Findok · EAS-Auskünfte
EAS 486
Deutsche Theatergastspiele in Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftSt 1350/1/1-IV/4/94vom 05.08.1994
Wortlaut laut Findok
Werden von der Kulturabteilung einer
österreichischen Stadtgemeinde deutsche Theater (z.B. ein deutsches
Tourneetheater mit Märchenaufführungen oder ein deutsches Volkstheater
mit einem Karl-Valentin-Abend) vertraglich zur Abhaltung von Gastspielen in
Österreich verpflichtet, unterliegen die hiefür gezahlten
Vergütungen dem Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG. Auf Grund des
DBA-Deutschland kann sich indessen die Verpflichtung zu einer Steuerentlastung
ergeben, wenn die Einkünfte des Theaters solche aus Gewerbebetrieb sind.
Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Theater von einer
juristischen Person betrieben wird (z.B. ein deutscher Verein, eine deutsche
Stadtgemeinde usw.). In einem solchen Fall werden die Grundsätze des
"Orchestererlasses" (AÖF Nr. 230/1986 idF AÖF Nr. 283/1989)
sinngemäß auch auf deutsche Theater anzuwenden sein. Sollte hingegen
das deutsche Theater in der Form einer Mitunternehmerschaft der
Theaterkünstler (z.B. als GesbR) organisiert oder in der Form eines
künstlerisch tätigen Einzelunternehmers, z.B. des Regisseurs,
betrieben werden, sollten die Vergütungen sonach als Einkünfte aus
künstlerisch-selbständiger Arbeit anzusehen sein, wäre Artikel 8
Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland anzuwenden, der Österreich das
Besteuerungsrecht zuteilt.
Im Zweifelsfall sollte mit dem zuständigen
österreichischen Finanzamt das Einvernehmen hergestellt werden, wobei in
solchen Zweifelsfällen die steuerliche Erfassung der Vergütungen durch
die deutsche Steuerverwaltung als Indiz dafür gewertet werden kann, dass
auf österreichischer Seite auf Grund des DBA eine
Steuerentlastungsverpflichtung besteht.
Gemäß
§ 4 der Durchführungsverordnung
zum DBA-Deutschland (BGBl. Nr. 426/1994, AÖF Nr. 200/94) kann bei Bestand
einer Steuerentlastungsverpflichtung die betreffende Vergütung ohne
Steuerabzug nach § 99 EStG ausgezahlt werden, wenn eine deutsche
Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Gemäß
§ 5 der
Verordnung kann eine solche Bescheinigung innerhalb eines Jahres auch noch
nachträglich beigebracht werden.
5. August
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Künstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitGastspielGastspielvergütungGastspiel eines ausländischen TheatersAbzugssteuergewerbliche TätigkeitOrchestererlassAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigungUnterhaltungsdarbietungUnterhaltungsdarbietungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 1350/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17638
- Gültig
- 05.08.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF