Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100151/2019
Zurechnung und Höhe von Prostitutionsumsätzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100151/2019vom 14.08.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bereitstellung eigener Infrastruktur spricht für Selbständigkeit, wohingegen die Nutzung fremder Räume für ein Dienstverhältnis spricht. Die für die Leistungserbringung erforderliche Infrastruktur (insbesondere das Mobiliar, die Separees sowie Tanzflächen und Bühnenbereiche) wurden ausschließlich durch die Bf. zur Verfügung gestellt. Eigene Infrastruktur wurde nicht von den Prostituierten zur Verfügung gestellt. Die Zurverfügungstellung der gesamten Betriebsinfrastruktur durch die Bf. stellt dabei ein wesentliches Indiz für die Unselbständigkeit dar.
Einheitliches Erscheinungsbild des Betriebs nach außen
Nach außen trat der Betrieb als einheitlicher Gesamtbetrieb auf, der unter einer gemeinsamen Leitung Getränke, Tanzdarbietungen und sexuelle Dienstleistungen durch die im Betrieb tätigen Personen anbot. Für die Gäste war kein Unterschied zwischen einzelnen Anbietern erkennbar. Vielmehr vermittelte das Lokal den Eindruck eines zusammenhängenden, organisatorisch einheitlich geführten Gesamtangebots.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes überwiegen jene Teile, die für eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Prostituierten von der Bf. und für eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Bf. sprechen.
Die Bf. konnte indes keine Belege vorlegen, welche die Selbstständigkeit der Prostituierten nachweisen würden. Dass die Mädchen nach Aussagen der Bf. nicht immer zuverlässig erschienen seien, ist noch kein ausreichendes Indiz für deren Selbständigkeit, vielmehr ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Bf. selbst davon ausging, dass die Prostituierten an Weisungen der Bf. gebunden gewesen wären, diese allerdings nicht immer befolgt hätten.
Nach dieser Judikatur ist steuerrechtlich grundsätzlich und zusätzlich aufgrund der Aufbewahrung der Gesundheitsbücher der Prostituierten durch die Bf. und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in einer Konstellation wie im vorliegenden Beschwerdefall von einer Zurechnung der Prostituierten und damit auch von deren Umsätzen an die Bf. auszugehen.
ZUR UMSATZSTEUER
Gem § 265 Abs. 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides zu umfassen. Der vorgelegte Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 13.11.2018 betrifft die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2017.
Die Beschwerde vom 18.12.2017 richtet sich jedoch bereits gegen den erst mit 30.09.2019 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2017. Sowohl die belangte Behörde, als auch das Bundesfinanzgericht haben aus dem Gesamtvorbringen unmissverständlich geschlossen, dass einerseits die Festsetzung 10-12/2017 angefochten ist, sich die Eingabe allerdings (auch) gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2017 richtete, was aufgrund dessen späteren Erlassung nunmehr auch ex lege ohnehin zu dessen Behandlung im Beschwerdeverfahren führt.
Zu den Umsätzen aus Prostitution
Umsätze aus der Prostitution wurden durch die Bf. nicht erklärt. Die Behauptung der Bf., von den Prostituierten lediglich eine tägliche Zimmermiete in Höhe von 15 Euro erhalten zu haben, erscheint im Lichte der gesamten Umstände diese Einzelfalls - insbesondere angesichts der Zahl der gemeldeten Prostituierten, der Betriebsstruktur und des umfassend geprüften Betriebes des Vorgängerbetreibers - nicht glaubwürdig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Betreiberin wirtschaftlich direkt an den Umsätzen aus der Prostitution partizipierte.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung stützt sich auf frühere Ermittlungsergebnisse, die im Zeitraum relevanten Meldedaten und eine im Gesamten nachvollziehbare Herleitung der Einkünfte. Sie berücksichtigt auch, dass diese besonders fordernde Tätigkeit für die Prostituierten nur dann attraktiv sein kann, wenn ein gewisses Mindestmaß an Gewinn zu erwarten ist. Dieses Mindestmaß muss - selbst bei Herkunft aus einkommensschwächeren EU-Mitgliedstaaten - über jenem Einkommen liegen, das durch reguläre, besser beleumundete Tätigkeiten in Österreich erzielbar wäre. Gemäß Statistik Austria lag das durchschnittliche Nettoeinkommen von österreichischen Arbeitnehmern 2016 bei rund EUR 2.560. Eine nur geringe tägliche Einnahme der Prostituierten würde kaum erklären, warum diese Tätigkeit unter diesen Bedingungen über längere Zeiträume ausgeübt wurde (BFG 28.05.2024, RV/6100124/2020).
