Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2033
Der Künstlerbegriff im DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftK 650/1-IV/4/02vom 23.04.2002
Wortlaut laut Findok
Nach der zwischen Österreich und
Deutschland bei der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens jahrzehntelang
einvernehmlich gehandhabten Übung ist dem Begriff des "Künstlers" in
Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens der im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten
vorgegebene Begriffsinhalt zuzuschreiben und nicht jener, der dem Begriff in
Artikel 17 des OECD-MA zukommt. Es sind daher weder die gewerblich tätigen
Musiker von diesem Begriff erfasst noch beschränkt sich dieser Begriff auf
die darstellenden Künstler. Diese Übung wird zB in dem Ergebnis eines
Verständigungsverfahrens sichtbar, das zu parallelen Erlässen in
Österreich und in Deutschland geführt hat und die
Einkünfteaufteilung der künstlerisch tätigen Bühnen- und
Kostümbildner betroffen hat (Erlass des BMF vom 11. Februar 1974, AÖF
Nr. 105/1974 und Schreiben des FM Bayern v. 5. Juni 1975, 38-S
1301-4/31-33).
Die vom BFH in seinem Beschluss vom 18. Juli 2001, I R
26/01, vertretene gegenteilige Auffassung setzt sich ohne jegliche
Begründung über diese Übung hinweg, obgleich diese Übung
nach Artikel 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention für die
Abkommensauslegung maßgebend ist (EAS 1952). Die österreichische
Finanzverwaltung vermag in diesem Urteil daher keine Rechtfertigung dafür
zu erkennen, auch ihrerseits das österreichisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen unter Missachtung der Wiener Vertragsrechtskonvention
anzuwenden.
Im Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens vom 24.
August 2000 (mit dessen Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2003 zu rechnen
ist) wird allerdings die Rechtslage an jene des OECD-Musterabkommens angepasst,
sodass dann die Vergütungen eines österreichischen
Festspielveranstalters an deutsche Bühnenbildner, Kostümbildner,
Regisseure und Choreographen keiner österreichischen Einkommensbesteuerung
mehr unterliegen.
23. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 3 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 31 Abs. 3 lit. b Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Künstlergewerblich tätige Musikerdarstellende KünstlerBühnenbildnerKostümbildnerRegisseure Choreographen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 650/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33449
- Gültig
- 23.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF