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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1371

Doppelbesteuerung eines Grenzgänger-Musiklehrers in Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftH 29/1-IV/4/98vom 23.11.1998

Wortlaut laut Findok

Unterrichtet ein in Österreich selbständig tätiger Musiker im bayerischen Grenzraum in einer bayerischen Musikschule und wurde er bisher als Grenzgänger mit den deutschen Einkünften in Österreich der Besteuerung unterzogen, dann kann eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintritt, dass ein deutsches Finanzamt diese Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit wertet und wegen Ablaufes der Rechtsmittelfrist nicht mehr zu einer anderweitigen Entscheidung bereit ist, nur mehr im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens beseitigt werden. Dieses Verfahren würde allerdings nur über Antrag des betroffenen Abgabepflichtigen eingeleitet werden. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass Deutschland in diesem Verfahren seinen Besteuerungsanspruch aufrechterhalten kann. Denn selbst wenn die Einkünfte nach deutschem Recht richtig als solche aus selbständiger Arbeit eingestuft worden sein sollten, bedürfte es einer dem Musiklehrer zur Verfügung stehenden "ständigen Einrichtung" in Deutschland (Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland) um einen deutschen Besteuerungsanspruch entstehen zu lassen. Eine unterrichtende Tätigkeit gilt nach einer mit Deutschland abgestimmten DBA-Auslegung nicht als "Vortragstätigkeit", deren Einkünfte ohne solche ständige Einrichtung in Deutschland besteuert werden könnten (AÖF Nr. 184/1984). 23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

MusikerMusiklehrerunterrichtende Tätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
H 29/1-IV/4/98
Stammnummer
30074
Gültig
23.11.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF