RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100151/2019

Zurechnung und Höhe von Prostitutionsumsätzen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100151/2019vom 14.08.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Grubhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10.12.2018 gegen die Bescheide des ***Finanzamt 2*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. November 2018 betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016, Umsatzsteuer 2013 bis 2016 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2019, sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 des ***Finanzamt 2*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30.09.2019, jeweils zu Steuernummer ***BF1StNr1***, I. zu Recht erkannt: Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016 sowie Umsatzsteuer 2013 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2017 werden abgeändert. Betreffend die Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuern wird auf die dem Erkenntnis beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen, welche einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden. II. beschlossen: Die Beschwerde betreffend den den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. III. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt I.) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt II.) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) jeweils nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Verfahren vor dem Finanzamt: 1. Bei der Bf. (in der Folge: "Bf.") erfolgte eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2013 bis 2016 sowie eine Nachschau hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 2017 und 2018. Zusammengefasst wurden folgende Feststellungen getroffen: Tz 1 Mietaufwand - Vorsteuern Die betreffend Mietaufwand geltend gemachten Vorsteuern wurden nicht anerkannt, da die Rechnungsmerkmale gem. § 11 UStG nicht erfüllt sind ("Adressat unrichtig", Rechnung nicht auf die Bf. aufgestellt und keine entsprechenden vertraglichen Regelungen dokumentiert). Ertragsteuerlich wurden die Bruttobeträge anerkannt. Tz 2 KFZ-Aufwand In der Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde ein höherer KFZ-Aufwand angesetzt, als in der Buchhaltung verbucht wurde. Mangels Nachvollziehbarkeit war nur der tatsächliche Buchungsbetrag abzugsfähig. Tz 3 Getränkeumsatz: Sicherheitszuschlag von 10% Bei der Erlöserfassung der Getränkeumsätze wurden formelle und materielle Mängel festgestellt (u.a. schwankender Rohaufschlagskoeffizient, fehlende Unterlagen, unzureichende Aufzeichnungen, Strichliste statt Registrierkassa bis 03/2017, kein Kassenjournal). Daher wurde ein Sicherheitszuschlag von 10 % gemäß § 184 BAO festgesetzt. Tz 4 Umsätze aus Prostitution - Schätzung gem. § 184 BAO Erlöse aus Prostitution wurden von der Abgabepflichtigen im Prüfungszeitraum nicht erklärt. Laut niederschriftlicher Aussage der Abgabepflichtigen erhält sie von jeder in ihrem Lokal anwesenden Prostituierten 15 Euro "Zimmermiete" pro Tag. An den erwirtschafteten Umsätzen aus Prostitution sei sie als Bordellbetreiberin nicht beteiligt gewesen. Aufgrund fehlender Aufzeichnungen und Unterlagen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO anhand früherer behördlicher Ermittlungen (Hausdurchsuchung, Einvernahmen, Gemeindemeldungen) von der Betriebsprüfung geschätzt. Grundlage der Schätzung war ein durchschnittlicher Monatsumsatz je Prostituierter von 1.865,00 Euro, multipliziert mit der Anzahl der gemeldeten Personen, abzüglich der Schließzeiten. Die im Schätzungswege ermittelten Umsätze wurden zur Gänze der Bordellbetreiberin zugerechnet. Aus den im Rahmen einer beim unmittelbaren Vorbetreiber des Lokals durchgeführten Betriebsprüfung der Jahre 2004-2012 beschlagnahmten Unterlagen geht hervor, dass die Prostituierten ca. 60% und der Bordellbetreiber ca. 40% der getätigten Umsätze erhalten haben. Laut Betriebsprüfung erfolgt der Ansatz von ebenso 40% der errechneten Umsätze im Wege einer entsprechenden Gewinnerhöhung bei der Abgabepflichtigen. 2. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung erfolgte mit Bescheiden vom 13.11.2018 eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2017 und Einkommensteuer 2013 bis 2016, es wurde der Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2019 angepasst sowie wurden die entsprechenden Sachbescheide vom 13.11.2018, zugestellt am 19.11.2018, erlassen. 3. Dagegen brachte die Bf. mit Schriftsatz vom 10.12.2018, der am 18.12.2018 bei der belangten Behörde einlangte, rechtzeitig eine Bescheidbeschwerde ein, in welcher die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2017, die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016, der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2019 sowie die Bescheide über Anspruchszinsen 2015 und 2016 angefochten werden. Die Wiederaufnahmebescheide wurden nicht bekämpft. Zur Begründung der Beschwerde führte die Bf. im Wesentlichen aus: Zu den Grundlagen der Schätzung Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung beruhe auf unzutreffenden Annahmen, die auf falschen und unvollständigen Ermittlungen des Finanzamtes *Finanzamt1* sowie einer Hausdurchsuchung beim Vorpächter aus dem Jahre 2011 basieren. Die falschen Angaben des Finanzamtes *Finanzamt1* hätten zu einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens aller Beteiligten geführt. Es sei unverständlich, wie diese falschen Behauptungen wieder aufgegriffen würden. Es sei seit 2013 ein neues Abrechnungssystem entsprechend dem oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetz implementiert worden. Es würden Beweismängel ("übernimmt völlig falsche Behauptungen vom Finanzamt *Finanzamt1*") und Manipulationen von polizeilichen Aufzeichnungen im Zuge der Ermittlungen vorliegen, da beispielsweise ein Jahr auf alle anderen übertragen worden sei, obwohl die Aufzeichnungen für alle Jahre vorhanden gewesen seien. Bei der Abschlussbesprechung sei dann aufgefallen, dass Kontrollen an Tagen stattgefunden haben sollen, an denen das Lokal jedoch geschlossen war. Auch habe es Mängel hinsichtlich Zeugenaussagen (Verzicht auf Dolmetscher trotz Kommunikation in gebrochenem Deutsch der Kellnerin *Kellnerin1*) sowie Handschriftenproben (Abweichung der angeblichen Originalaufzeichnungen; Annahme, dass Unterschriften kopiert und nachträglich eingefügt wurden) gegeben. Ein graphologisches Gutachten stehe aus. Bei der Zeugin *Zeugin1* sei der Monatsverdienst zum Wochenverdienst umgewandelt worden. *Person1* und *Person2* hätten sich zugunsten eigener Verfahren beim Finanzamt *Finanzamt1* besonders hervorgetan. Die Einzelfallprüfung 2010 habe die Selbstständigkeit der Prostituierten bestätigt. Ferner wird der Verdacht geäußert, dass im Zuge eines Einbruchs in *Straße1*, *PLZ, Ort1* (ausschließlich) relevante steuerliche Geschäftsunterlagen entwendet worden seien. Insbesondere wären Aussagen aus den Strafakten von *Person1* und *Person2* sowie Gutachten, Fotos und Kaufverträge gestohlen worden. Der gesamte Finanzstrafakt aus dem Jahr 2011 inklusive der Beschlagnahmeprotokolle und der Fotos sei entwendet worden. Auch sei der Mietvertrag von der Bar *Gogobar A* *Vermieter-Mieter* abhandengekommen. Darüber hinaus wären Gutachten, alte Fotos von sichergestellten Gegenständen, Baupläne und andere für Einbrecher völlig unwichtige Dinge gestohlen worden. Lediglich die bei der damaligen steuerlichen Vertretung der Bf., *Steuerberater*, befindlichen Unterlagen seien noch verfügbar. Zur Anzahl der Prostituierten Die Schätzung der Zahl der Prostituierten sei unzutreffend und überhöht, da genaue Anmeldedaten nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz vorliegen würden. Der von der Gemeinde *Ort2*/Polizei *Ort3* übergebene USB-Stick enthalte auch nicht-prostitutionsrelevante Personen, was in der Berechnung der belangten Behörde zu einer fehlerhaften Hochrechnung (Berücksichtigung aller in der Meldung enthaltenen Personen, nicht nur von gemeldeten Prostituierten) geführt habe. Ein Beispiel zeige, dass von sechs gemeldeten Personen nur zwei tatsächlich Prostituierte gewesen seien. Erträge aus der Prostitution (selbstständig / unselbstständig) Alle bekannten Einnahmen und Ausgaben der Prostituierten seien erfasst worden. Die Weisungen des BMF, einschließlich einer vorübergehenden (sechsmonatigen) Anmeldung bei der GKK, seien befolgt worden. Die Prostituierten würden selbstständig handeln, eine eigene Preisgestaltung betreiben und weder weisungsgebunden noch kontrollierbar sein. Nach den sechs Monaten sei festgestanden, dass die Prostituierten auf keinen Fall unselbstständig gewesen seien und das Abrechnungssystem sei fix ohne jede Gegenverrechnung auf 15 Euro Tagesmiete (sechs Tage die Woche) umgestellt worden, alles andere sei frei mit den Mädchen vereinbart worden (Tanzen, "andere Leistungen"). Eine gebotene Einzelfallprüfung zur Abgrenzung selbstständiger/unselbstständiger Tätigkeit sei seitens der belangten Behörde unterblieben. Die Anschuldigungen des Finanzamtes *Finanzamt1* gegen den Vorpächter seien einfach übernommen worden. Im Umkreis der BH *Ort3* sei das *Gogobar A* der einzige Bordellbetrieb, indem die Prostituierten unselbständig seien. In der Region seien Prostituierte in vergleichbaren Betrieben durchgehend als selbstständig eingestuft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Mädchen mit Gesundheitsbuch, innerhalb von 5 km von einer selbstständigen Prostituierten zu einer unselbstständigen Angestellten werden sollte. Das pauschale Zurechnen von Umsätzen sei daher unzulässig, insbesondere, da im Betrieb - anders als in vergleichbaren Fällen - eine Tagesmiete als einzige fixe Abgabe erhoben worden sei. Vorsteuer Es sei mit *Vermieter1* und der Bf. immer direkt verrechnet worden, weil das im Mietvertrag in Verbindung mit der Unterbestandsgebung geregelt gewesen sei. Es sei weder an die Pächterin, Frau ***Bf1*** (die Bf.), noch an den Hauptmieter, der nicht in Österreich aufhältig sei, eine Dauermietrechnung ausgestellt worden. Es sei alles Mögliche unternommen worden, um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein. Zu den Fahrtkosten Die Rückgängigmachung der Pauschale und Berichtigung auf tatsächliche Fahrtkosten wird akzeptiert. Die Abweichung zur Buchhaltung erkläre sich durch eine frühere, vom Steuerberater verwendete Kilometerangabe. Zusammenfassung Die Umsätze aus Getränken wie auch die Prostitutionsumsätze seien vollständig erfasst worden, daher bestehe keine Grundlage für einen Sicherheitszuschlag. Der Bf. könnten diese nicht zugerechnet werden, da die Prostituierten eigenverantwortlich und ohne Weisungsbindung handeln würden. Die besonderen Umstände des Einzelfalls seien der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2019 wurde die gesamte gegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde dazu aus: Mietaufwand - Vorsteuern Da der Mietvertrag auf Herrn *Vormieter* laute und auch sämtliche Betriebskostenabrechnungen an ihn adressiert seien, sei keine wirksame Vertragsübernahme durch die Bf. festgestellt worden. Die geltend gemachten Vorsteuern seien daher nicht anerkannt worden. Ertragsteuerlich sei der Mietaufwand als Betriebsausgabe anerkannt worden. Getränkekalkulation - Sicherheitszuschlag: Wegen formeller und materieller Mängel in den Aufzeichnungen (siehe BP-Bericht) und mangels Entkräftung dieser Mängel im Beschwerdeverfahren bleibe der Sicherheitszuschlag unverändert aufrecht. Umsätze aus Prostitution - Schätzung Da im Prüfungszeitraum keine Erlöse aus Prostitution erklärt worden seien, jedoch laut Niederschrift von jeder Prostituierten eine tägliche Zimmermiete von 15 Euro vereinnahmt worden sei, ohne Beteiligung an deren Umsätzen, sei die Schätzung der Einnahmen unter Berücksichtigung der festgestellten Rahmenbedingungen erfolgt. Die Beurteilung der Einkünfte aus Prostitution erfolge gemäß dem Erlass zur Besteuerung von Sexdienstleistungen auf Grundlage wirtschaftlicher Kriterien unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen. Die Einkünfte von Prostituierten in einem Bordellbetrieb seien demnach als unselbständige Arbeit zu qualifizieren. Laut VwGH (VwGH 19.04.2007, 2004/15/0037; 20.05.2010, 2006/15/0290) könne bei einer solchen Konstellation unbedenklich davon ausgegangen werden, dass der Barbetreiber hinsichtlich sämtlicher im Lokal erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist und dass der Betreiber das Entgelt für alle Leistungen vereinnahmt hat - auch bei getrennten Inkasso für Bar und Prostitution. In Ermangelung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen bestehe die Verpflichtung gemäß § 184 BAO, zu schätzen. Da keine Umsätze erklärt worden seien und trotz Aufforderung auch keine Unterlagen zur Dokumentation vorgelegt worden seien, sei die Schätzung zu Recht erfolgt. Die Grundlage hätten die Meldungen der Bf. an die Gemeinde *Ort2* sowie die Grundlagen aus einer Hausdurchsuchung in der Gogobar *Gogobar A*, die 2011 durchgeführt wurde, gebildet. Aus den Meldungen an die Gemeinde sei eine durchschnittliche Anzahl an beschäftigten Prostituierten ermittelt worden. Es seien entgegen den Ausführungen der Bf. keine Kellner oder gewerberechtliche Geschäftsführer als Prostituierte hinzugerechnet worden. 5. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 15.02.2019, eingelangt am 15.02.2019. Darin bringt die Bf. ergänzend vor, sie habe beim Polizeiposten *Ort3* die Bekanntgabe von Daten über im Lokal durchgeführte Kontrollen beantragt, aus denen sich ergeben solle, dass die Anzahl der von der Finanz angenommenen tätigen Prostituierten viel zu hoch sei. 6. Die Bescheidbeschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 25.02.2019 dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet vorgelegt. Eine nähere Stellungnahme, die auf das Vorbringen der Bf. einginge, erfolgte nicht. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt: "Lt. Buchhaltung und E/A-Bechnung werden keine Umsätze aus Prostitution erklärt, weshalb im Zuge der Prüfung nachvollziehbare Dokumentationen der Prostitutionsumsätze angefordert worden sind. Da die angeforderten Unterlagen zur Ermittlung und Dokumentation der Prostitutionsumsätze nicht vorgelegt worden sind, waren gem. § 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen." Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht 7. Mit Eingabe vom 01.10.2019 legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 30.09.2019 dem Bundesfinanzgericht als nunmehr ebenso bekämpften Bescheid (auf Basis der offenbaren Bekämpfung der USt-Festsetzung 10-12/2017) zur Entscheidung vor. 8. Mit Schreiben vom 07.11.2019 reichte die Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2020 und Folgejahre, gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 ein. Es wurde beantragt, die Einkommensteuervorauszahlung 2020 auf null festzusetzen, da der Betrieb schlecht laufe und unter 11.000 Euro erwirtschaftet werden könnten. Die Saldenliste V1/2019 zeige einen Halbjahresverlust von 1.677,14 Euro. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2020 wurde von der belangten Behörde laut E-Mail vom 26.11.2019 aus verfahrensökonomischen Gründen stattgegeben. Da die belangte Behörde zwar den Umsatzsteuerbescheid 2017, nicht jedoch die weiteren mit Schreiben vom 07.11.2019 angefochtenen Bescheide zur Entscheidung vorgelegt hat, ergibt sich auch keine Zuständigkeit durch das Bundesfinanzgericht hinsichtlich dieser weiteren Bescheide. Die Beschwerde vom 18.12.2018 richtet sich zudem dem Wortlaut nach bereits gegen den erst mit 30.09.2019 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2017 (offenkundig gemeint war wohl die Umsatzsteuer-Festsetzung für den Zeitraum 10-12/2017; falsa demonstratio non nocet - eine falsche Bezeichnung schadet insoweit nicht). 9. Mit Schreiben vom 05.05.2020 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 18.12.2018 in geeigneter Form nachzuweisen. 10. Im Antwortschreiben vom 04.06.2020 schildert die steuerliche Vertretung der Bf., dass die Bescheide in einem Fensterkuvert an die Kanzlei übermittelt wurden und von einer Kanzleimitarbeiterin geöffnet sowie mit einem Vermerk "eingel 19.11.2018" versehen wurden. 11. Mit Schreiben vom 16.07.2020 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. erneut auf, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 18.12.2018 in geeigneter Form zu belegen. Mit Antwortschreiben vom 04.06.2020 sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden. 12. Im Antwortschreiben vom 30.07.2020 schildert die steuerliche Vertretung der Bf. gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass es in der Kanzlei kein Eingangsbuch gebe. Der Eingang werde auf jedem relevanten Schriftstück direkt grundsätzlich von der empfangenen Person vermerkt. Eine Kopie der Bescheide, worauf der handschriftliche Vermerk sichtbar sei, sei als Anlage angefügt. Die Originale würden zur Feststellung des Alters des Vermerks zur Verfügung gestellt, wobei von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen leicht feststellbar wäre, ob ein Vermerk vor rund 1,5 Jahren oder erst kürzlich hinzugefügt worden sei. Abschließend wurde auf die unterschiedlichen Postlaufzeiten von einem Tag bis zwei Wochen hingewiesen. Das Bundesfinanzgericht kam daraufhin hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Beschwerde vom 18.12.2018 rechtzeitig eingebracht wurde. Die belangte Behörde hatte die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht thematisiert oder und auch bislang keine Verspätung behauptet. Angesichts der üblichen Schwankungsbreite der Postlaufzeiten und des Umstands, dass die Behörde kein Zustellprotokoll veranlasst hat, gehe das Risiko einer allfälligen Zustellverzögerung insoweit zu Lasten der Behörde. Mangels vorhandenen Zustellnachweises der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Bf. zum Eingangsdatum der Bescheide war daher von der fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen. 13. Mit 19.08.2020 übermittelte das Bundesfinanzgericht einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über Anspruchszinsen 2015 und 2016 aufgrund fehlender Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO); fehlender Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO); fehlender Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO); Beigefügt war der Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist das jeweilige Anbringen als zurückgenommen gilt. 14. Da der Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet blieb, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anspruchszinsen 2015 und 2016 mit (binnen der Rechtsmittelfrist unangefochtenen und nunmehr rechtskräftigem) Beschluss des BFG vom 16.09.2020, RV/6100156/2019, als zurückgenommen erklärt. 15. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde zunächst der Gerichtsabteilung 7009 zugeteilt und durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 der seit 01.04.2022 unbesetzten Gerichtsabteilung 7009 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und mit Wirksamkeit 01.04.2022 der Gerichtsabteilung 6016 neu zugeteilt. 16. Mit Beschluss vom 05.08.2025 wurde an die Parteien ein Ergänzungsersuchen gerichtet. An die Bf. wurden dabei folgende Fragen gerichtet: 1) Welche Daten aus welchen Jahren sind konkret von der behaupteten Manipulation betroffen und worin konkret liegt diese behauptete Manipulation? 2) Welche Daten aus welchen Jahren waren in welchem Umfang konkret vom behaupteten Diebstahl betroffen? Gab es tatsächlich keine digitalen Aufzeichnungen oder Sicherungen dieser wesentlichen Geschäftsunterlagen? 3) Warum seien lediglich 2 Prostituierte gleichzeitig möglich? Wieviele Arbeitszimmer gab es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für diese (Pläne, Fotos sind vorzulegen)? 4) Werden die angekündigten Daten zu einer Polizeikontrolle noch vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegt werden? Die belangte Behörde wurde mit dem erwähnten Beschluss vom 05.08.2025 ebenfalls (zusammengefasst) um Stellungnahme ersucht: 1) Die der Schätzung zugrunde gelegten Daten (USB-Stick) sollten vorgelegt werden. 2) Die Methodik der Umsatzschätzung sollte nachvollziehbar dargestellt werden sowie bestehende Unstimmigkeiten erklärt werden. Die Unstimmigkeiten wurden vom Bundesfinanzgericht näher dargelegt: "…bereits die Anzahl der aktenkundigen Meldungen nicht mit den in der Niederschrift zum BP-Bericht angeführten Meldungszahlen ("Statistische Auswertung der Meldungen der Prostituierten an die Gemeinde") übereinstimmt (siehe Beilage zum Beschluss)…" 3) Die berücksichtigten Ruhendmeldungen sollten samt zeitlicher Zuordnung offengelegt werden. Den Parteien wurde mit diesem Beschluss als Beilage eine vom Bundesfinanzgericht angestellte, neuerliche Auswertung der Aktenlage (aller vorliegenden Meldungen) im Detail zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Aus dieser Auswertung ergab sich eine im Vergleich zum BP-Bericht etwas niedrigere Anzahl von durchschnittlich tätigen Prostituierten. 17. Mit Eingabe vom 18.08.2025 teilte die bisherige steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht nach telefonischer Ankündigung schriftlich mit, dass die Bf. von dieser nicht mehr vertreten werde und seit Längerem kein Kontakt mehr bestehe, weshalb um die Zustellung direkt an die Bf. ersucht werde. 18. Die Bf. antwortete mit Eingaben vom 28.08.2025 und 03.09.2025 und führte im Wesentlichen aus: Zu 1) Nicht nachvollziehbare Schätzungen betreffend Getränke und Prostituierte des Finanzamtes *Ort3* seien vom ***Finanzamt 2*** ungeprüft übernommen worden. Ein Ordner mit allen Meldungen nach dem Sexualdienstleistungsgesetz, mit Signalstift herausgearbeitet, wo gelb die Prostituierten und orange alle anderen Personen wie Bewilligungswerberin, verantwortliche Person, Kellnerin etc. gekennzeichnet waren, sei an den damaligen Steuerberater übergeben worden. Da die Meldungen vom 09.07.2013 und 25.07.2013 durch die Polizeibeamten beanstandet worden wären, habe die Bf. ab 09.10.2013 die Meldungen gemäß den Angaben der Beamten durchgeführt. Notwendig seien die Mehrfacheintragungen gewesen, weil sie verschiedene Tätigkeiten wie Tanzen, Barausschank oder Reinigungsarbeiten etc. ausgeführt habe. Daher scheine sie oftmals 4-mal pro Liste auf. Zu 2) Die Bf. bringt vor, dass Aufzeichnungen über Prostitution, Listen über Pauschalbesteuerungsabkommen der Prostituierten mit dem jeweiligen Finanzamt sowie Belege zu Getränken, Einkauf und Tanken gestohlen und zerstört worden seien. Die Bf. habe auf Anraten ihres Steuerberaters "6 Monate die Prostituierten bei der Gesundheitskasse angemeldet, weil ich meine Ruhe haben wollte", doch sie habe "das verworfen, weil das unmöglich" sei. Teilweise seien die Mädchen nicht gekommen, obwohl sie angemeldet gewesen seien oder sie seien alle paar Tage gewechselt. "Mit dem Ausfüllen der Stundenlisten und den genannten Gründen" sei das für die Bf. "nicht machbar" gewesen. Zu 3) Das Lokal sei Sonntag/Montag geschlossen gewesen und die Prostituierten erst ab Donnerstag "in voller Stärke" anwesend gewesen. In den Ruhezeiten seien keine Prostituierten anwesend gewesen. Die Anzahl der Sexualdienstleisterinnen habe jedes Jahr abgenommen. Zu 4) Es wird angegeben, dass versucht werde, über das alte Handy E-Mails auszuwerten und weitere Daten zu beschaffen. Der alte Laptop sei nicht mehr verfügbar. Bei Kontrollen im Lokal habe die Bf. sogar dann Anzeigen bekommen, wenn eine Prostituierte nur bekleidet anwesend war, ohne tätig zu sein. 19. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.08.2025, welche von dieser allerdings erst auf Nachfrage und am 03.03.2026 dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurde (eine Übermittlung der fertigen Stellungnahme sei irrtümlich unterblieben) wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Zu 1) Die Daten betreffend Meldungen der Prostituierten seien seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Ersuchens um Beistandspflicht gem. § 158 BAO von der Gemeinde *Ort2* angefordert worden. Diese Daten seien dann am 17.07.2018 von der Gemeinde bzw. am 23.08.2018 von der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde übergeben worden. Die Daten seien im EDV-System abrufbar. Zu 2) Die Meldungen an die Gemeinde seien laufend (durchschnittlich alle 1 bis 2 Wochen) durch die Bf. bzw. deren Mitarbeiter erfolgt. Bei der statistischen Auswertung durch die Betriebsprüfung sei dann aus der Gesamtzahl der Meldungen ein Durchschnittswert an gleichzeitig tätigen Prostituierten ermittelt worden. Eine Verdoppelung der gemeldeten Prostituierten oder Ähnliches habe nicht stattgefunden. Abweichungen wurden damit begründet, dass Personen, die unter "sonstiges Personal" gemeldet gewesen waren, als Prostituierte erfasst worden seien, da nach Aussage der Bf. außer ihr selbst keine Kellnerinnen beschäftigt gewesen seien. Die Frage, ob die Bf. selbst als Prostituierte tätig gewesen sei, sei im Rahmen der Betriebsbesichtigung nicht beantwortet, aber schriftlich verneint worden. Ein Gesundheitsbuch der Bf. sei von dieser