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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300058/2025

1. Finanzordnungswidrigkeiten 2. Behaupteten Selbstanzeigen fehlt die Täternennung 3. Aliquote Anrechnung von Gutschriften aus Jahresumsatzsteuerbescheiden bei den Voranmeldungszeiträumen mangels anderer Zuordenbarkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300058/2025vom 02.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Zu prüfen war, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gesetzt und damit auch entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat. Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht kommt es nicht auf ein Verschulden in Bezug auf die nicht zeitgerechte Abgabe der hier zugrundeliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen an, sondern auf das Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und auf den Vorsatz dazu. Mit dem Vertrauen auf eine rechtzeitige Bekanntgabe des Abgabenbetrages an die Abgabenbehörde der vorsätzlich nicht entrichteten oder abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen kann sich der Beschuldigte nicht erfolgreich verantworten (vgl. VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080). Alleinige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der oben näher dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, wäre übrigens nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 5 zu § 49 FinStrG; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188; BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019). Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist zwar zu ersehen, dass für den Beschuldigten ein Geständnis als mildernd bei der Strafbemessung gewertet wurde. Der Beschuldigte hat dieses Geständnis in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht bestätigt. Allerdings ist in der Beschwerde ausgeführt, dass zugestanden wurde, "dass es im inkriminierten Zeitraum vereinzelt zu verspäteten Zahlungen gekommen ist. Diese sind jedoch als wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zu werten." Dass es sich um keine strafbefreienden Selbstanzeigen für den Beschuldigten handelte, wurde oben schon ausgeführt. Der Beschuldigte hat in der Verhandlung bestätigt, dass er für die Entrichtung der Abgaben der GmbH verantwortlich war und ihm der Fälligkeitstag der Abgaben bekannt war. Nachdem nur der Beschuldigte die entsprechenden Überweisungen im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH getätigt hat, war ihm auch bekannt, dass, wenn er die Abgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, niemand anderer seine Verpflichtung übernehmen würde. Damit hat er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben spätestens am fünften Tag nicht entrichtet waren. Damit ist aber auch die für Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte subjektive Tatseite gegeben. Strafbemessung: § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Der Spruchsenat wertete beim Erstbeschuldigten den bisher ordentlichen Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung, die Selbstanzeige, das Geständnis, die Sorgepflichten für 2 Kinder sowie die missliche wirtschaftliche Lage als mildernd, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum. Der unzutreffende Erschwerungsgrund des längeren Tatzeitraumes wird durch den wiederholten Tatentschluss für sechszehn Monatszeiträume (in fünf Jahren) ersetzt. Das Geständnis wurde zwar formal in der Verhandlung nicht bestätigt, ergibt sich jedoch inhaltlich aus dem Beschwerdevorbringen. Als weiterer Milderungsgrund ist nunmehr die Tatsache, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden, sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten. Dabei kann nicht übersehen werden, dass nach Anmeldung der Beschwerde zunächst eine gekürzte Ausfertigung zugestellt wurde und erst nach Zustellung einer korrekten Ausfertigung des Erkenntnisses Beschwerde erhoben werden konnte. Zudem wurde nach Einlangen der Beschwerde beim Amt für Betrugsbekämpfung am 29. August 2024 die Beschwerdesache erst mit Schreiben vom 3. September 2025 (mehr als ein Jahr später) dem Bundesfinanzgericht zur Bearbeitung weitergeleitet. Der VfGH hat ausgesprochen, dass auch die Verwaltungsgerichte eine überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 StGB im Wege der Strafbemessung zu berücksichtigen haben (vgl. VfGH 24.11.2017, E 2792/2017; 11.6.2018, E 2735/2017, jeweils zu Fällen einer überlangen Dauer zwischen der Verkündung des Erkenntnisses und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung). Die in Rede stehende Verpflichtung nach Art. 6 MRK entspricht inhaltlich der nach Art. 47 GRC (vgl. nur etwa EuGH 16.5.2017, C-682/15, Berlioz, VfGH 14.3.2012, U 466/11ua (VfSlg. 19632), VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057], für welche im vorliegenden Beschwerdefall zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 800,00 gewährt wird. Hervorzuheben ist die Tatsache der vollen Schadensgutmachung trotz eines zwischenzeitig abgeschlossenen Insolvenzverfahren. Aus dem Akt oder aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren Milderungsgründe. Aufgrund der Einschränkung der strafbestimmenden Wertbeträge (Lohnsteuer 2017 von € 2.601,01, Lohnsteuer 2018 von 1.046,10, Dienstgeberbeitrag 2017 von € 544,32, Dienstgeberbeitrag 2018 von € 425,56, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017 von € 81,99 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 von € 43,56, zusammen € 4.742,54, sowie (Teilbeträge) für Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 238,01, für Umsatzsteuer 12/2017 in Höhe von € 238,01, für Umsatzsteuer 04/2018 in Höhe von € 59,95, für Umsatzsteuer 01/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 03/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 04/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 05/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 06/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 07/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 08/2020 in Höhe von € 819,20, für Umsatzsteuer 03/2021 in Höhe von € 522,05, für Umsatzsteuer 04/2021 in Höhe von € 522,05 und für Umsatzsteuer 06/2022 in Höhe von € 178,64 (Umsatzsteuer gesamt € 7.493,11) reduziert sich der Strafrahmen von bisher € 163.722,99 : 2 = € 81.861,50 um (€ 4.742,54 + € 7.493,11) € 12.235,65 auf € 151.487,34: 2 = € 75.743,67. Unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Milderungsgründe und des verringerten Strafrahmens war die Geldstrafe von € 10.000,00 angemessen. Besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG für ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe liegen nicht vor. Bei denselben Strafbemessungsgründen war auch die im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Tage zu reduzieren. Zudem sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Darüber hinaus war die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht einheitlich entschieden ist, war für das Verfahren nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 2. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300058/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300058.2025
Stammnummer
150054
Gültig
02.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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