Im vorliegenden Fall wurde ein monatlicher Bruttoumsatz pro Prostituierter iHv 1.865 Euro der Schätzung zugrunde gelegt, welcher sich erkennbar am unteren Ende des realistisch anzunehmenden Einnahmenspektrums bewegt. Der Betriebsprüfer führte nachvollziehbar aus, dass dieser Wert bereits unter den aus der Vorprüfung ableitbaren durchschnittlichen Umsätzen liegt und der Abschlag vorgenommen wurde, weil im gegenständlichen Betrieb keine Provisionen aus Getränkeumsätzen durch die Prostituierten lukriert werden konnten. Der aus den beschlagnahmten Unterlagen hervorgehende Aufteilungsschlüssel von rund 60 % für die Prostituierten und 40 % für den Bordellbetreiber erscheint plausibel und angesichts keiner festgestellten Änderung des Betriebes auch nachvollziehbar. Der von der Betriebsprüfung vorgenommene Ansatz einer Gewinnerhöhung in Höhe von 40 % der geschätzten Umsätze der Prostituierten bei der Bf. orientiert sich an diesen Erkenntnissen und erweist sich daher als sachgerecht und angemessen.
Hinsichtlich der Schließungszeiten ist auszuführen, dass die der Schätzung zu Grunde gelegten Annahmen (6-Tage-Arbeitswoche) bereits typische betriebliche Unterbrechungen sowie individuelle arbeitsfreie Tage der Prostituierten berücksichtigten. Diese Umstände finden bereits im angesetzten durchschnittlichen Monatsbrutto entsprechende Niederschlag. Die Ruhendmeldungen an die WKO werden, auch wenn der entsprechende körperliche Akt nicht mehr verfügbar ist, ohnehin nicht in Abrede gestellt und sind unstrittig und werden vom Bundesfinanzgericht bedenkenlos zugrunde gelegt.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die der Schätzung zugrunde gelegten Öffnungs- bzw. Betriebstage insgesamt plausibel und mit den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang stehend.
Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, einzelne Bereiche des Lokals seien nicht genutzt worden, vermag dies die Schätzung nicht zu erschüttern. Nach den Feststellungen des Prüfers betraf dies lediglich Teile des öffentlichen Bereiches, während die zur Ausübung der Prostitution maßgeblichen Zimmer zur Verfügung standen. Dies ist auch auf dem übermittelten Lageplan so ersichtlich. Überdies wurde von der Bf. selbst, wie ausgeführt, angegeben, dass sie getanzt habe und dies ist nach den Plänen des Lokals nur in dem Bereich möglich gewesen, der laut der Bf. nicht genutzt worden sei.
Die Schätzung erweist sich dem Grunde nach als zutreffend. Infolge der nach Abgleich der im elektronischen Akt aufliegenden Meldungen mit den Unterlagen der steuerlichen Vertretung festgestellten abweichenden Anzahl an Meldungen an die Gemeinde war eine entsprechende Korrektur der Bemessungsgrundlagen nach unten (im Sinne der Bf., allerdings nicht im von dieser beantragten Ausmaß) vorzunehmen. Dies erscheint, auch unter Berücksichtigung der durch das Bundesfinanzgericht vorgenommenen Korrektur, als realitätsnächste Annäherung an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Zu den Getränkeumsätzen
Bei formellen und materiellen Mängeln in den Aufzeichnungen eines Gastronomiebetriebs ist die Behörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei kann ein Sicherheitszuschlag als angemessene Schätzungsmethode herangezogen werden, sofern die Kalkulation auf Basis nicht nachweisbarer Zurechnungen verworfen wird (BFG 20.01.2020, RV/7102264/2010).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlags setzt voraus und es wird bei einer entsprechenden Festsetzung davon ausgegangen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlags ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlags soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalls und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (VwGH 02.10.2014, 2012/15/0123). (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 184 BAO, Rz 22).
Die Ergebnisse der Betriebsprüfung schildern eindrücklich, dass trotz gleichbleibender Ein- und Verkaufspreise nicht nachvollziehbare Schwankungen betreffend der rechnerisch ermittelten jährlichen Rohaufschlagskoeffizienten existierten. Die Rohaufschlagskoeffizienten 2016 lagen über kalkulatorischen Normwerten. Vorjahre konnten nicht anhand vorgelegter Unterlagen der Bf. überprüft werden, da derartige Unterlagen nach Aussage der Bf. gestohlen worden seien. Dass dies tatsächlich der Fall war, darf, wie obenstehend angeführt, bezweifelt werden. Für die Prüfung wurde lediglich eine Preisliste ohne zeitliche Zuordnung vorgelegt. Eine Registrierkassa wurde trotz der Verpflichtung zur Führung ab 2016 erst mit März 2017 eingeführt. Zuvor erfolgte eine Erlösermittlung mittels "Stricherl-Listen", welche nach der Barbewegungsverordnung 2006 (BGBl II 2006/441) bereits keine erlaubte Grundlage darstell(t)en. Ein Kassenjournal konnte ebenso nicht vorgelegt werden. "Stricherl-Listen" ohne Einzelaufzeichnungen erfüllten und erfüllen nicht die Anforderungen zur ordnungsgemäßen Losungsermittlung und begründen einen tatbestandlichen Schätzungsgrund. Formelle Buchführungsmängel und konkrete Indizien für unvollständige Erlöserfassung wurden von der belangten Behörde umfassend und sachlich nachgewiesen, diesbezüglich wird auf den Betriebsprüfungs-Bericht verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände orientiert sich der Sicherheitszuschlag iHv. 10% noch am unteren Ende der Bandbreite.
Im gegenständlichen Fall war die Verhängung eines Sicherheitszuschlages iHv. 10% unter Berücksichtigung der genannten Umstände dem Grunde nach zulässig und der Höhe nach angemessen, weshalb diesbezüglich keine Korrekturbedürftigkeit erblickt wird.
Zu den nicht weiter bekämpften Feststellungen betreffend Vorsteuern
Im Zuge der Erörterung erklärte die Bf., die Feststellungen betreffend Mietaufwand nicht weiter zu bekämpfen. Da in der vorgenommenen Würdigung des Betriebsprüfungsberichts sowie der angefochtenen Bescheide keine Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte, wird auf die diesbezüglichen Feststellungen sowie die diesbezügliche rechtliche Würdigung verwiesen, welche nunmehr auch dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
ZUR EINKOMMENSTEUER
Hinsichtlich der Grundlagen und Zulässigkeit der Schätzung gem. § 184 BAO wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die im Schätzungswege ermittelten Umsätze waren der Bf. als Betriebseinnahmen iSd. § 4 Abs. 1 EStG 1988 zuzurechnen, soweit sie ihr wirtschaftlich zuflossen.
Für die Ermittlung der der Bf. wirtschaftlich verbliebenen Betriebseinnahmen ist die im Betrieb festgestellte Aufteilung der Entgelte zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen der Vorbetriebsprüfung wurde festgestellt, dass rund 60% der Umsätze aus Prostitution den Prostituierten und 40% dem Betreiber zugeflossen sind. Diese Aufteilung wurde auch dem Finanzstraferkenntnis zum gegenständlichen Betrieb zugrunde gelegt.
Entsprechend den obigen Ausführungen wurde der Betrieb der Bf. im Wesentlichen unverändert, aber mit etwas weniger Personal im Vergleich zum Vorbetreiber fortgeführt.
Der festgestellte Aufteilungsschlüssel war daher auch der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen. Von den geschätzten Prostitutionsumsätzen sind daher 40% bei der Bf. als verbliebene Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Im Zuge der Erörterung erklärte die Bf., die Feststellungen betreffend Mietaufwand und den KFZ-Aufwand nicht weiter zu bekämpfen. Da in der vorgenommenen Würdigung des Betriebsprüfungsberichts sowie der angefochtenen Bescheide diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte, wird auf die diesbezüglichen Feststellungen sowie die diesbezügliche rechtliche Würdigung verwiesen, welche jeweils nunmehr auch dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
Bemessungsgrundlagen und Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu ESt + USt
Die Entscheidung betreffend die übrigen (zunächst) angefochtenen Bescheide folgt grundsätzlich den Feststellungen der Außenprüfung sowie den darauf basierenden bisherigen Bescheiden. Abweichungen ergeben sich allerdings aus einer geänderten Durchschnittsberechnung der Prostitutionsumsätze aufgrund einer offenkundig niedrigeren als von der belangten Behörde angenommenen Anzahl von durchschnittlich beschäftigten Prostituierten, die zu einer Anpassung der Umsatzsteuer(bemessungsgrundlagen) und in weiterer Folge der Einkommensteuer(bemessungsgrundlagen) führte. Diese zahlenmäßige Änderungen der herangezogenen Beweisgrundlagen wurden den Parteien bereits im Jahr 2025 umfassend und nachvollziehbar unter Anfügung der Würdigung zu jedem einzelnen Beleg tabellarisch und allenfalls mit Anmerkungen bei Auffälligkeiten vorgehalten (u.a. mit Beschluss vom 05.08.2025) und bislang trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht substantiiert bestritten.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als teilweise berechtigt und war dieser daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise stattzugeben, was zur Abänderung der angefochtenen Bescheide führt. Auf die entsprechenden, diesem Erkenntnis beiliegenden Berechnungsblätter wird verwiesen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung aufgrund Beschwerdezurückziehung)
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 wurde von der Bf. im Zuge des Erörterungstermins ausdrücklich zurückgenommen (siehe Niederschrift). Gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. b BAO war die Beschwerde dagegen daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur beschwerdegegenständlichen Frage der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen mangels insoweit abweichenden Sachverhalts im Vergleich zur herangezogenen Judikatur eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, an der sich das Bundesfinanzgericht orientiert hat und die im gegenständlichen Fall vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof beruht, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erfolgt auf Basis der Würdigung der konkreten Beweisergebnisse des Einzelfalls und ist daher keiner Revision zugänglich. Im Übrigen folgte die Entscheidung der jeweils zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Beilagen: Berechnungsblätter Einkommensteuer 2013 bis 2016, Umsatzsteuer 2013 bis 2017
Linz, am 14. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100151/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100151.2019
- Stammnummer
- 152695
- Gültig
- 14.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF