Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2733
Grenzgängereigenschaft bei Doppelwohnsitz innerhalb der Grenzzone
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0294-IV/4/2006vom 16.05.2006
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 15 Abs. 6
DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an den Einkünften einer in der
deutschen Grenzzone beschäftigten Person nur dann Österreich zu, wenn
diese Person in der Nähe der Grenze "ihren Wohnsitz" hat und wenn sie
arbeitstäglich an "ihren Wohnsitz" zurückkehrt. Geht man daher vom
reinen Wortlaut aus, würde eine Rückkehr an einen
österreichischen Zweitwohnsitz selbst dann schädlich sein, wenn dieser
Zweitwohnsitz ebenfalls in der österreichischen Grenzzone liegt.
Allerdings kann man nicht beim reinen Wortlaut stehen
bleiben, wenn dieser zu einem nicht gewollten Ergebnis führt. Denn
entscheidend für die Grenzgängereinstufung ist, dass man in der
Grenzzone eines Staates "lebt" und in der Grenzzone des anderen Staates
"arbeitet". Die Grenzgängereigenschaft kann daher nicht dadurch verloren
gehen, dass man wegen einer 100 km-Anreise (aus der Grenzzone) in einer anderen
österreichischen Gemeinde ebenfalls in der Grenzzone, aber hier in einer
Entfernung von 10 km vom Arbeitsort eine Zweitwohnung eröffnet hat.
Wesentlich ist, dass sich der Hauptwohnsitz in der Grenzzone befindet und dass
eine arbeitstägliche Rückkehr in eine Wohnung in der
österreichischen 30 km-Grenzzone erfolgt.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0294-IV/4/2006
- Stammnummer
- 36452
- Gültig
- 16.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF