betragen laut Schätzungen der GPLA-Prüfung zusammen € 4.742,54 (siehe unten).
Neben einem Betriebsprüfungsbericht für die **A** GmbH vom 21.11.2022 wurde eine Überprüfung des Abgabenkontos der **A** GmbH für den Zeitraum 2016-2023 durchgeführt. Dabei wurden einige verspätet gemeldete oder nicht entrichtete Abgaben gefunden, die für den inkriminierten Zeitraum für die GmbH als konkludente Selbstanzeige gewertet werden hätten können, jedoch mangels fristgerechter Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung entfalteten.
Seitens der **A** GmbH wurden folgende Steuererklärungen gemeldet bzw. verspätet gemeldet:
Dienstgeberbeitrag 10/2016: Meldeverpflichtung bis 15.11.2016, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 2.117,97 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet. Strafbestimmender Wertbetrag € 569,27
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2016: Meldeverpflichtung bis 15.11.2016, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 206,63 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Lohnsteuer 11/2016: Meldeverpflichtung bis 15.12.2016, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 6.067,81 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Dienstgeberbeitrag 11/2016: Meldeverpflichtung bis 15.12.2016, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 3.229,75 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2016; Meldeverpflichtung bis 15.12.2016, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 315,10 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Lohnsteuer 12/2017: Meldeverpflichtung bis 15.01.2018, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 5.278,41 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Dienstgeberbeitrag 12/2017: Meldeverpflichtung bis 15.01.2018, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 3.229,75 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2017; Meldeverpflichtung bis 15.01.2018, am 09.02.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 286,18 gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Lohnsteuer 2017: Meldeverpflichtung bis 15.01.2018, am 6.11.2019 (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 2.601,01 festgesetzt, nicht fristgerecht entrichtet.
Lohnsteuer 2018: Meldeverpflichtung bis 15.01.2019, am 6.11.2019 (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 1.046,10 festgesetzt, nicht fristgerecht entrichtet.
Dienstgeberbeitrag 2017: Meldeverpflichtung bis 15.01.2018, am 6.11.2019 (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 544,32 festgesetzt, nicht fristgerecht entrichtet.
Dienstgeberbeitrag 2018: Meldeverpflichtung bis 15.01.2019, am 6.11.2019 (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 425,56 festgesetzt, nicht fristgerecht entrichtet.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017: Meldeverpflichtung bis 15.01.2018, am 6.11.2019 (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 81,99 festgesetzt, nicht fristgerecht entrichtet.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018: Meldeverpflichtung bis 15.01.2019, am 6.11.2019 (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 43,45 festgesetzt, nicht fristgerecht entrichtet.
(Nachforderungen Lohnabgaben 2017 und 2018 laut GPLA-Prüfung zusammen € 4.742,54);
Lohnabgaben gesamt € 23.925,44.
Anmerkung: Die Begründung der Jahresfestsetzungen zu den Lohnabgaben beschränkt sich auf die Ausführung, dass sich die Differenz aus dem bisher dem Finanzamt bekannt gegebenen Beträgen und den Lohnkonten ergibt. Eine Aufschlüsselung der im Schätzungsweg ermittelten Nachforderungen an Lohnabgaben auf die jeweiligen Monate ist nicht erfolgt.
Laut Buchungen am Abgabenkonto wurden folgende Umsatzsteuervorauszahlungen bis fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit nicht fristgerecht gemeldet oder entrichtet:
Umsatzsteuer 11/2017; Meldeverpflichtung bis 15.01.2018, gemeldet € 10.373,55 am 5.02.2018; offener Saldo: € 9.435,61; Festsetzung nach Einreichung am 16.03.2018 wie erklärt. Vorgeworfen wurden nur € 8.088,07; nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 12/2017; Meldeverpflichtung bis 15.02.2018, am 21.03.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) von € 14.193,03 gemeldet, nicht fristgerecht am 08.05.2018 entrichtet.
Umsatzsteuer 04/2018; Meldeverpflichtung bis 15.06.2018, am 17.07.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet mit € 15.133,07, € 4.000,00 am 19.07.2018 innerhalb der Monatsfrist entrichtet. Vorgeworfen wurden nur € 11.133,07, diese wurden nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 01/2020; Meldeverpflichtung bis 16.03.2020, am 30.03.2020 verspätet € 11.479,07 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, Covid-bedingte Stundung bis 30.09.2020, danach nicht fristgerecht entrichtet
Umsatzsteuer 03/2020; Meldeverpflichtung bis 15.05.2020, am 30.07.2020 verspätet € 6.335,39 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet. Vorgeworfen wurden nur € 5.274,10.
