Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1975
Abkommenswidrige Haftungsinanspruchnahme eines deutschen Auftraggebers durch sein deutsches Finanzamt
geltende FassungEAS-AuskunftB 853/1-IV/4/01vom 02.01.2002
Wortlaut laut Findok
Erbringt
ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für einen
deutschen Auftraggeber an dessen Messeständen in Deutschland
Kellnertätigkeiten und Reinigungsarbeiten und besorgt er zusätzlich
die musikalische Unterhaltung der Messebesucher, dann steht das
österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen einer
Haftungsinanspruchnahme des deutschen Auftraggebers für einen unterlassenen
Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 dEStG entgegen.
Der
diesbezügliche Haftungsbescheid des deutschen Finanzamtes, der sich in
seiner Begründung darauf beruft, dass Vergütungen an einen
"Künstler" bezahlt wurden, ist bei diesen Sachverhaltsgegebenheiten nicht
abkommenskonform ergangen. Denn im Rahmen der österreichisch-deutschen
Konsultationen vom 16. Juni 2000 (AÖFV. Nr.200/2000) wurde
übereinstimmend zwischen den beiden Steuerverwaltungen festgestellt, dass
bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik" eine Künstlereigenschaft nur
im Fall von "Medien-Persönlichkeiten" gegeben ist, d.h. nur dann, wenn der
Musiker durch Auftritt oder Darbietungen in Rundfunk oder Fernsehen eine
überörtliche Bekanntheit erreicht hat. Unter diesen rechtlichen
Gegebenheiten kann daher auf deutscher Seite an den gegenständlichen
Einkünften kein Besteuerungsrecht geltend gemacht werden, da dieses im
gegebenen Zusammenhang nach Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland nur
bei Einkünften eines "Künstlers" vorgesehen ist.
Es wird
empfohlen, das deutsche Finanzamt unter Hinweis auf die voliegende EAS-Auskunft
um DBA-konforme Steuerentlastung zu ersuchen. Sollte eine Entlastung auf diese
Weise ("im kurzen Weg") nicht erwirkt werden können, müsste zur
Herbeiführung eines abkommenskonformen Rechtszustandes ein
Verständigungsverfahren gemäß Artikel 19 DBA-Deutschland
eingeleitet werden.
02.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 853/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2033
- Gültig
- 02.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF