Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1371
Doppelbesteuerung eines Grenzgänger-Musiklehrers in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftH 29/1-IV/4/98vom 23.11.1998
Wortlaut laut Findok
Unterrichtet ein in Österreich
selbständig tätiger Musiker im bayerischen Grenzraum in einer
bayerischen Musikschule und wurde er bisher als Grenzgänger mit den
deutschen Einkünften in Österreich der Besteuerung unterzogen, dann
kann eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintritt, dass ein deutsches Finanzamt
diese Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit wertet und wegen
Ablaufes der Rechtsmittelfrist nicht mehr zu einer anderweitigen Entscheidung
bereit ist, nur mehr im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens
beseitigt werden. Dieses Verfahren würde allerdings nur über Antrag
des betroffenen Abgabepflichtigen eingeleitet werden.
Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass Deutschland in
diesem Verfahren seinen Besteuerungsanspruch aufrechterhalten kann. Denn selbst
wenn die Einkünfte nach deutschem Recht richtig als solche aus
selbständiger Arbeit eingestuft worden sein sollten, bedürfte es einer
dem Musiklehrer zur Verfügung stehenden "ständigen Einrichtung" in
Deutschland (Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland) um einen deutschen
Besteuerungsanspruch entstehen zu lassen. Eine unterrichtende Tätigkeit
gilt nach einer mit Deutschland abgestimmten DBA-Auslegung nicht als
"Vortragstätigkeit", deren Einkünfte ohne solche ständige
Einrichtung in Deutschland besteuert werden könnten (AÖF Nr.
184/1984).
23. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 29/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30074
- Gültig
- 23.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF