Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0112-G/07
Nebenberufliche Tätigkeit als Schlagersänger bzw. Schlagersänger-Imitator
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0112-G/07vom 28.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch K & E
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Glacisstraße 27, vom
26. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldbach vom
14. Oktober 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 sowie
Umsatzsteuer 2002 und gegen den (nach Umsatzsteuerfestsetzung für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2003 ergangenen) Bescheid vom
4. Mai 2005 betreffend Umsatzsteuer 2003, sowie über die Berufung vom
31. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom
13. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember
2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Im Zuge einer (zuletzt das Jahr 2001 betreffenden)
abgabenbehördlichen Prüfung vertrat das Finanzamt, der Ansicht der
Prüferin folgend, die Auffassung, dass die vom Berufungswerber (Bw) neben
seiner nichtselbständigen Tätigkeit - er ist Dienstnehmer in
einem Gewerbebetrieb - als Schlagersänger entfaltete Betätigung
("....-Imitator") keine Einkunftsquelle darstellt, sondern mangels objektiver
Ertragsaussichten als steuerlich unbeachtliche
(typische)Liebhaberei nach
§ 1 Abs. 2 LVO anzusehen sei.
Gegen die danach ergangenen Bescheide wurde (nach
mehrfachen Fristerstreckungen sowie gewährter Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand) Berufung erhoben und beantragt, die Einkünfte des Bw aus
selbständiger Arbeit unter § 2 EStG 1988 iVm § 1
Abs. 1 LVO zu subsumieren und im Sinne der Bestimmungen des § 2
Abs. 1 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 1 bzw. § 6 LVO als
unternehmerische Betätigung zu behandeln. Weiters wurde begehrt, die
Abgabenfestsetzung entsprechend den eingereichten Steuererklärungen bzw.
Umsatzsteuervoranmeldungen (betreffend den Zeitraum 1-6/2003) vorzunehmen. Dies
mit folgender Begründung:
1.) Zur Einkunftsquellenvermutung (§ 1
Abs. 1 LVO):
Die nebenberuflich entfaltete Betätigung als
Sänger und Interpret gehe weit über das Maß einer typischerweise
durch eine besondere Neigung in der Lebensführung begründeten
Tätigkeit hinaus. Dies zeige sich schon am betriebswirtschaftlichen
Verhalten des Bw, der stets Anpassungen unter Beachtung eines marktgerechten
Verhaltens vorgenommen habe und weiter vornimmt und der aus dieser
Tätigkeit bereits ab dem Jahr 2002 Gewinne erziele. So werde vom
Verwaltungsgerichtshof (zB. Erk. v. 3.7.1996, 93/13/0171) ausgesprochen, dass
der Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet
werden kann, absehbar sein muss, um eine bestimmte Tätigkeit den
Einkünften iSd § 2 EStG 1988 zuordnen zu können. Die
Absehbarkeit sei vorliegendenfalls schon dadurch gegeben, dass sich der Bw
bezüglich eines wirtschaftlichen Erfolges nicht auf Prognoserechnungen zu
stützen brauche, sondern diesen schon anhand der abgelaufenen Jahre 2002
und 2003 (erklärte Gewinne von ATS 34.275,- u. ATS 26.610,-) vorweisen
könne. Daraus ergebe sich bereits die objektive Eignung seiner
Tätigkeit als Sänger und Interpret, welche auch durch das nach
außen tretende subjektive Streben des Bw nach einem derartigen Erfolg
untermauert würde. Den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht,
dass umsatzsteuer- und einkommensteuerrechtlich von der sog.
Liebhabereivermutung auszugehen sei, weil nach dem Betriebsgegenstand und der
Art der Betriebsführung Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne
überhaupt nicht erwirtschaftet werden könnten, sei damit ebenso
vehement entgegen zu treten, wie den gleichermaßen eine typische
Liebhaberei annehmenden Begründungen in den angefochtenen Bescheiden.
Bei Betätigungen nach § 1 Abs. 1 LVO
seien die Anlaufverluste der ersten drei bis fünf Jahre für die
Annahme einer Einkunftsquelle unschädlich. Gerade bei Tätigkeiten im
künstlerischen Bereich sei ein planmäßig angestrebter Erfolg
aufgrund vieler Umstände nicht gleich von Erfolg gekrönt. Das "Auf und
Ab" von Verlust- und Gewinnperioden habe auch der Steuergesetzgeber bei
Künstlern dadurch anerkannt, dass es zB (nur) bei diesen den sog.