laut deren Aussage "nur zur Sicherheit" für den Fall geführt worden, dass sie als Tänzerin angetroffen werde. Die Schätzung der Einnahmen pro Prostituierter stütze sich auf eine Vorprüfung des vorherigen Betreibers der Gogobar. Für die Betriebsprüfung seien seitens der Bf. kaum Unterlagen vorgelegt worden, da diese nach den Angaben der Bf. bei einem Einbruch gestohlen worden sein sollen. Die diesbezügliche Anzeige sei jedoch erst 8 Monate nach dem Vorfall erfolgt. Zu 3) Ruhendmeldungen seien durch das Unternehmen selbst bei der Wirtschaftskammer gemeldet worden, diese seien dann automatisch an die Finanzbehörde weitergeleitet worden. Auf Basis dieser seien die durchschnittlichen Erlöse gekürzt worden. Die Ruhendmeldungen seien im körperlichen Akt abgelegt worden, dieser existiere aber nicht mehr. Eine der via E-Mail an die Gemeinde erfolgten Meldungen der Bf. lag der Stellungnahme vom 14.08.2025 exemplarisch bei. 20. Mit Beschluss vom 27.02.2026 wurden die Stellungnahmen der Bf. vom 28.08.2025 und vom 03.09.2025 an die belangte Behörde weitergeleitet und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde die Bf. aufgefordert, zu auf den Meldungen angebrachten Vermerken Stellung zu nehmen. Ebenso wurden die bei der ehemaligen steuerlichen Vertretung verbliebenen Unterlagen der Bf. vom Bundesfinanzgericht angefordert. 21. Mit Beschluss vom 03.03.2026 wurde der Bf. die mit demselben Tag eingelangte Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.08.2025 samt Beilage zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses übermittelt. Zur Kenntnis wurde der Bf. mitgeteilt, dass die ehemalige steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht mit selben Tage telefonisch mitgeteilt hat, dass noch ein einschlägiger, von der Bf. ohnehin als bei der steuerlichen Vertretung befindlich erwähnter Ordner bei ihr tatsächlich aufliege und dass sie diesen dem Bundesfinanzgericht nach Rücksprache mit der Bf. postalisch übermitteln werde. 22. In der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.03.2026 wurden folgende Punkte im Wesentlichen ergänzt: Die Aussage der Bf., sie habe sich laut Aussage der Beamten in jede Rubrik eintragen müssen, sei nicht verifizierbar und unglaubwürdig - es müsse sich ja dann auch jede Reinigungskraft oder Türsteher als "Sexualdienstleister" erklären. Der Prüfer habe telefonisch bei der Gemeinde nachgefragt und bestätigt bekommen, dass es sich um Meldungen der Prostituierten handelt, Barpersonal bzw. Tänzerinnen seien nicht zu melden, da diese gar nicht unter das Sexualdienstleistungsgesetz fallen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bf. steuerlich vertreten war und eine Abklärung durch den Steuerberater so möglich gewesen wäre. Zur Kalkulation der Umsätze wurde ergänzt, dass die Kalkulationsgrundlage bereits enthalte, dass Prostituierte unterschiedlich viele "Einsatztage" pro Woche hätten und, dass die Vorabmeldung über eine gewisse Anzahl an Arbeitstagen pro Woche nicht unbedingt mit der gelebten Praxis übereinstimmen müsse. Die Bf. selbst, die bei den erfolgten Meldungen als "Sexdienstleisterin" angeführt wird, habe die Frage des Prüfers, ob sie selbst als Prostituierte tätig ist, bei der Betriebsbesichtigung nicht beantwortet und in weiterer Folge allerdings einmal schriftlich ausgeführt, dass sie nie als Prostituierte tätig gewesen sei. Auf die Frage des Prüfers, warum sie dann das - nur für Prostituierte erforderliche - Gesundheitsbuch führe, habe sie ausgeführt, dass sie dieses aus Sicherheit führe, falls sie als Tänzerin angetroffen werde. Dazu sei aus Sicht des Prüfers allerdings auszuführen, dass das Sexualdienstleistungsgesetz auch eine Meldung als "Tänzerin ohne Sexualdienstleistung" vorsehen würde und eine Tänzerin kein Gesundheitsbuch brauche. 23. Mit Unterlagennachreichung vom 06.03.2026 wurden die Unterlagen der ehemaligen steuerlichen Vertretung der Bf. an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Darin befanden sich die Meldungen nach dem Sexualdienstleistungsgesetz der Jahre 2013 bis 2017. 24. Mit Beschluss vom 13.03.2026 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.03.2026, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11.03.2026, der Bf. zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt. 25. Im Zuge der Stellungnahme der Bf. vom 19.03.2026 ergänzt diese im Wesentlichen: Vermerke auf den Meldungen, wie "2-3 Tage frei" würden sich auf eine 6-Tage-Arbeitswoche, nicht auf eine 7-Tage-Woche beziehen. Manchmal sei nur 4 Tage geöffnet gewesen, wenn die Prostituierten nicht wie vereinbart zurückgekommen seien. Die tatsächlichen Öffnungstage könnten der Auswertung der Registrierkasse entnommen werden. Der Vergleich mit früheren Betreibern sei nicht nachvollziehbar, da dort mehrere Lokale betrieben worden seien und so ein Austausch von Prostituierten möglich gewesen sei. Betreffend Einbruch wurde ausgeführt, Türen seien beschädigt und Räumlichkeiten durchsucht worden. Nach Information des Hauseigentümers sei eine Anzeige im Fall fehlender Gegenstände zu erstatten, ansonsten sei die Bf. selbst verantwortlich. 26. Mit Schreiben an die Spruchsenatskanzlei vom 22.04.2026 ersuchte das Bundesfinanzgericht um die Übermittlung des die Bf. betreffenden Spruchsenat-Erkenntnisses vom 19.02.2020 bzw. des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (***1***). Weiters wurde um die Übermittlung der der Bf. zunächst zur Last gelegten Taten (samt Bemessungsgrundlage; Stellungnahme des Amtsbeauftragten) samt Begründung gebeten. 27. Mit Eingabe vom 23.04.2026 wurden das Spruchsenatserkenntnis vom 19.02.2020, die Niederschrift zur Verhandlung sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 28.10.2019 an das Bundesfinanzgericht übermittelt. 28. Mit Beschluss vom 12.05.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, zu diversen zahlenmäßigen Differenzen zwischen dem rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren und den mit den angefochtenen Bescheiden im Abgabenverfahren vorgeschriebenen Beträgen und Bemessungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Weiters wurden die Parteien des Verfahrens auf das Straferkenntnis des Spruchsenats zu Straflistennummer ***1*** vom 19.02.2020, mit welchem die Bf. schuldig gesprochen wurde, bestimmte Beträge an Einkommens- und Umsatzsteuer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinterzogen zu haben, hingewiesen und es wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der belangten Behörde wurde zudem die Stellungnahme der Bf. vom 18.03.2026 übermittelt. 29. Am 15.05.2026 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. 30. Der gegenständliche Erörterungstermin vom 06.07.2026 wurde nach vorheriger Absprache mit allen Beteiligten am 01.06.2026 festgelegt. 31. Im Zuge des Erörterungstermins vom 06.07.2026 gaben die Parteien bekannt, dass es zu dem in der Ladung übermittelten Verfahrenslauf keine Einwendungen oder Ergänzungen gibt. Einvernehmlich wurde festgehalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2017 sowie der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2020 und Folgejahre nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 wurde zurückgezogen. Weiters wurde von der Bf. die Erklärung abgegeben, die Feststellungen betreffend Mietaufwand (Vorsteuer) und KFZ-Aufwand wie schon bisher nicht weiter zu bekämpfen. Wohnsitzmeldungen betreffend die im Lokal der Bf. tätigen Prostituierten seien nach Angaben der Bf. deswegen durch die Bf. (an einer von jener des Lokals verschiedenen Lageadresse) erfolgt, weil dies von der Polizei und der Bezirkshauptmannschaft so gewünscht gewesen sei. Den Parteien wurde eine durch das Bundesfinanzgericht erstellte tabellarische Übersicht über die erklärten Besteuerungsgrundlagen, die Feststellungen durch die Betriebsprüfung - die Differenz daraus, den Erstbescheiden, den Folgebescheiden - die Differenz daraus, die Werte des Spruchsenats sowie die Abweichung des Spruchsenats vom angefochtenen Bescheid (Folgebescheid) zur Stellungnahme vorgelegt. Die Bf. legte ein E-Mail vom 28.04.2026 zur Thematik der Selbständigkeit/Unselbständigkeit vor. In diesem wird eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Prostituierten als Selbständige beschrieben. Die Bf. blieb dabei, lediglich eine Tagespauschale iHv. 15 Euro pro Zimmer pro Prostituierter vereinnahmt zu haben. Über die tatsächlichen Umsätze der Prostituierten habe sie keine Kenntnis gehabt. Der Prüfer hielt dem entgegen, dass bereits die Lokalmiete die behaupteten Zimmermieterlöse (ca. 10.000-15.000 EUR/Jahr) bereits übersteige und dieses Vorbringen daher wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Erörtert wurden weiters die Umsatzsteuerfestsetzung 10-12/2017 und der Umsatzsteuerjahresbescheid 2017. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Festsetzung 10-12/2017 aus technischen Gründen bereits der Jahresumsatz zugrunde gelegt worden sei und nicht bloß jener des vierten Quartals. Im Jahresbescheid wurden diese Grundlagen im Wesentlichen übernommen. Die Schätzung habe sich auf die Prostitutionsumsätze bezogen, da die Getränkeumsätze im Nachschauzeitraum 2017 steuerlich neutral behandelt worden seien, da lediglich die Prostitutionsumsätze verarbeitet worden seien. Der Richter befragt die Bf., welche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Betreiber sie im Zuge der Übernahme des Betriebes 2013 im Betrieb vorgenommen habe. Dazu gab die Bf. an, den Betrieb im Sommer 2013 übernommen und lediglich geringfügige Änderungen im Innenbereich vorgenommen zu haben. Die Dauer der Umbauarbeiten (wenige Wochen oder mehrere Monate) sei nicht mehr erinnerlich gewesen. Danach seien insgesamt 4 Zimmer - davon 3 Zimmer den Prostituierten und 1 Zimmer für sie selbst Büro/Schlafzimmer zur Verfügung gestanden. Die Fläche der gepachteten Einheit war nach Angabe der Bf. dieselbe wie jene des Vorgängers. Der Betriebsprüfer verwies darauf, dass weder Umbaukosten geltend gemacht worden seien, noch sonstige Anhaltspunkte für eine geänderte Bewirtschaftung gegenüber dem Vorbetreiber ersichtlich gewesen seien, abgesehen von einem fehlenden Provisionssystem für Getränkeumsätze, daher der angenommene Umsatz pro Prostituierter, welcher etwas niedriger angesetzt wurde als beim Vorgänger-Betreiber. Die Bf. brachte, angesprochen auf offenbar nicht geltend gemachte oder fehlende Umbaukosten, vor, dass die Arbeiten von Freunden, welche auch die Materialkosten übernommen hätten, durchgeführt worden seien. Es sei lediglich ausgemalt worden, Einrichtungsgegenstände seien entfernt worden seien und es seien keine Anschaffungen getätigt worden. Kurz davor hatte die Bf. noch von unbestimmten Bauarbeiten gesprochen, deren ungefähren zeitlichen Umfang (wenige Wochen oder Monate) die Bf. nicht nennen konnte. Zur Schätzung der zugrunde gelegten Anzahl der Prostituierten sowie der angenommenen Umsätze wurde seitens Bundesfinanzgerichts vorgehalten, dass bereits beim Vorgänger (Prüfzeitraum 2004-2012) höhere Durchschnittswerte als bei der Bf. zugrunde gelegt wurden und auch inflationsbedingt grundsätzlich von höheren Umsätzen der Bf. auszugehen sei. Die Bf. bestritt diesbezüglich lediglich die Anzahl der von der Betriebsprüfung angenommenen durchschnittlichen Prostituierten (4,55 bis 6,41) und bezifferte diese mit lediglich 1,5 bis 3. Die belangte Behörde führte aus, dass der durchschnittlich angenommene Monatsumsatz iHv. 1.865,00 Euro, gegenüber dem durchschnittlichen Monatsumsatz beim Vorbetreiber (Prüfzeitraum 2004-2012) iHv. 2.095,00 Euro deswegen niedriger angesetzt worden sei, weil bei der Bf. keine Provisionen aus Getränkeumsätzen an die Prostituierten ausbezahlt worden seien. Zur Frage, ob die 1.865,00 Euro als realistischer Umsatz erscheinen, gab die Bf. an, dass sie das nicht wisse. Dazu wurde von der Bf. allerdings auf Nachfrage des Gerichts ergänzend die Angabe gemacht, dass die Prostituierten 140 Euro pro Stunde und rund 70-75 Euro pro halbe Stunde von den Freiern erhalten haben und dass beim Vorgänger mehr Kunden und höhere Umsätze zu verzeichnen waren, was die Bf. aus einem Besuch im Vorfeld ihrer Übernahme wahrgenommen habe. Die Polizei habe laut der Bf. regelmäßig die Meldungen der Bf. kontrolliert und es habe keine Beanstandungen gegeben. Die Gesundheitsbücher der Prostituierten seien im Büro der Bf. aufbewahrt worden für die Kontrolle/Einsichtnahme durch die Behörden. Die männliche Vertrauensperson der Bf., welche laut eigenen Angaben und jener der Bf. im Zeitpunkt des Erörterungstermines mit dieser liiert ist, gab ebenfalls an, dass nach eigener und häufigerer Wahrnehmung beim Vorbetreiber mehr Prostituierte tätig gewesen seien als bei der Bf.. Letzterer Umstand wurde von der belangten Behörde bestritten. Ferner wurden die fehlenden Grundaufzeichnungen, Kassenjournale und die Schätzung der Getränkeumsätze erörtert. Dazu führte der Betriebsprüfer aus, dass der Sicherheitszuschlag iHv. 10% angesichts der fehlenden Aufzeichnungen ohnehin noch niedrig bemessen worden sei. Dazu gab die Bf. keine Erklärung ab. Der Richter hielt der Bf. die erst ca. 8 Monate nach dem behaupteten Einbruch (und erst nach Beginn der Betriebsprüfung) erstattete Diebstahlsmeldung betreffend Buchhaltungsunterlagen und betrieblichen Aufzeichnungen vor, mit der Frage, warum nicht bereits früher als nach 8 Monaten eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet worden sei. Dazu gab die Bf. an, dass sie den Hauseigentümer nicht erreichen habe können und dass sie diesem noch Fragen hätte stellen wollen und gestand auf Nachfrage zu, dass eine derartige Anzeige auch früher hätte erfolgen können. Der Richter befragte die Bf., warum sie auch sich selbst (laufend) als Sexualdienstleisterin in den Meldungen an die Behörden bezeichnet habe, wenn sie laut ihrem Vorbringen keine solchen Dienstleistungen erbracht habe, aber laut eigener Aussage "beim Tanzen" "leicht bekleidet" gewesen sei und laut Prüfer es die Möglichkeit gegeben hätte, sich in andere Kategorien in der Meldung einzutragen, wenn sie tatsächlich keine Sexualdienstleistungen erbracht habe. Dazu gab die Bf. an, selbst keine Sexualdienstleistungen erbracht zu haben, sondern lediglich Kellner-, Reinigungs-, und sonstige Verwaltungstätigkeiten. Die Eintragung als Sexualdienstleisterin sei auf Vorgaben der Polizei im Zuge der Kontrollen vor Ort zurückzuführen gewesen. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass aufgrund der entsprechenden behördlichen Meldungen der Bf. sowie aufgrund des geführten Gesundheitsbuches der Bf. bei lebensnaher Betrachtung von einer Tätigkeit der Bf. (auch) als Prostituierte auszugehen sei. Auf Vorhalt des Richters, dass es laut den Meldungen regelmäßig auch "sonstige Dienstnehmer" gegeben habe, gab die Bf. lediglich an, dass sie selbst oder ihre Schwester meist die gewerberechtliche Geschäftsführung innehatte. Der Richter verwies auf das Spruchsenatserkenntnis vom 19.02.2020, die Niederschrift zur Verhandlung sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 28.10.2019 sowie darauf, dass grundsätzlich lediglich die Höhe der via Schätzung festgesetzten Abgaben strittig ist und zu alldem nun noch eine Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Bf. gab dazu an, dass die tatsächliche Anzahl der Arbeiteten Mädchen nicht den Meldungen entsprach, weil die Mädchen nicht zuverlässig erschienen seien. Vom Richter befragt, warum in solchen Fällen keine neue Meldung erstattet wurde, gab die Bf. an, dass im Zweifel lieber eine Meldung erstattet wurde, bevor jemand arbeite, der nicht gemeldet ist, um keine Probleme mit der Polizei zu bekommen. Die Mädchen seien sehr unzuverlässig erschienen und die Meldungen seien im Vorhinein zu erstatten gewesen. Der Prüfer erwiderte, dass Meldungen nur im Falle der Änderung von tatsächlichen Verhältnissen zu erstatten waren und daher die Meldungen jeweils im Nachhinein erfolgten. Der Prüfer gab weiters an, dass es unglaubwürdig erscheine, dass dauerhaft zahlenmäßig zu hoch angesetzte Meldungen erfolgen und dennoch nach einigen Monaten immer noch keine Anpassung erfolgen würden. Die belangte Behörde konnte den Zahlen und dem Grunde nach betreffend Umsatzsteuer die Differenzen zwischen dem Spruchsenatserkenntnis und den angefochtenen Bescheiden aufklären (Sicherheitszuschlag nicht als strafbar angesehen, dieser wurde teilweise versehentlich mehrfach abgezogen). Im Laufe des Erörterungstermins wurde von den Parteien außer Streit gestellt, dass die entsprechenden Meldungen nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz im Wesentlichen wahrheitsgemäß erstattet wurden, wobei die Bf. dies einschränkend bei ihrem Vorbringen blieb, dass sie entgegen den Meldungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Sexualdienstleistungen erbrachte. 32. Mit E-Mail vom 07.07.2026 übermittelte die Bf. einen Lageplan der beschwerdegegenständlichen Gogobar. Auf diesem ist der Grundriss der Räumlichkeiten ersichtlich. Der Bereich "Bar" sei hauptsächlich genutzt worden, der (größere, Anmerkung des Richters) Bereich "Nachtclub" (mit einer kleineren Tanzfläche und umliegenden Sitzgelegenheiten, welcher ungefähr die Hälfte der angemieteten Fläche ausmachte) jedoch nicht. 33. Mit Stellungnahme vom 07.07.2026 äußerte sich die belangte Behörde zur angegebenen Nutzung der Räumlichkeiten. Der Betriebsprüfer hob hervor, dass die Bf. im Erörterungstermin die Aussage, dass Freunde die Umbauarbeiten getätigt hätten, erst getätigt habe, als von ihm betont wurde, dass keine Umbaukosten in der Buchhaltung aufscheinen. Bei nunmehriger Übermittlung des Lageplans sei nur mehr die Rede davon, dass Teile, wie der Bereich Nachtclub, nicht genutzt worden seien. Dass diese Bereiche 2018 genutzt wurden, gehe jedoch aus seinen schriftlichen Ausführungen zur Betriebsbesichtigung hervor. Aus der Niederschrift vom 23.08.2018 gehe hervor, dass aufgrund der rückläufigen Geschäftstätigkeit 2 Einzelkabinen und 1 Abstellraum nach Aussage der Bf. nicht genutzt worden wären. Dies habe nach Ansicht des Prüfers Auswirkung auf die Barumsätze. An den Zimmern (1 bis 3 laut Plan) habe sich nichts geändert. Der ermittelte Durchschnitt an Prostituierten laut Meldungen habe nicht zu bedeuten, dass diese verglichen mit einer 40-Stunden Woche, alle gleichzeitig anwesend gewesen wären, denn sonst hätte die Schätzung einen deutlich höheren Wert ergeben. Zu den Tarifen für Sexdienstleistungen gab der Prüfer für 2009 für 1 Stunde 190 Euro, für 30 min 110 Euro und für 20 min 95 Euro an. 34. Am 09.07.2026 erklärte die Bf. den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Auch seitens der belangten Behörde wurde daraufhin auf Nachfrage noch am selben Tag nach § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO auf eine solche ausdrücklich verzichtet. 35. Mit Eingabe der Bf. vom 17.07.2026 trat diese den Ausführungen des Prüfers zur Aufnahme einer Niederschrift "im Finanzamt" entgegen und führte aus, dass eine solche Niederschrift ausschließlich im Rahmen des Finanzstrafverfahrens aufgenommen worden sei, da zur Schlussbesprechung nur die steuerliche Vertretung anwesend gewesen sei und nicht die Bf., da diese die ganze Nacht gearbeitet habe und in der Früh noch fahruntauglich gewesen sei. Weiters hätte der Vermieter Mietrechnungen erst nach dem Schuldspruch der Bf. ausgestellt. Entsprechende Unterlagen oder Nachweise wurden nicht vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. (in der Folge: "Bf.") führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2013-2017 ab Mitte 2013 einen als "Gogobar *Gogobar A* " bezeichneten Bordellbetrieb als Bewilligungsinhaberin im Sinne des OÖ Sexualdienstleistungsgesetzes. Hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer wurde betreffend der Jahre 2013 bis 2016 eine Betriebsprüfung durchgeführt sowie betreffend 2017 und 2018 eine Nachschau abgehalten. Es wurde festgestellt, dass laut Buchhaltung und Einnahmen- Ausgabenrechnung keine Umsätze aus Prostitution erklärt wurden. Im Anschluss wurden die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2013 bis 2017 und die Einkommensteuer 2013 bis 2016 wiederaufgenommen und mangels Vorlage geeigneter Unterlagen und Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten Einkünfte aus den Prostitutionsumsätzen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und festgesetzt. Die Räumlichkeiten des Lokales stellen sich überblicksmäßig wie folgt dar: [...] SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 1: Grundriss der Gogobar, auf dem der Nachtclub, Bar, Büro, 3 Zimmer für die Ausübung der Prostitution, Toiletten sowie Lager ersichtlich sind. Der als "Nachtclub" bezeichnete Teil mit erhöhter Tanzfläche wurde entgegen den Behauptungen der Bf. durchaus im Rahmen des Bordells genutzt, unter anderem von der Bf. selbst als Tänzerin. Die flächenmäßige Nutzung des Bordells entsprach jener des Vorbetreibers dieses Lokales, betreffend welchem bereits eine umfassende Betriebsprüfung samt Hausdurchsuchung betreffend die Jahre 2004 - 2012 stattgefunden hatte. Daher war betreffend die nun festgestellten Tatsachen und zahlenmäßigen Grundlagen mangels bekannter Änderungen im Betrieb seit der Übernahme durch die Bf. eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Betriebes der Bf. mit jenem des Vorgängers gegeben, wobei allerdings die Bf. den Prostituierten für erzielte Getränkeumsätze keine Provisionen bezahlt hat, weshalb von etwas niedrigeren monatlichen Umsätzen in der Höhe von EUR 1.865,00 pro Prostituierter ausgegangen wird. Die Bf. war ebenfalls zumindest zeitweise selbst als Prostituierte tätig. Die weiteren Prostituierten waren nicht selbständig, sondern unter Aufsicht der Bf., welche als Bordellbetreiberin fungierte, tätig. Die Bf. verwahrte deren Gesundheitsbücher und ihr eigenes in ihrem Büro auf und erledigte auch Wohnsitzmeldungen für die Prosituierten gegenüber der Behörde. Die Feststellungen der Betriebsprüfung werden dem Erkenntnis zugrunde gelegt, allerdings abweichend davon aufgrund der als im Wesentlichen wahrheitsgemäß abgegebenen Meldungen der Bf. nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz mit einer etwas niedrigeren Anzahl von durchschnittlich beschäftigten Prostituierten (vgl. Beschluss vom 05.08.2025 und nachstehende Tabelle) und stellen sich zusammengefasst wie folgt dar: Vorsteuern (Mietaufwand): Die geltend gemachten Vorsteuern werden nicht anerkannt, da die zugrundeliegende Rechnung nicht auf die Bf. ausgestellt ist. KFZ-Aufwand: Hinsichtlich des KFZ-Aufwandes wurden mangels weiterer Nachweise lediglich die tatsächlich verbuchten Kosten berücksichtigt. Getränkeumsätze: Aufgrund vorliegender formeller und materieller Mängel bei den Aufzeichnungen (siehe Verfahrensablauf sowie untenstehende Tabelle 1) wurde ein Sicherheitszuschlag iHv. 10% vorgenommen. Prostitutionsumsätze: Da für den Prüfungszeitraum keine Umsätze aus Prostitution erklärt wurden, wurden diese im Schätzungswege ermittelt. Dabei wurden trotz der Angabe einer "Tagesmiete" iHv. 15 Euro pro Prostituierter die Umsätze der Prostituierten zur Gänze geschätzt und anteilig mit 40% der Bf. zugerechnet. Die Prostituierten wurden als unselbstständig tätig betrachtet. Die Anzahl der Prostituierten wurde aufgrund der durch die Bf. an die Gemeinde verschickten Meldungen nach § 8 Sexualdienstleistungsgesetz ermittelt. Dabei wurden nur die gemeldeten Prostituierten unter "Personen, die Sexualdienstleistungen anbahnen bzw. ausüben" berücksichtigt, nicht jedoch "sonstige beschäftigte Dienstnehmer". Auch Schließtage wurden korrigierend berücksichtigt. SEQ Tabelle \* ARABIC Tabelle 1: Vorhandene Aufzeichnungen und Nachweise zu den Betriebseinnahmen und betriebliche Unterlagen | Jahr | Getränke | Prostitution | Mieten | GKK- Anmeldungen | Kassenbelege (Jahresbeleg) | Jahresabschluss | 2013-2016 | Keine Angaben | Keine Angaben | Keine Angaben | keine | keine | keine | 2017 | Laut Jahresbeleg (€ 38.937,49) | Keine Angaben | laut Jahresbeleg 289 Mieten à 15 Euro | GKK- Anmeldungen (6 Monate) | Jahresbeleg 06.01.2018 | Jahresabschluss 2017 SEQ Tabelle \* ARABIC Tabelle 2: Vom Bundesfinanzgericht festgestellte Bemessungsgrundlagen der Prostitutionsumsätze | Darstellung | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Ø Anzahl Prostituierter | 4,03 | 3,94 | 4,24 | 4,07 | 2,46 | Monatsumsatz brutto | 1.865,00 | 1.865,00 | 1.865,00 | 1.865,00 | 1.865,00 | Summe brutto/Monat | 7.511,81 | 7.356,39 | 7.901,71 | 7.590,88 | 4.586,89 | Summe brutto/Jahr | 41.314,93 | 88.276,67 | 94.820,53 | 91.090,53 | 55.042,70 | Nettoumsatz/Jahr | 34.429,11 | 73.563,89 | 79.017,11 | 75.908,77 | 45.868,92 | Ruhendmeldungen (Kürzung) |   | 4 Wochen | 13,5 Wochen | 1 Woche | 4 Wochen |   | -5.658,76 | -20.514,06 | -1.459,78 | -3.528,38 | Nettoumsatz lt. BFG | 34.429,11 | 67.905,13 | 58.503,05 | 74.448,99 | 42.340,54 | USt 20% | 6.885,82 | 13.581,03 | 11.700,61 | 14.889,80 | 8.468,11 2. Beweiswürdigung

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100151/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100151.2019
Stammnummer
152695
Gültig
14.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF