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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100151/2019

Zurechnung und Höhe von Prostitutionsumsätzen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100151/2019vom 14.08.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu ggfs. die beispielhaft angeführten Erkenntnisse bei Ritz, BAO6, § 167, Tz 8) genügt es im Abgabenverfahren, wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angesehen wird, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, die somit mit höchster Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, auf die im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorgenommenen Abfragen in elektronischen Datenbanken der Finanzverwaltung sowie auf die Ergebnisse des durchgeführten Erörterungstermines. Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die der Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung zugerechneten Prostitutionsumsätze dieser tatsächlich zuzurechnen waren, allenfalls richtig ermittelt wurden und ob die dafür herangezogene Schätzung den Anforderungen des § 184 BAO entspricht. Zum KFZ-Aufwand: Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass in der Einnahmen-Ausgabenrechnung ein höherer KFZ-Aufwand angesetzt wurde als in der Buchhaltung verbucht wurde. Eine nachvollziehbare und belegmäßige Dokumentation der darüberhinausgehenden Beträge wurde nicht vorgelegt. Daher war lediglich der tatsächliche Buchungsbetrag abzugsfähig. Die Feststellungen der belangten Behörde blieben im Verfahren unwidersprochen. Der von der belangten Behörde angesetzte Betrag ist als glaubhaft und nachvollziehbar anzusehen. Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Bf. zudem erklärt, diese Feststellung wie bereits bisher (seit Stellung des Vorlageantrages, Anmerkung des Richters) nicht weiter zu bekämpfen. Zum Mietaufwand: Auch wenn die Bf. behauptete, selbst Mieterin zu sein, wurde der Mietvertrag eindeutig zwischen *Vermieter1* als Vermietern und Herrn *Vormieter* als Mieter abgeschlossen. Eine Vertragsübernahme durch die Bf. oder eine Dokumentation durch entsprechend lautende Rechnungen wurden trotz zahlreicher Gelegenheiten bis dato nicht vorgelegt. Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Bf. zudem erklärt, auch diese Feststellung wie bereits bisher nicht weiter zu bekämpfen. Umsätze des Bordells: Die im Ergebnis vorgenommene Schätzung beruht insbesondere auf den übermittelten und nunmehr unstrittigen Meldungen nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz an die Gemeinde, den Ergebnissen der Betriebsprüfung sowie den Ermittlungen aus Vorverfahren sowie auf vom Bundesfinanzgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungen. Es wurde ein Jahresbeleg vom 06.01.2018 vorgelegt, welcher einen Bruttoumsatz von 33.475,00 Euro für das Jahr 2017 ausweist. Vergleicht man diesen mit den Aussagen der Bf., kommen erhebliche Zweifel auf. Der Beleg gliedert sich in Mieten mit einem Gesamtbetrag von 4.335,00 Euro, was bei einer Tagesmiete iHv. 15,00 Euro pro Mietbuchung auf 289 Tagesmieten von Prostituierten im Jahr 2017 schließen lässt. Demgegenüber behauptet die Bf. allerdings, dass im Durchschnitt zwei Prostituierte gleichzeitig tätig gewesen seien. Bei einem realistischen Geschäftsbetrieb an sechs Tagen pro Woche (ca. 313 Tage jährlich, Öffnungszeiten 21:00 - 06.00 Dienstag bis Sonntag) ergibt sich daraus eine erwartbare Anzahl von ca. 626 Tagesmieten für dieses Jahr. Selbst bei vollständiger Erfassung aller behaupteten Mietvorgänge (2 Prostituierte × 26 Arbeitstage × 15 Euro = max. 780 Euro monatlich) würde sich ein Jahresumsatz aus Zimmermieten von rund 9.360 Euro ergeben. Die dokumentierten 289 Mieten decken also weniger als die Hälfte der zu erwartenden Buchungen ab. Dies wirft Zweifel an der von der Bf. behaupteten Geschäftsstruktur sowie der Vollständigkeit der Aufzeichnungen auf. Aus den erzielbaren Zimmermieten würde auch nach eigenen Angaben der Bf. im Zuge des Erörterungstermins nicht einmal die selbst zu tragenden Mietaufwendungen gedeckt werden können. Eine wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärung konnte hierfür bislang nicht gegeben werden. Die Aufzeichnungen der Bf. betreffend den Bordellbetrieb waren daher jedenfalls unvollständig und in keiner Weise plausibel, zumal die Bf. den Betrieb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Wesentlichen unverändert durchgeführt hat. Eine nachvollziehbare Begründung für behauptete Minderumsätze im Vergleich zum Vorbetreiber konnte die Bf. auch auf Nachfrage nicht plausibel darlegen. Vielmehr wurde auch nach Aussagen der Bf. nach Übernahme des Lokals Mitte 2013 dieses lediglich ausgemalt. Dass die Tanzfläche nicht benützt worden sei und deshalb niedrigere Umsätze generiert worden seien, ist unglaubwürdig angesichts der Tatsache, dass die Bf. selbst im Laufe des Beschwerdeverfahrens (und auch im Strafverfahren war dies Thema) behauptet hat, sie habe selbst getanzt. Die einzige Tanzfläche dieser Bar befindet sich allerdings genau in dem Bereich, von dem die Bf. nun angibt, er sei nicht benützt worden. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Bf. für wesentliche Flächen des Lokals Miete bezahlt und diese in keiner Weise nachhaltig nutzt. Dass diese Bereiche 2018 (und in lebensnaher Betrachtung wohl auch davor, als noch wesentlich mehr Umsatz erzielt wurde) genutzt wurden, geht zudem aus den schriftlichen Ausführungen des Prüfers zur Betriebsbesichtigung 2018 hervor (Niederschrift vom 23.08.2018). Der Großteil der Umsätze auf dem Jahresbeleg entfällt auf Getränkeumsätze (29.140 Euro von 33.475 Euro, also rund 87 %). Die hohen Umsätze aus dem Getränkebereich stehen in auffälligem Missverhältnis zu den dokumentierten Mieteinnahmen. Angesichts dessen erscheint es unplausibel, dass nur eine Prostituierte pro Tag tätig gewesen sein soll, vielmehr legt es das Gesamtbild nahe, dass eine größere Anzahl Prostituierter beschäftigt war, als es aus den Mietaufzeichnungen hervorgeht. Insgesamt ist der einzige vorgelegte Jahresbeleg (2017) nicht geeignet, die gesetzlich geforderte Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Einnahmen sicherzustellen. Es wurde lediglich für das Jahr 2017 ein Jahresabschluss vorgelegt. In diesem werden die Getränkeumsätze mit 38.937,49 Euro beziffert. Die dargestellte Abweichung von 9.747,49 Euro zwischen den im Jahresabschluss 2017 ausgewiesenen Getränkeerlösen (38.937,49 Euro) und den im Jahresbeleg dokumentierten Getränkeumsätzen (29.140 Euro) stellt eine erhebliche Differenz von über 25 % dar. Diese Diskrepanz ist weder betriebswirtschaftlich nachvollziehbar noch bislang durch eine sachliche Erklärung entkräftet worden. Eine derartige Unstimmigkeit stellt einen gravierenden formellen Mangel in der Buchführung dar und rechtfertigt die Annahme, dass die Betriebseinnahmen nicht vollständig aufgezeichnet wurden. Nachfolgend wir der Jahresbeleg 2017 aus der Registrierkasse dargestellt: [...] Abbildung 2: Jahresbeleg 2017 aus der Registrierkasse der Gogobar bzw. des Bordells Zu den Getränkeumsätzen: Das Vorbringen der Bf., die Getränkeumsätze seien vollständig erfasst, vermag die festgestellten formellen und materiellen Mängel in der Buchführung nicht zu entkräften. Hier kann auf die zutreffenden Feststellungen im Zuge des Betriebsprüfungsberichts verwiesen werden. Insbesondere die fehlenden Registrierkassenbelege und die unzureichende, nicht gesetzeskonforme Dokumentation ("Stricherl-Listen") rechtfertigen einen Sicherheitszuschlag. Der Betriebsprüfer führte im Zuge des Erörterungstermines aus, dass ein Sicherheitszuschlag iHv. 10% angesichts der fehlenden Grundaufzeichnungen und Kassenjournale ohnehin noch niedrig bemessen worden sei. Die Bf. konnte diesem Vorbringen keine konkreten Einwendungen entgegensetzen. Zu den Prostitutionsumsätzen: Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden keinerlei Umsätze aus Prostitution erklärt. Während des gesamten Verfahrens wurden trotz Vorhalts des Fehlens entsprechender Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen über die Höhe der Umsätze vorgelegt. Grundlage der Schätzung bieten, wenn auch zum Teil schon ältere Ermittlungsgrundlagen und die Personenzahlen aus den Meldungen nach Oö Sexualdienstleistungsgesetz, welche als nachvollziehbare Basis herangezogen werden können. Auch die Daten der Vorprüfung beim Im Wesentlichen unveränderten Betrieb des Vorgängers für den unmittelbar davor liegenden Zeitraum können hierfür selbstverständlich herangezogen werden, zumal seitens der belangten Behörde ohnehin keine Inflationsanpassung der Werte erfolgte und diese Werte vielmehr als gesicherte Untergrenze anzusehen sind. Die herangezogenen Meldungen sowie die ergänzenden Ermittlungsergebnisse bilden in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Schätzungsgrundlage iSd. § 184 BAO. Auch das gegen die Bf. geführte Strafverfahren, welches bereits einen erhöhten Beweismaßstab anzulegen hatte, hat den im Zuge der Betriebsprüfung des beschwerdegegenständlichen Zeitraums festgestellten Sachverhalt als Grundlage für eine (unverändert rechtskräftig gewordene) Verurteilung der Bf. herangezogen. Im Erörterungstermin wurde auf darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen der Vorprüfung beim Vorbesitzer durchschnittliche Umsätze iHv. 2.095 Euro festgestellt wurden, während im gegenständlichen Verfahren lediglich 1.865 Euro zugrunde gelegt wurden. Dieser Betrag sei angesetzt worden, weil anders als beim Vorbetreiber keine Provisionen aus Getränkeumsätzen für die Prostituierten berücksichtigt wurden. Dass es keine Provisionen gab, wurde auch von der Bf. bestätigt. Weiters wurde vorgebracht, der Betrieb habe sich wesentlich von jenem des Vorgängers in Art und Umfang unterschieden. Befragt zu Umbauarbeiten konnte die Bf. jedoch im Erörterungstermin zu Umfang und Dauer keine näheren Angaben machen. Es sei der ehemalige "Peep-Show" Bereich umgebaut worden. Nunmehr seien 4 Zimmer, 3 für die Tätigkeit der Prostituierten und 1 als Büro/Schlafzimmer für die Bf. zur Verfügung gestanden. Dem steht gegenüber, dass keine Umbaukosten geltend gemacht wurden noch sonst Anhaltspunkte für eine objektive Änderung der Bewirtschaftung ersichtlich sind. So wurden weder Materialkosten noch sonstige objektive Nachweise für die behaupteten Umbauarbeiten vorgelegt. Der mit Mail vom 07.07.2026 vorgelegte Lageplan lässt keine Rückschlüsse auf eine Änderung der Betriebsstruktur zu. Die Behauptung der Nichtnutzung betraf laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.07.2026 nur die öffentlich zugänglichen Bereiche. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Betrieb hinsichtlich seiner wesentlichen Struktur mit dem Vorbetrieb vergleichbar blieb. Wesentliche Änderungen der Betriebsführung gegenüber dem Vorbetreiber, die eine abweichende Aufteilung nahelegen würden, konnten somit nicht festgestellt werden. Diesbezügliche Ausführungen der Bf. blieben auf der Behauptungsebene und waren die entsprechenden Behauptungen teils kaum glaubwürdig, da zunächst von umfassenden Bauarbeiten gesprochen wurde, auf Nachfrage dazu Widersprüche auftauchten (keine Kosten in der Buchhaltung verzeichnet oder in Erklärungen geltend gemacht, keine Rechnungen aktenkundig, Arbeiter hätten kostenlos das Material gestellt, Vater der Bf. übernähme ohne Weiteres betriebliche Verluste der Bf.) und schlussendlich von der Bf. zugestanden wurde, dass nicht umgebaut, sondern lediglich ausgemalt worden sei, lediglich Mobiliar entfernt worden sei und keine weiteren Investitionen erfolgten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung des festgestellten Aufteilungsschlüssels sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Soweit die Bf. im Erörterungstermin vorbrachte, es seien durchschnittlich 1,5 bis 3 Prostituierte tätig gewesen, blieb dieses Vorbringen unsubstantiiert. Beweismittel, welche die Behauptung stützen könnten, wurden nicht vorgelegt. Demgegenüber beruhen die Feststellungen der belangten Behörde auf den durch die Bf. selbst gegenüber anderen Behörden (Gemeinde und Polizei) erstatteten Meldungen, welche nach (von der belangten Behörde unwidersprochenen) Aussage der Bf. keinen Anlass zu behördlichen Beanstandungen geboten hätten, sowie weiteren Ermittlungsergebnissen. Bei der Ermittlung der Anzahl der Prostituierten laut Betriebsprüfung wurden auch als "sonstige Dienstnehmer" gemeldete Personen berücksichtigt, da die Bf. ausgesagt habe, keine zusätzlichen Kellner beschäftigt zu haben. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung der durchschnittlichen Anzahl an Prostituierten anhand der Meldungen wies allerdings auch teilweise rechnerische Widersprüche auf. Das Bundesfinanzgericht hat daher auf Grundlage der aktenkundigen Meldungen eine Neuberechnung vorgenommen und den Parteien vorgelegt. Hier wurde Bf. entsprechend ihrer eigenen Meldungen insoweit als Prostituierte berücksichtigt. Die als "sonstige Dienstnehmer" gemeldeten Personen wurden nicht nochmals als Prostituierte in die Berechnung einbezogen. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Berechnung sowie die Einordnung der Meldungen wurden den Parteien bereits mit Beschlüssen von 05.08.2025 und 27.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs samt tabellarischer Darstellung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Konkrete Einwendungen gegen die Berechnung oder die Einordnung der Meldungen sowie eine abweichende Berechnung wurden jeweils nicht vorgelegt. Die Meldungen als solche wurden nicht bestritten und gegen die Neuberechnung wurden keine konkreten Einwendungen erhoben oder eine alternative Berechnung vorgelegt. Die so ermittelten Werte werden daher als wahrscheinlichste und nachvollziehbarste Grundlage für die Schätzung herangezogen. Der Höhe nach - basierend auf den nunmehr im Wesentlichen (mit Ausnahme der Meldungen der Bf. als Prosituierte) außer Streit gestellten Meldungen der Bf., welche als zutreffend angesehen werden, ergeben sich somit auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes die bereits näher ausgeführten und vorgehaltenen, niedrigeren Zahlen. Insoweit konnte dem Vorbringen der Bf. im Ergebnis zum Teil im Sinne einer teilweisen Stattgabe gefolgt werden, als dass von einer niedrigeren als im BP-Bericht festgestellten Anzahl von Prostituierten auszugehen war (siehe obenstehende Tabelle). Wenn die Bf. davon ausging, dass sie als Betreiberin eines Laufhauses lediglich Vermietungsumsätze getätigt habe, ist es insoweit auch naheliegend, dass es weder Aufzeichnungen zu den Entgelten der Freier noch entsprechende Eingangsrechnungen der Damen gibt. Dennoch entsprach diese Vorgangsweise in keiner Weise der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage. Unterlagen betreffend den Zeitraum vor 2016 hätten nach Angaben der Bf. von dieser nicht vorgelegt werden können, da diese nach Aussage der Bf. bei einem Einbruch im Zeitraum 25.12.2017 bis 15.01.2018 gestohlen worden seien. Der aktenkundige und auch der Bf. bekannte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 27.08.2018 schildert den Einbruch als dubios, da einerseits der Einbruch erst nach 7-8 Monaten (angegebene Vorfallszeit laut Bericht 25.12.2017 - 15.01.2018; der Betriebsprüfungsauftrag stammt vom 31.07.2018) der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet wurde und andererseits auch aus Sicht der Polizei das Motiv der Täter unklar erscheint. Ein mögliches Motiv könne laut Polizeibericht in einem Interesse der Täterschaft an den Buchhaltungsunterlagen der Bf. bzw. an den Gerichtsakten des *Vormieter* gelegen sein. Nach Wertgegenständen sei im Tatobjekt nicht offensichtlich gesucht worden. Auch auf das diesbezüglich nicht nachvollziehbare und wenig glaubwürdige Vorbringen der Bf. im Zuge des Erörterungstermines wird verwiesen. Es wurde von der Bf. auch auf Nachfrage nicht erläutert, warum keine elektronischen Sicherungskopien oder anderweitige Reproduktionen der Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien oder erstellt wurden. Auch die Unterlagen der ehemaligen steuerlichen Vertretung beschränken sich auf einen Ordner mit den Meldungen nach Sexualdienstleistungsgesetz. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen der Bf. nicht glaubwürdig ist. Insbesondere aufgrund der erst weit verspätet erstatteten Anzeige und der fehlenden Sicherungsmaßnahmen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Die Nichterbringung der Buchhaltungsunterlagen ist daher der Bf. zuzurechnen und begründet eine Verletzung der Buchführungs- bzw. Aufbewahrungspflichten gemäß § 132 BAO. Mangels vollständiger und nachvollziehbarer Aufzeichnungen ist die Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt gewesen. Die gewählte Schätzungsmethode erscheint unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände sachgerecht und angemessen. Betreffend die Art der Tätigkeit der Prostituierten ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Animiertätigkeit bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 20.03.2002, 2000/09/0150). In Anbetracht dessen, dass von der Bf. lediglich vorgebracht wurde, dass die Prostituierten selbstständig gewesen seien, aber detaillierte Gründe oder Nachweise warum im konkreten Fall - abweichend von der grundsätzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes - tatsächlich eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit der Prostituierten vorliegen sollte, nicht dargelegt wurden, ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Prostituierten von der Bf. einerseits und deren Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Bf. andererseits gegeben war. Vor diesem Hintergrund ist wie oben ausgeführt, primär darauf zu schließen, dass die für die Bf. tätigen Prostituierten als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind. Konkrete Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, wurden nicht aufgezeigt. Das im Erörterungstermin vorgelegte E-Mail vom 28.04.2026 betrifft lediglich sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und lässt keine Rückschlüsse auf eine steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Prostituierten im Betrieb der Bf. zu. Das Vorbringen der Bf., sie habe selbst keine Sexualdienstleistungen erbracht, erweist sich als nicht glaubwürdig. Dem steht entgegen, dass sie sie sich selbst unter der Kategorie "Personen, die Sexualdienstleistungen anbahnen bzw. ausüben" gemeldet hat sowie, dass sie ein Gesundheitsbuch führte, welches typischerweise für die Ausübung von Sexualdienstleistungen erforderlich ist und für anderweitige Tätigkeiten im Betrieb keine Relevanz aufweist. Im Erörterungstermin verwies die Bf. hinsichtlich der Eintragung auf behördliche Vorgaben und schilderte, dass es hinsichtlich der Meldungen keine Beanstandungen gegeben habe. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie sich als Sexualdienstleisterin meldete, obwohl sie nach eigener Aussage ausschließlich Verwaltungs-, Reinigungs- und Kellnertätigkeiten ausgeübt habe, konnte nicht dargelegt werden. Warum objektiv unzutreffende Meldungen aufgrund behördlicher Vorgaben erforderlich gewesen sein sollten, konnte ebenso nicht nachvollziehbar erklärt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Bf. erstatteten Meldungen grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln, was auch von der belangten Behörde zuletzt nicht bestritten wurde. Soweit die Bf. vorbringt, es seien Schließungszeiten sowie Ruhendmeldungen an die WKO nicht berücksichtigt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen des Betriebsprüfers derartige Umstände bereits in die Berechnung eingeflossen sind. Darüberhinausgehende Schließungszeiten konnten nicht verifiziert werden und waren daher nicht zu berücksichtigen. Einwendungen der Bf. (insbesondere hinsichtlich Nichtberücksichtigung von Schließungszeiten, Zeugenaussagen, Kontrollen oder Manipulation oder Fälschung von Unterlagen) waren nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern. Es handelt sich dabei um pauschale, nicht näher belegte Behauptungen, die nicht durch konkrete nachprüfbare Nachweise gestützt werden, zumal die gesamte Aktenlage vom Gericht im Detail überprüft und dem Parteien vorgehalten wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen folgen in freier Beweiswürdigung dem Gesamtbild der Verhältnisse und berücksichtigen, dass der wahrscheinlichste Geschehensablauf zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn von der Bf. zwar vom typischen Geschehensablauf erheblich Abweichendes behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft gemacht wird und sich im Wesentlichen in Behauptungen erschöpft, obwohl eine Dokumentation möglich und zumutbar und aufgrund der Gesetzeslage auch verpflichtend vorzunehmen gewesen wäre. Das Vorbringen der Bf. blieb insgesamt weitgehend unsubstantiiert und unklar. Es vermochte die ausführlich begründeten Feststellungen der belangten Behörde im Wesentlichen nicht zu entkräften. Auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichts im hier gegenständlichen Abgabenverfahren ergaben sich keine Umstände, die zu einer von den oben getroffenen Feststellungen des Gerichts abweichenden Beurteilung führen würden. Auch das die Bf. verurteilende, rechtskräftige Erkenntnis des Spruchsenates im Finanzstrafverfahren, in welchem ein erhöhter Beweismaßstab anzuwenden war und mit welchem Erkenntnis die Bf. antragsgemäß verurteilt wurde, hat keinerlei von den Feststellungen der Betriebsprüfung abweichende Sachverhaltselemente hervorgebracht, weshalb diesbezüglich auf die entsprechende Bindungswirkung verwiesen wird. Hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Abgabe kommt es allerdings wie ausgeführt aufgrund der ergänzenden Recherchen des Bundesfinanzgerichts (welche vom Spruchsenat offenbar nicht angestellt worden waren) teilweise zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlagen und auch im Ergebnis zu einer Reduktion der festzusetzenden Steuern, was als Letztstand aller diesbezüglichen Ermittlungen anzusehen und damit im Abgabenverfahren heranzuziehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017 lautet: (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 184 BAO idF. BGBl. Nr. 194/1961 lautet: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 idF. BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; § 4 Abs. 1 UStG 1994 idgF. lautet: "Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat." Ist der Umsatz für die Sex-Dienstleistung dem Betreiber des Hauses zuzurechnen, ist als Entgelt nach § 4 UStG 1994 alles anzusetzen, was der Empfänger der Leistung für diese aufzuwenden hat. Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002; 15.06.2005, 2002/13/0104). § 12 UStG 1994 idF. BGBl I Nr 112/2012 (gültig 1.1.2013-14.8.2015) lautet: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz - und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 - hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz - im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft; § 12 UStG 1994 idF. BGBl I Nr 118/2015 (gültig 15.08.2015-30.12.2016) bzw idF. BGBl I Nr 117/2016 (gültig 01.01.2017-31.12.2017) lauten: (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers (idF. BGBl I Nr 118/2015 "Leistungsbringers") statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. § 45 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) idgF lautet: (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. […] § 8 Abs. 2 Z 1-5 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG) idF. Oö LGBl. Nr. 90/2013 (Inkrafttretensdatum: 29.09.2012; Außerkrafttretensdatum: 29.03.2018) lautet: 2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet, 1. die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Bordellbetriebs der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen; 2. während der Betriebszeiten des Bordells persönlich anwesend zu sein und für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, dass eine verantwortliche Person (§ 9) persönlich anwesend ist; 3. die Räume des Bordells nur Personen, die von den Verboten im § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind, zur Anbahnung und zur Ausübung von Sexualdienstleistungen zu überlassen; 4. sich von der Identität der im Bordell die Sexualdienstleistungen ausübenden Personen zu überzeugen; 5. den Behörden (§ 14) die Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, und die im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer schriftlich bekannt zu geben, und zwar: a) vor Ausübung der Sexualdienstleistung oder vor Aufnahme des Dienstverhältnisses: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich, b) unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift, c) die Beendigung der Ausübung der Sexualdienstleistung;" 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Anspruchszinsenbescheide 2015 + 2016 Hinsichtlich der zunächst mit Beschwerde angefochtenen Bescheide über Anspruchszinsen 2015 und 2016 ist auf den (rechtskräftigen) Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16.09.2020, RV/6100156/2019, zu verweisen, mit dem die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Berechtigung zur Schätzung Nach den verfahrensrechtlichen Grundprinzipien der Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde gem. § 115 BAO den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig festzustellen, wobei diese amtswegige Ermittlungspflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit dient, jedoch ihre Grenzen insbesondere in der Zumutbarkeit der Ermittlungen sowie in den Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen findet. Korrespondierend hierzu normiert § 119 BAO eine umfassende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände, die vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen sind. Kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz dieser Verfahrenspflichten nicht mit der für die Abgabenfestsetzung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.03.2010, 2007/15/0265; 29.04.2010, 2008/15/0122; 11.06.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.01.2016, 2012/13/0068). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 09.12.2004, 2000/14/0166; 23.02.2012, 2009/17/0127; 23.04.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.09.1998, 97/13/0033; 19.03.2002, 98/14/0026; 27.08.2002, 96/14/0111; 08.09.2009, 2009/17/0119-0122; 11.06.2021, Ro 2020/13/0005). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28.02.1995, 94/14/0157; 19.03.2003, 2002/16/0255; 03.08.2004, 2001/13/0022; 01.06.2006, 2002/15/0174; 23.02.2010, 2008/15/0027; 04.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0105). Sind die Aufzeichnungen der Bf. sachlich unrichtig und weisen formelle Mängel auf, insbesondere fehlende Arbeitsaufzeichnungen, sind nicht alle Einnahmen in der Gewinnermittlung erfasst und Grundaufzeichnungen zur Erlösermittlung nicht aufbewahrt, sind sie nicht geeignet, die sachliche Richtigkeit der Gewinnermittlung zu belegen (BFG 12.03.2025, RV/3100120/2023). Formelle Mängel der Aufzeichnungen hindern die Vermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit, begründen aber umgekehrt nicht die Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit (Ritz, BAO8, § 163 Rz 3). Formelle Mängel der Aufzeichnungen rechtfertigen jedoch eine Schätzung gemäß § 184 BAO, wenn die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen festgestellt wird (BFG 04.01.2018, RV/7101385/2017). Laut Buchhaltung und Einnahmen-Ausgabenrechnung wurden keine Umsätze aus der Prostitution erklärt. Bereits durch die Nichterklärung der Umsätze und die anschließende Nichtvorlage von Unterlagen betreffend die Umsätze aus Prostitution war die durch die belangte Behörde durchgeführte Schätzung nach § 184 BAO zulässig und erforderlich. Neben den berücksichtigten Daten aus der Hausdurchsuchung beim Vorpächter des beschwerdegegenständlichen Betriebes wurden die Meldungen der Bf. an die Gemeinde *Ort2* sowie der Jahresbeleg und der Jahresabschluss 2017 herangezogen. Die Daten der Hausdurchsuchung bilden entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht die alleinige Grundlage, sondern sind Anknüpfungspunkt und Vergleichsmaßstab für die Recherche in den Zeiträumen, in welchen keine Unterlagen von der Bf. zur Verfügung gestellt wurden. Das Vorbringen der Bf., dass es sich um veraltete Unterlagen handelt, auf denen die Schätzung basiere, entkräftet diese selbst bereits weitgehend mit der Angabe, dass sich das Geschäftsmodell seit 2013 nicht grundlegend verändert habe und dies den unmittelbar dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2013-2017) vorangehenden Zeitraum (2004-2012) betrifft. Im Zuge des Erörterungstermines wurde dies von der Bf. wiederum teilweise in Abrede gestellt (es sei wesentlich weniger Umsatz zustande gekommen im Vergleich zum Vorgänger), konnte allerdings auf Nachfrage der belangten Behörde und auch des Gerichts nicht näher belegt werden. Da die Bf. die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegte, verlassen diese Ausführungen der Bf. die Behauptungsebene nicht und erscheinen in einer Gesamtschau der Geschehnisse auch nicht als plausibel. Die Bf. konnte keine gegenteiligen Nachweise oder auch nur Indizien vorlegen, die die behördliche Schätzung entkräften würden. Die Zahl der als Prostituierte tätigen Personen wurde aus den Meldedaten der Gemeinde *Ort2* abgeleitet, die diese wiederum von der Bf. selbst erhielt und welche auch von der Bf. selbst mehrfach als korrekt und nicht beanstandet bezeichnet wurden. Die Behauptung, dass eine Manipulation dieser Daten, allerdings lediglich im Sinne einer falschen Interpretation, vorliege, indem angeblich Daten eines Jahres auf alle anderen Jahre übertragen worden sei, obwohl die entsprechenden Daten vorliegen würden, steht im Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Bf., wonach die relevanten Unterlagen für die Jahre 2013 bis 2016 im Zuge eines Einbruchs im Jahr 2017 abhandengekommen seien. In einem solchen Fall, in welchem die notwendigen Unterlagen aufgrund eines behaupteten Diebstahls nicht vorgelegt wurden und eine Rekonstruktion der Daten durch die Partei nicht vorgenommen wurde, war die belangte Behörde berechtigt und auch verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Daten und Erkenntnisse als Basis für eine Schätzung heranzuziehen. Die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Neuberechnung der aktenkundigen Meldungen führte im Vergleich zur Berechnung der Betriebsprüfung zu einer durchschnittlich etwas geringeren Anzahl an Prostituierten pro Meldung. Das Bundesfinanzgericht hat den Parteien die Daten und Ergebnisse dieser in diesem Sinne aktualisierten Schätzung jeweils bereits im Jahr 2025 zur Kenntnis gebracht und entsprechende Gelegenheiten zur Stellungnahme eingeräumt, wobei diesbezüglich keine inhaltlichen Ausführungen erfolgten, die für das Bundesfinanzgericht ein Abweichen von den vorgehaltenen Zahlen rechtfertigen würden, da zusammengefasst auf das bisherige Vorbringen verwiesen bzw. dieses wiederholt wurde, ohne Fehler oder Widersprüche der Berechnungen aufzuzeigen oder allgemein nachvollziehbare Kritikpunkte zu äußern. Die Bf. bringt vor, dass Aussagen der Kellnerin *Kellnerin1* ohne Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden hätten, obwohl diese laut ihrem sichergestellten Telefon auf Ungarisch und Rumänisch Textnachrichten verfasst habe und nur gelegentlich in gebrochenem Deutsch kommuniziert habe. Maßgeblich ist jedoch, ob die Aussage inhaltlich verständlich und nachvollziehbar ist, nicht jedoch, ob ein förmlicher Dolmetscher zugezogen wurde oder die Aussage in schönstem Deutsch erfolgte, solange der wahre Inhalt der Aussage hinreichend und ohne Zweifel erkennbar ist. Zudem steht in der Beschwerdeschrift "Trotzdem hat *Kellnerin1* auf Ihren Dolmetscher verzichtet." Bei einem freiwilligen Verzicht auf einen Dolmetscher durch die betroffene Zeugin selbst erscheint eine nachträgliche Rüge durch die Beschwerdeführerin nicht ausreichend schlüssig. Gleiches gilt für den Vorwurf, einzelne Schriftstücke seien gefälscht bzw. nachträglich verändert worden, etwa durch angeblich kopierte Unterschriften der Prostituierten. Selbst ein seit Jahren behaupteter Antrag auf ein graphologisches Gutachten ersetzt nicht die - allenfalls einer Überprüfung zugängliche - nähere Darlegung konkreter Fälschungen. Die bloße Behauptung einer möglichen Verfälschung ohne Nachweis und ohne näherer Angaben reicht für sich nicht aus, die Beweiskraft der aktenkundigen Unterlagen in Zweifel zu ziehen, zumal sich aus diesen bis dato keine Widersprüche ergeben haben. Die in einem Fall beanstandete Umrechnung von Wochenverdienst auf Monatsverdienst ist unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Schätzung auf Durchschnittswerte aus den amtlichen Meldungen an die Gemeinde *Ort2* stützt, nicht von Relevanz. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Aussagen zu hinterfragen sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schätzung nicht ausschließlich auf einzelne Aussagen isoliert stützt, sondern auf eine Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien und auf konkreten Beweismitteln, die bereits mehrfach und hinlänglich genannt wurden. Der Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Beweisverfügbarkeit (behaupteter Einbruch 2017) vermag die Bf. nicht von ihrer Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht gem. § 119 BAO zu entbinden, sodass sie weiterhin zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet bleibt. Auch bleibt fraglich, warum die Bf. selbst nach dem behaupteten Einbruch offenbar über keinerlei weiteren Aufzeichnungen oder Zahlen für den betroffenen Zeitraum verfügte. Im vorliegenden Fall wurde die Schätzung der Prostitutionsumsätze aufgrund gravierender Mängel bei den Grundaufzeichnungen und der fehlenden Vorlage geeigneter Unterlagen vorgenommen. Es wurden trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, die eine aktuellere oder genauere Grundlage liefern würden. Dadurch wurde auch der Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nachgekommen. Die Bf. hat darüber hinaus keine nachvollziehbare alternative Berechnung der Prostitutionsumsätze aus ihrer Sicht vorgelegt, die geeignet gewesen wäre, die behördliche Schätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren, welches erst nach Abschluss des finanzstrafrechtlichen Verfahrens vor dem Spruchsenat erfolgte, erstatteten Stellungnahmen führten zu keinen neuen entscheidungswesentlichen Erkenntnissen, sondern erschöpften sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens. Beurteilung der Tätigkeit der Prostituierten Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.03.2002, 2000/09/0150 unter Verweis auf weitere Erkenntnisse (VwGH 02.09.1993, 92/09/0322, 17.11.1994; 94/09/0195; 10.02.1999, 98/09/0331), mit der (arbeitsrechtlichen) Einstufung von Prostituierten auseinandergesetzt. Danach ist die Animiertätigkeit bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren. Aspekte, die aus abgabenrechtlicher dagegen sprechen würden, hat die Bf. bislang nicht vorgebracht. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung war zwar im Erörterungstermin kurz Thema, ist hier allerdings aufgrund abweichender Kriterien und auch angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend (siehe auch übernächster Absatz). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Der Barbetreiber ist nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel demnach hinsichtlich sämtlicher in der Bar erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer, sodass auch die Umsätze aus der Prostitution diesem zuzurechnen sind (VwGH 15.06.2005, 2002/13/0104; 22.09.2005, 2003/14/0002; 23.09.2005, 2003/15/0147; 24.01.2007, 2003/13/0138; 19.04.2007, 2004/15/0037; 20.05.2010, 2006/15/0290; 24.06.2010, 2010/15/0059; 31.03.2011, 2009/15/0199). Ein getrenntes Inkasso - etwa von Getränkeerlösen einerseits durch Kellner und Erlösen für sexuelle Dienstleistungen durch Prostituierte - steht danach dieser Zurechnung ebenso wenig entgegen wie eine Ankündigung, wonach allfällige Leistungen der Prostituierten auf deren Rechnung erfolgen würden (Letzteres wird gegenständlich nicht einmal behauptet). Sind die betrieblichen Gegebenheiten so ausgestaltet, dass in einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees sämtliche Leistungen gegenüber den Kunden innerhalb des Lokals erbracht werden, darf die Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass die Betreiberin wirtschaftlich als Erbringerin aller angebotenen Leistungen auftritt und das Entgelt hierfür selbst vereinnahmt, unabhängig davon, ob die im Betrieb tätigen Personen ihre Leistungen als Dienstnehmerinnen oder selbstständig Tätige erbringen (BFG 14.02.2025, RV/7102567/2019). Hinsichtlich der Einordnung der Prostituierten als (un)selbstständig ist zu beachten, dass für steuerliche Zwecke ausschließlich die Definition des Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 maßgeblich ist. Die Tätigkeit muss dem steuerrechtlichen Tatbestand entsprechen, unabhängig von zivilrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Kriterien (BFG 03.10.2014, RV/5100083/2013, 03.10.2014, RV/5100083/2013). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Tätigkeit als Prostituierte, Animierdame und Tänzerin in einem Barbetrieb, Nachtklub oder Bordell in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne oder von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stünden. Nach eigenen Angaben der Bf. wurde im Jahr 2014 versucht, die "Ideen des Finanzministeriums, nach denen Prostituierte unselbständig sind" umzusetzen. Kriterien für die Selbständigkeit bzw. nichtselbständigen Tätigkeit welche vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.04.2014, 2013/09/0041) zur Prüfung herangezogen werden, sind: Gesundheitsuntersuchungen Das Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Bordellbetreiber ist ein starkes Indiz für Weisungsgebundenheit, da es eine direkte Kontrolle über die Tätigkeit der Prostituierten darstellt. Die Prostituierten wurden auf Veranlassung der Bf. regelmäßig zu Gesundheitsuntersuchungen gefahren und angemeldet. Zudem schildert die Bf. eine Anmeldung der Prostituierten bei der Gebietskrankenkasse für zumindest 6 Monate. Auch wurden die Gesundheitsbücher nach Aussage der Bf. bei dieser in deren Büro aufbewahrt. Meldung der Prostituierten bei der Gemeinde Die Anmeldung bei der Gemeinde durch den Bordellbetreiber zeigt eine organisatorische Eingliederung, da die Prostituierten nicht eigenständig handeln, sondern durch den Betreiber repräsentiert werden. Nach Angabe der Gemeinde *Ort2* erfolgte die Meldung der Prostituierten immer per Mail an die Gemeinde durch die Bf. (unbestritten). Betriebliche Öffnungszeiten und zeitliche Eingliederung Die Vorgabe der Arbeitszeiten durch die Öffnungszeiten der Bar ist ein weiteres Indiz für Weisungsgebundenheit, da die Prostituierten ihre Tätigkeit an die Vorgaben des Betreibers anpassen müssen. Der Zugang zu Separees war gegenständlich nur während der Öffnungszeiten des Lokals von Dienstag bis Sonntag, 21:00 - 06:00 möglich. Nutzung der betrieblichen Räumlichkeiten und Infrastruktur Die Prostitution in den Räumlichkeiten der Bar ist ein weiteres Indiz für die organisatorische Eingliederung, da die Prostituierten von der Kundenbasis des Bordells abhängig sind. Alle Prostitutionstätigkeiten fanden ausschließlich in den Separees der Betreiberin statt, eigene Räume oder Außenstellen gab es nicht. Anbahnung und Kundenrekrutierung Die Anbahnung der Prostitution sowie die Kundenrekrutierung in der Bar innerhalb des Barbetriebs und aus dessen bestehendem Gäste- bzw. Kundenkreis sind weitere Indizien für die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung, da die Prostituierten von der Kundenbasis des Bordells abhängig sind (BFG 30.11.2017, RV/5100580/2013, BFG 16.07.2020, RV/5101685/2016). Im gegenständlichen Fall erfolgten sowohl die Anbahnung als auch die Kundenrekrutierung innerhalb der Bar aus dem bestehenden Gäste- und Kundenkreis. Aufzeichnungen über Gäste, Eintrittsgeld und Getränkekauf Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte die Dokumentation von Einnahmen ausschließlich über das System der Bf.. Eigene Aufzeichnungen der Prostituierten waren nicht vorhanden. Preisgestaltung und Honorarsätze Eine freie Festlegung der Honorarsätze ohne fremde Vorgabe gilt als klassisches Indiz für Selbständigkeit, während eine Preisgestaltung durch den Betreiber für Unselbständigkeit spricht. Im gegenständlichen Fall wurden konkrete Honorarsätze festgestellt. Zwar verhandeln die Prostituierten mit den Gästen individuell über Dauer und Leistungsumfang, wodurch ihnen eine gewisse Preisautonomie zukam. Die faktische Verhandlungsmöglichkeit wird aber durch die organisatorische Einbindung in den Betrieb und das Fehlen eigener Abrechnung deutlich eingeschränkt. Abwicklung über Kassensystem der Betreiberin Ein eigenes Rechnungssystem ist ein Merkmal eines Unternehmers. Die Nutzung fremder Systeme spricht für Arbeitnehmerstatus. Die Umsätze aus Mieten und Getränken wurden über das Kassensystem der Betreiberin abgerechnet. Die Zuordnung der Mieteinnahmen der Prostituierten erfolgte nach Aussage der Bf. innerhalb des Kassensystems über eine entsprechende Funktion ("Stationstaste 1"). Betriebliche Infrastruktur und Unternehmerrisiko

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100151/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100151.2019
Stammnummer
152695
Gültig
14.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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