"Gewinnrücktrag" (§ 37 Abs. 9 EStG 88) gibt, mit welchem erzielte
Gewinne zwecks Progressionsmilderung auf das laufende und die jeweils zwei
vorangegangenen Jahre verteilt (nachträglich "steuerbegünstigt
aufgerollt") werden könnten. Zu einer Gewinnerzielung von Sängern sei
an dieser Stelle anzumerken, dass nicht jedem Gesangsdarbietenden die
Möglichkeit einer rasch gewinnträchtigen Einkunftsquelle, wie etwa den
geförderten "Starmania"-Sängern offen stehe. Im vorliegenden Fall
liege vielmehr ein "dorniger Weg" vor, der mit hohem persönlichen und
materiellen Einsatz erst auf längere Zeit zum Erfolg führt, bzw.
geführt hat. Positive Einkünfte resultieren bei einer
künstlerischen Tätigkeit vielfach erst nach einer längeren
Anlaufzeit (vgl. Kalteis, Besteuerung international tätiger Künstler,
Orac, 1998). Damit sei auch dem Bw für seine gesangliche
Berufstätigkeit eine längere Anlaufzeit (1996 bis 2001)
einzuräumen. Auch der VwGH führe im oben zitierten Erkenntnis aus,
dass die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart erst
nach einem gewissen Beobachtungszeitraum beurteilt werden kann, es sei denn,
eine Betätigung erscheint nach den besonderen Umständen des
Einzelfalles (was hier bereits widerlegt worden sei) zur Erwirtschaftung
positiver Einkünfte ungeeignet.
Der Finanzbehörde sei sicherlich bekannt, dass der
Verfassungsgerichtshof zur gesetzeskonformen Anwendung der Liebhabereiverordnung
mit Beschluss vom 7. März 1995, B 301/94, ausdrücklich
darauf hingewiesen hat, dass die Abgabenbehörde bei der Würdigung der
strittigen Tätigkeit in verfassungskonformer Gesetzesauslegung prüfen
muss, in welchem Maße getätigte Aufwendungen zu jenen Erfolgen
beitragen werden, die in den nächsten Jahren bereits zu Gewinnen
geführt haben. Allenfalls muss sie jene besonderen - dem Gesetz zu
entnehmenden - Gründe dartun, die ihrer Meinung nach eine
Außerachtlassung dieser Aufwendungen bei der künftigen Besteuerung
der Ergebnisse rechtfertigen könnte. Es gehe nach Auffassung des VfGH nicht
an, dass der Fiskus positive Ergebnisse einer von ihrem Zuschnitt durchaus
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit abschöpft, dafür
maßgebliche Aufwendungen aber als Liebhaberei außer acht lässt,
nur weil sie zu einer Zeit gemacht wurden, zu der ein Gesamtüberschuss
(noch) nicht absehbar war.
2.) Zur Kriterienprüfung:
Eine (im
Betriebsprüfungsbericht nicht erfolgte) Betrachtung der Betriebsergebnisse
zeige unter Einbeziehung der Vorperioden folgende Situation (zur
Vergleichbarkeit mit früheren Jahren einheitlich in ATS ausgewiesen;
Beträge auf S 1.000 gerundet):
|
ATS
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen
|
170.000
|
206.000
|
187.000
|
184.000
|
Ausgaben
|
-236.000
|
-219.000
|
-240.000
|
-406.000
|
Gewinn /
Verlust
|
-66.000
|
-13.000
|
-53.000
|
-222.000
|
|
|
|
|
|
ATS
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einnahmen
|
115.000
|
145.000
|
151.000
|
117.000
|
Ausgaben
|
-360.000
|
-314.000
|
-117.000
|
-91.000
|
Gewinn /
Verlust
|
-245.000
|
-169.000
|
34.000
|
26.000
Die Entwicklung der Verluste
zeige einen deutlichen Rückgang der negativen Ergebnisse bei annähernd
gleich bleibenden Umsätzen. Dies resultiere nicht zuletzt aus der Reaktion
des Bw auf die wirtschaftliche Umgebung und Marktgegebenheiten. Dieser Umstand
habe ab dem Jahr 2002 zu Erreichung der Gewinnzone geführt. Ursachen der in
den Anfangsjahren 1996 und 1997 (bei hohen Einnahmen) aufgetretenen Verluste
seien vor allem durch hohe Kosten im Bereich der CD-Produktionen und anderer
Fremdleistungen veranlasst gewesen, denen seitens des Bw aber dadurch entgegen
gesteuert wurde, dass er CD-Produktionen eingeschränkt und sich (auch um
die Nachfragesituation am Markt abzutasten) auf die Einspielung von
kostengünstigeren Singles konzentriert habe. Dies zeige sich aus der
geringen Anzahl "großer" CD-Produktionen (bisher 3) im Vergleich zu den
erschienenen Singles (mehr als 10). Um Fremdleistungen (in Form einer
Begleitband) kostenmäßig zu minimieren, habe der Bw im Jahr 1997 eine
"eigene musikalische Schiene" begonnen, die ihn als Einzelkünstler mit
Eigenkompositionen in den Vordergrund stelle. Diese Tätigkeitsebene sei
eine Begegnung mit einem schwierigen Markt, die vom Bw mit viel Mühe und
Engagement gemeistert worden sei.