Umsatzsteuer 04/2020; Meldeverpflichtung bis 15.06.2020, am 30.07.2020 verspätet € 7.484,68 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 05/2020; Meldeverpflichtung bis 15.07.2020, am 04.11.2020 verspätet € 25.574,01 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet. Vorgeworfen wurden nur € 17.509,17.
Umsatzsteuer 06/2020; Meldeverpflichtung bis 17.08.2020, am 04.11.2020 verspätet € 15.218,89 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 07/2020; Meldeverpflichtung bis 15.09.2020, am 05.11.2020 verspätet € 7.116,33 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 08/2020; Meldeverpflichtung bis 15.10.2020, am 05.11.2020 verspätet € 2.866,93 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 03/2021; Meldeverpflichtung bis 17.05.2021, am 06.07.2021 verspätet € 12.020,34 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 04/2021; Meldeverpflichtung bis 15.06.2021, am 07.07.2021 verspätet € 6.933,67 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Umsatzsteuer 06/2022; Meldeverpflichtung bis 15.08.2022, am 09.09.2022 verspätet € 20.480,20 (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
Anmerkung: Aus den Buchungen am Abgabenkonto kann errechnet werden, dass die hier relevanten strafbestimmenden Wertbeträge für den Beschuldigten um insgesamt € 21.064,34 zu gering angesetzt wurden. Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist aber eine Schlechterstellung des Beschuldigten ausgeschlossen, sodass keine höhere Strafe ausgesprochen werden darf.
Laut Auskunft aus der Ediktsdatei ist die **B** GmbH in Liquidation (Namensänderung der **A** GmbH) infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (Beschluss des Handelsgerichtes Wien, Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; eingetragen am 21.05.2025). Der belangte Verband wurde von amtswegen im Firmenbuch gelöscht. Das Verfahren gegen den belangten Verband wurde daher mit Beschluss vom 22. November 2025, RV/7300059/2025, eingestellt.
Selbstanzeige bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 FinStrG:
§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
§ 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG definiert zudem eine Variante der Selbstanzeige für Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer. Ein möglicher Täter wird insoweit straffrei, als er bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben hat.
Wie oben unter "Sachverhalt" festgestellt ist keine der dargestellten Abgaben spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit der Abgabenbehörde gegenüber gemeldet worden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass am 1.3.2018 für den Voranmeldungszeitraum 11/2016 weitere Beträge an Lohnsteuer von € 6.076,81, Dienstgeberbeitrag von € 3.229,75 sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 315,10 gemeldet und entrichtet wurden und insoweit kein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Für die genannten Abgaben dieser Zeiträume ist innerhalb eines Monats keine Entrichtung erfolgt, sodass diesen als konkludent bezeichneten Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden kann.
Der Beschuldigte behauptet, für die Finanzvergehen im Zusammenhang mit den verspätet gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen konkludent Selbstanzeigen erstattet zu haben.
Für die Erzielung einer strafaufhebenden Selbstanzeige ist die nachgemeldete Abgabe binnen Monatsfrist ab Nachmeldung zu entrichten.
Soweit innerhalb der Monatsfrist entsprechende Zahlungen erfolgt sind (z.B. Umsatzsteuer 04/2018), wurde das bei den strafbestimmenden Wertbeträgen als strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG vom Amt für Betrugsbekämpfung schon berücksichtigt, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beschuldigten nicht vorgelegen sind.
Aus dem hier relevanten Abgabenkonto ist zu ersehen, dass innerhalb der jeweiligen Monatsfrist einerseits verspätet Meldungen erstattet, andererseits nicht immer entsprechende Zahlungen entrichtet wurden.
Festgehalten wird, dass innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 FinStrG der zuständigen Abgabenbehörde bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben wurden, somit eine Strafaufhebung allein auf Grund der fristgerechten Meldung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht in Frage kommen kann.
