Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. E., geb. xx.xx.xxxx, 0001 S, AW-Weg, vorher wohnhaft in 0002 M, D.straße 6, vom 31. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 9. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer 2006…
…nach bürgerlichem Recht zusammen, dann sind die aus den inländischen Unterhaltungsmusikauftritten stammenden Gewinne einheitlich und gesondert festzustellen und im Veranlagungsweg anteilig auch bei den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden slowenischen Musikern zu erfassen. Tritt die Gruppe solcherart als Mitunternehmerschaft in Erscheinung, dann geschieht dies nicht…
…das Besteuerungsrecht Österreich zugeteilt. Für die Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit gilt die am 16. Juni 2000 mit Deutschland abgesprochene Vorgangsweise, wonach bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik" solange Gewerblichkeit anzunehmen ist, als die Musiker nicht zu "Medienpersönlichkeiten" aufgestiegen sind. Dies ist dann der Fall…
…der österreichisch-deutschen Konsultationen vom 16. Juni 2000 (AÖFV. Nr.200/2000) wurde übereinstimmend zwischen den beiden Steuerverwaltungen festgestellt, dass bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik" eine Künstlereigenschaft nur im Fall von "Medien-Persönlichkeiten" gegeben ist, d.h. nur dann, wenn der Musiker durch Auftritt oder…
…sodass eine Besteuerung im Auftrittsstaat auch ohne Vorliegen einer "ständigen Einrichtung" iSd Art 8 Abs. 2 Satz 1 des DBA möglich ist. Bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik" ("U-Musik", insbesondere Folkloregruppen und Schlagermusik einschließlich moderner Mischformen - zB "Alpen-Rock"-) ist demgegenüber steuerlich zunächst vom Vorliegen…
…dass im Hinblick auf die hohen Produktionskosten der CD und die hauptberufliche Tätigkeit im Bundesdienst die Entwicklung der Einnahmen als "Unterhaltungsmusik" in den nächsten Jahren zu beobachten seien die Veranlagung erfolge aus diesem Grund vorläufig mit € 0,00. Gegen diesen Bescheid erhob der BF…
…Kultur, Freizeitgestaltung und Erholung, Geselligkeit und Unterhaltung). Beispiel: Die Unterhaltungsmusik fällt grundsätzlich auch unter den Begriff Musikaufführung. Rechtsträgern, die die Unterhaltungsmusik fördern (siehe Rz 55 Geselligkeit und Unterhaltung) kommt jedoch keine Förderung gemeinnütziger Zwecke zu, sodass die gegenständliche Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung kommen kann. Veranstalten…
…und 2005 keinesfalls von Gemeinnützigkeit ausgegangen werden. Zusätzlich vertrete das Finanzamt auch die Meinung, dass - nach Überprüfung des Programms für 2010 - auch jetzt noch immer von einer nicht nur untergeordneten Bedeutung der Unterhaltungsmusik auszugehen ist. Auch das in früheren Eingaben vorgebrachten Argument, dass alle anderen…
…zu sagen, dass die Tätigkeit des Bw als Berufssänger weit über den Rahmen einer Hobby-Tätigkeit oder einer bloß persönlichen Neigung hinausgehe. Allein sein Einsatz und Engagement an vielen Abenden und Wochenenden, seine Präsenz am Markt der Unterhaltungsmusik, sein Bekanntheitsgrad über die Landesgrenzen hinaus, seine…
…wie das ihrer Musikkapelle brauche man nicht vermerken, da ihr Programm ohnedies für ihr Publikum abgestimmt worden sei. Je nach Wunsch des Publikums wäre gängige Unterhaltungsmusik gespielt worden. Beigelegt wurde eine Liste von sechs Musikern mit Namen und Adresse, mit denen Proben stattgefunden hätten. Mit…
…zwischen den Verfahrensparteien im Vorlagestadium kein Streit mehr. Das BFG schließt sich dieser Beurteilung in Hinblick auf die dargestellte Rechtslage an. Die als „Lehrmaterial“ für die Englisch-Starterkurse geltend gemachten Audio CD´s betreffen durchwegs Werke bekannter Unterhaltungsmusiker. Dazu gehört im Übrigen auch die am 31…
Die Frage, ob ein österreichisches Ensemble, mit seinen musikalischen Darbietungen (insb. Wiener Caféhausmusik, Hofballmusik zum Tanzen, österr. Operettenshow, Musical Live-Show, Golden Oldies) künstlerisch oder gewerblich tätig ist, ist primär eine Sachverhaltsfrage und müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen werden. Der Umstand, dass das Ensemble…