… 50 a Abs. 4 dEStG entgegen. Der diesbezügliche Haftungsbescheid des deutschen Finanzamtes, der sich in seiner Begründung darauf beruft, dass Vergütungen an einen "Künstler" bezahlt wurden, ist bei diesen Sachverhaltsgegebenheiten nicht abkommenskonform ergangen. Denn im Rahmen der österreichisch-deutschen Konsultationen vom 16. Juni 2000 (AÖFV…
Erteilt ein deutsches Finanzamt einer in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen mit Zweitwohnsitz in Österreich folgende Auskunft in Bezug auf deren österreichische Bankeinlagezinsen: "Das Besteuerungsrecht für die Zinserträge in Österreich obliegt nach dem Sachverhalt eindeutig dem Wohnsitzstaat Deutschland (DBA Art. 11 Abs. 1). Eine Erhebung der KaptSt…
…bayerischen Grenzraum in einer bayerischen Musikschule und wurde er bisher als Grenzgänger mit den deutschen Einkünften in Österreich der Besteuerung unterzogen, dann kann eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintritt, dass ein deutsches Finanzamt diese Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit wertet und wegen Ablaufes der Rechtsmittelfrist…
…ist zur Zeit ein Datenaustausch mit Deutschland vorgesehen. Allerdings wird zu erwarten sein, dass der Mitarbeiter für sein deutsches Finanzamt eine Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Arbeitslöhne benötigen wird, für deren Erteilung aber keine österreichischen Formvorschriften bestehen. 16. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr…
…keine ausländische Wohnadresse angeben oder wenn sich beispielsweise nachträglich herausstellt, dass sie lediglich ausländische Scheinadressen angegeben haben. Für die Erteilung einer ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung an ausländische Vortragende sind keine besonderen österreichischen Formblätter aufgelegt. Wenn ein deutsches Finanzamt bescheinigt "dass Herr ..... lt. Aktenlage im Inland in der ...…
Hat ein deutsches Unternehmen (Handel mit Sanitärprodukten) in Österreich 3 Büroräume angemietet, in denen zum Zeitpunkt einer finanzamtlichen Erhebung vier Personen angetroffen wurden, die nach eigenen Angaben im "Bürobetrieb" und in der "Kundenbetreuung" tätig waren, dann drängt sich bei diesem Sachverhaltsbild die wohl kaum mehr…
…bloße unterstützende Hilfstätigkeit für das deutsche Unternehmen ausgeführt wird und folglich keine inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland besteht, eine vertiefte Sachverhaltsdurchleuchtung, die nicht im Rahmen des auf Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahrens erfolgen kann, sondern dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben muss.…
…Bestätigungen an das örtlich zuständige Finanzamt delegiert hat; eine solche Delegierung ist allerdings von Deutschland bislang der österreichischen Seite noch nicht notifiziert worden. Da aber nicht anzunehmen ist, dass das deutsche Bundesfinanzministerium sich von der Einstufung durch das örtlich zuständige Finanzamt distanzieren wird, bestehen bis…
…innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht dar. Für die steuerliche Erfassung des beschränkt steuerpflichtigen deutschen Unternehmens ist gemäß § 56 BAO jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich "der wertvollste Teil des Vermögens" befindet. Im gegebenen Zusammenhang wird dies im Zweifel jenes Amt sein, in dessen Amtsbereich sich…
…sonach der steuerlichen Entlastung in Österreich die steuerliche Belastung in Deutschland korrespondierend gegenübersteht. Im Fall einer deutschen Personengesellschaft müsste der Ansässigkeitsnachweis für sämtliche Gesellschafter erbracht werden. Ob dann, wenn dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Nachweisvereinfachungen möglich sind, müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen werden…