Da zusammengefasst fristgerechte Meldungen von Umsatzsteuerbeträgen nicht erfolgt sind, war auch die Bestimmung "im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar" hier nicht anwendbar.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass verspäteten Zahlungen gekommen sind, diese jedoch als wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zu werten sind, da bei Selbstberechnungsabgaben die (konkludente) Selbstanzeige nach stRsp durch bloße Entrichtung gestattet ist (zB VwGH 18.10.1984, 83/15/0161; VwGH 20.1.2003, 2002/17/0062), darf auf eine hier nicht beachtete Voraussetzung einer strafbefreienden Selbstanzeige hingewiesen werden: laut § 29 Abs. 5 FinStrG wird die Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Selbst wenn von der GmbH Selbstberechnungsabgaben "nachträglich" gemeldet und/oder entrichtet wurden, ist darin kein Hinweis zu ersehen, dass hier für den Beschuldigten eine Selbstanzeige erstattet werden hätte sollen.
Mangels Täternennung ist für den Beschuldigten durch eine Nachmeldung für eine Gesellschaft keine strafbefreiende Wirkung gegeben.
Aber auch für den belangten Verband waren keine "konkludenten" Selbstanzeigen strafbefreiend, da insoweit keine fristgerechte Entrichtung festgestellt werden konnte.
Die Umstände, weshalb die Entrichtung der Abgaben nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist, ist für die Beurteilung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ohne Bedeutung.
Beweiswürdigung:
Eine Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit ist für keinen Tatzeitraum in vollem Umfang erfolgt.
Die einzelnen Taten wurden schon oben unter Sachverhalt näher dargestellt. Die in Frage kommenden Daten über die verspäteten Meldungen und/oder Entrichtungen der Abgaben ergeben sich aus dem Abgabenkonto der GmbH, sodass der Sachverhalt insoweit bekannt ist.
Anmerkung: Bei den Jahressteuerbescheiden zur Umsatzsteuer der relevanten Jahre wurden jeweils Gutschriften wie folgt festgesetzt.
Gutschrift aus Jahresbescheid U 2017 vom 11.10.2018: € -2.856,21; pro Monat: € -238,01;
Gutschrift aus Jahresbescheid U 2018 vom 1.7.2019: € -719,35; ergibt pro Monat: € - 59,95;
Gutschrift aus Jahresbescheid U 2020 vom 28.4.2022: € -9.830,45; pro Monat: € - 819,20;
Gutschrift aus Jahresbescheid U 2021: € -6.264,59; ergibt pro Monat: € - 522,05
Gutschrift aus Jahresbescheid U 2022: vom 27.2.2025: € -2.143,66; pro Monat: € - 178,64;
Mangels monatsweiser Zuordnung der Umsatzsteuergutschriften werden die Gutschriften im Schätzungsweg aliquot mit einem Zwölftel der jeweiligen Jahresgutschriften pro Monat zugunsten des Beschuldigten von den bisherigen strafbestimmenden Wertbeträgen bei den verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen abgezogen.
Aufgrund der aus dem Akt ersichtlichen Darstellung des Beschuldigten, dass es bei Rechnungen immer wieder zu Streitigkeiten über die genaue Höhe gegangen ist, somit es nicht unrealistisch ist, dass Teil-Rechnungen erst verspätet erlassen wurden, werden mangels monatsweiser Zuordnung oder entsprechender Aussagen des Beschuldigten die aus den Jahresveranlagungen resultierenden Umsatzsteuer-Gutschriften gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG zugunsten des Beschuldigten aliquot bei den zutreffenden Monaten abgezogen, sodass das Finanzstrafverfahren (Teilbeträge) für Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 238,01, für Umsatzsteuer 12/2017 in Höhe von € 238,01, für Umsatzsteuer 04/2018 in Höhe von € 59,95, für Umsatzsteuer 01/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 03/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 04/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 05/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 06/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 07/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 08/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 03/2021 in Höhe von € 522,05, für Umsatzsteuer 04/2021 in Höhe von € 522,05 und für Umsatzsteuer 06/2022 in Höhe von € 178,64 (Umsatzsteuer gesamt € 7.493,11) gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt wird.
Zum Ergebnis der Lohnsteuerprüfung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde "das große Taggeld dann angesetzt hat, wenn seine Arbeitnehmer gesagt haben, dass sie über Nacht am Arbeitsort geblieben sind. In vielen Fällen ist dies durch Aufzeichnungen (Hotelrechnungen, Fahrtenbuch, etc) nachweisbar. In manchen Fällen wurden jedoch keine Belege für die Übernachtung aufbewahrt und auf die Aussagen der Arbeitnehmer vertraut. […] Bei den Feststellungen der GPLA handelt es sich lediglich um Schätzungen, die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Prüfung aus wirtschaftlichen Gründen akzeptiert wurden, um die GPLA zu einem schnellen Abschluss zu bringen. Tatsächlich gab es zu sämtlichen Monaten korrekt geführte Überstundenaufzeichnungen, sodass die Schätzung ohne Grundlage erfolgte. […]
Der Beschwerdeführer gesteht diesbezüglich ein, dass er im Nachhinein betrachtet die erforderliche Sorgfalt verletzt hat und somit fahrlässig gehandelt hat. Er hätte es in diesem Zusammenhang jedoch nicht für möglich gehalten, Lohnabgaben zu verkürzen. Er hat sich lediglich auf seine Mitarbeiter verlassen (Vertrauensgrundsatz), die ihm keinen Grund gegeben haben, daran zu zweifeln."
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, "Ich habe damals eine Überlassung von Arbeitskräften betrieben. Einige Mitarbeiter haben mir Kilometergeld abgerechnet, das ich korrigiert habe. Andere Mitarbeiter haben mir kein Kilometergeld mitgeteilt, die haben eine andere Vorgehensweise gewählt. Aufgrund der großen Entfernung zum Hauptwohnsitz wurde das große Taggeld verrechnet. Die Prüferin hat mir jedoch gesagt, weil ich das nicht zu 100 % geprüft hätte, ob die Mitarbeiter schon am Freitag oder erst am Samstag nach Hause gefahren sind, sodass sie hier eine Schätzung vornehmen musste und hat eine Pauschale abgezogen. Ich habe auch stichprobenartig durch Befragung anderer Mitarbeiter geprüft, wann jemand nach Hause gefahren ist, Samstag oder Sonntag. Die Lohnverrechnung hat jedoch mein Steuerberater **V1** gemacht. Auf den übermittelten Unterlagen habe ich jeweils meine Anmerkungen gemacht, zB. "großes Taggeld".
Vertreter: Sind Sie davon ausgegangen, dass diese Gelder den Mitarbeiter zugestanden sind? Besch.: Ich habe das nach bestem Wissen und Gewissen ausbezahlt."
Dazu ist festzuhalten, dass allein aus der Schätzung im Rahmen der GPLA-Prüfung sich kein hinreichender Beweis ergibt, dass der Beschwerdeführer mehr als eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hätte. Auch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung weisen nur auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen hin. Für die nachträglich mit Bescheid festgesetzten Lohnabgaben 2017 und 2018 kann nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hätte.
Daher war unter Berücksichtigung einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers (eine fahrlässige Begehung von Finanzordnungswidrigkeiten ist nicht strafbar) und fehlender genauer nachvollziehbarer Aufschlüsselung der Lohnabgaben auf einzelne bestimmte Monate der Jahre 2017 und 2018 infolge Schätzung durch die Abgabenbehörde im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten das Finanzstrafverfahren für Lohnsteuer 2017 von € 2.601,01, Lohnsteuer 2018 von € 1.046,10, Dienstgeberbeitrag 2017 von € 544,32, Dienstgeberbeitrag 2018 von € 425,56, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017 von € 81,99 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 von € 43,56, Nachforderungen 2017 und 2018 zusammen € 4.742,54 (laut Lohnsteuerprüfung) insoweit gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Eine in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn **V1** wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Darüber hinaus ist der objektive Tatbestand hinsichtlich der nunmehr verbleibenden Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt.
Rechtslage:
Anmerkung:
Zur im angefochtenen Erkenntnis verwendeten "alten" Version der betroffenen Strafbestimmung, wonach sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sich schuldig macht,
"wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird",
ist festzuhalten, dass diese Bestimmung in dieser Form nur bis 31.12.2010 anzuwenden war.
Die seit 01.01.2011 gültige aktuelle Version einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG lautet:
Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Die belangte Behörde kann nur ersucht werden, in Zukunft die Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage zu stützen.
§ 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG): Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen.
§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998: Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). […] Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung.
§ 21 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.
Rechtliche Beurteilung/ Subjektive Tatseite:
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300058/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300058.2025
- Stammnummer
- 150054
- Gültig
- 02.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF