Erbringt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für einen deutschen Auftraggeber an dessen Messeständen in Deutschland Kellnertätigkeiten und Reinigungsarbeiten und besorgt er zusätzlich die musikalische Unterhaltung der Messebesucher, dann steht das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen einer Haftungsinanspruchnahme des deutschen Auftraggebers für einen unterlassenen Steuerabzug nach § 50 a…
…gegeben habe. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie sich als Sexualdienstleisterin meldete, obwohl sie nach eigener Aussage ausschließlich Verwaltungs-, Reinigungs- und Kellnertätigkeiten ausgeübt habe, konnte nicht dargelegt werden. Warum objektiv unzutreffende Meldungen aufgrund behördlicher Vorgaben erforderlich gewesen sein sollten, konnte ebenso nicht nachvollziehbar erklärt werden. Es…