…Durch den bloßen Hinweis, das deutsche Unternehmen würde mit seinen Gewinnen aus den österreichischen Verkaufsgeschäften ohnedies in Deutschland besteuert werden, kann man daher nicht seiner Mitwirkungspflicht an den Untersuchungen eines österreichischen Finanzamtes über den tatsächlichen Ablauf der Verkaufsgeschäfte in Österreich ausweichen. Stellt sich in der…
…genannten "Verständigungsverfahrens" voraus. Es wird daher empfohlen, die Durchführung der abkommenskonformen Steuerentlastung in Deutschland und die steuerliche Erfassung in Österreich mit den zuständigen Finanzämtern der beiden Staaten abzuklären. Nur dann, wenn sich die deutsche Steuerverwaltung weigern sollte, die eingezogenen Lohnsteuerbeträge wieder rückzuzahlen, müsste der Weg…
…die dem deutschen Unternehmen seinen Produktvertrieb in Österreich ermöglicht. Denn eine inländische Adresse für die Service- und Reparaturbetreuung stellt gerade in der heutigen Zeit eine oft unabdingbare Voraussetzung für einen funktionierenden grenzüberschreitenden Produktvertrieb dar. Sollten in dieser Frage seitens der zuständigen Finanzämter der beiden Staaten…
…a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-BRD ("Vertreterbetriebstätte") genügen. In einem Fall der vorliegenden Art empfiehlt sich jedenfalls das Einvernehmen mit dem zuständigen österreichischen und deutschen Finanzamt herzustellen, wobei in diesem Zusammenhang auch für die Frage der Gewinnaufteilung - zumindest für einen begrenzten Zeitraum - eine…
…Satz des DBA-Deutschland anzuwenden, der Österreich das Besteuerungsrecht zuteilt. Im Zweifelsfall sollte mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt das Einvernehmen hergestellt werden, wobei in solchen Zweifelsfällen die steuerliche Erfassung der Vergütungen durch die deutsche Steuerverwaltung als Indiz dafür gewertet werden kann, dass auf österreichischer Seite…
… deutsches Personal übernimmt die Wartung der Geräte, Kassenentleerung und Abrechnung erfolgt durch das Hotelpersonal) dann kann eine Entscheidung darüber, ob eine Betriebstätte in Österreich anzunehmen ist oder nicht, nur durch das jeweils örtlich zuständige Finanzamt erfolgen. Denn es ist diesfalls unter Ausleuchtung der gesamten Sachverhaltsgegebenheiten…
…Steuerabzugsbeträge vom zuständigen Finanzamt rückgefordert werden. Aber auch diese Frage, ob eine "vortragende Tätigkeit" im engen Wortsinn des DBA in Österreich ausgeübt wird oder nicht, müsste erforderlichenfalls als Sachverhaltsfrage von den Abgabenbehörden der 1. Instanz beurteilt werden; wobei eine übereinstimmende Beurteilung auf deutscher und österreichischer…
…DBA ex 2000 überholt. Wenn das zuständige deutsche Finanzamt dessen ungeachtet auf einer Besteuerung des in Österreich bereits besteuerten Discjockeys besteht und solcherart eine Doppelbesteuerung auszulösen beabsichtigt, könnte sich empfehlen, dass der deutsche Discjockey dies dem deutschen Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte um Einleitung…
…angemessenen Gewinnaufschlages). Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit der deutschen Steuerverwaltung wird sich empfehlen, einen Vorschlag für die vorzunehmende Gewinnaufteilung zu erstellen und diesen auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen mit dem zuständigen österreichischen und deutschen Finanzamt abzustimmen. Sollte sich hiebei keine grenzüberschreitende Einigung erzielen lassen…
…Sicht ausreichend sein, die Arbeitstage nach dem Überwiegen der österreichischen und deutschen Arbeitszeiten entsprechend zuzuordnen. Allfällige weitere Vereinfachungen bei der Steueraufteilung müssten mit dem zuständigen österreichischen und deutschen Finanzamt abgesprochen werden. Da die deutsche Kapitalgesellschaft ihren Mitarbeiter in einer österreichischen Betriebstätte beschäftigt, ist sie gemäß…