Die Verluste bis zum Jahr 2001 seien Ausfluss einer
regelmäßig einmal jährlich organisierten Gala gewesen, welche
hohe Kosten für Werbung in Höhe von rd. ATS 50.000,- jährlich
erfordert habe. Aus Rentabilitätsüberlegungen sei die Veranstaltung
für diese Gala bereits für 2002 verworfen worden, wodurch sich die
jährlichen Ausgaben für Werbung auf ATS 9.428,- reduziert hätten.
Desgleichen die Ausgaben für externe Künstler, die zu diesen
Galaabenden aus dem In- und Ausland eingeladen worden seien. Ab 2000 sei eine
starke Verringerung der Ausgaben im Kommunikationsbereich erreicht worden, da
der Bw aufgrund einer eigenen Homepage Kosten für Werbeaussendungen,
postalische Präsentationen oder Telefon einsparen konnte.
Das marktgerechte Verhalten des Bw dokumentiere sich
dadurch, dass es ihm ab dem Jahr 2002 mit dem wachsenden Bekanntheitsgrad auch
gelungen sei, vermehrt Einspielungen in diversen Radioprogrammen zu erreichen.
Diese Abrechnungen seien bereits ein fixer Bestandteil der Einnahmen des Bw
geworden und wüchsen jährlich stetig. Seit Herbst 2002 habe der Bw
auch regelmäßige Auftritte in Wien (F) und konnte im Jahr 2003 auch
erstmals durch Auftritte in den USA und auf einem Kreuzfahrtschiff ein neuer und
attraktiver Markt gewonnen werden. Im regionalen Rundfunk sei der Bw als
Schlagerinterpret nicht mehr wegzudenken und habe er kürzlich den
1. Platz in der Hitparade eingenommen.
Neben den bereits erwähnten
Verbesserungsmaßnahmen, die zu einer Verringerung von Ausgaben
führten, habe der Bw ab 2002 auch einen Profi-Manager engagiert, der vor
allem im PR-Bereich unterstützend tätig wurde. Ab 2004 gebe es ein
brandaktuelles Programm unter einer professionellen Leitung.
Als Prognose zukünftiger Ertragsaussichten sei damit
zu rechnen, dass die bereits 2002 und 2003 erzielten positiven Ergebnisse weiter
erhöht werden sollen. Dazu würde es schon Vertragsverhandlungen
für einige interessante Projekte geben. Fixpunkte seien Auftritte in Wien,
alljährliche Konzertteilnahmen in einem Freizeit-Zentrum sowie
Radioeinspielungen und stünde derzeit auch eine weitere US-Tournee bevor.
Zusammenfassend sei somit zu sagen, dass die Tätigkeit
des Bw als Berufssänger weit über den Rahmen einer
Hobby-Tätigkeit oder einer bloß persönlichen Neigung hinausgehe.
Allein sein Einsatz und Engagement an vielen Abenden und Wochenenden, seine
Präsenz am Markt der Unterhaltungsmusik, sein Bekanntheitsgrad über
die Landesgrenzen hinaus, seine Einspielungen in verschiedenen
Hörfunkprogrammen und seine wachsenden Auftritte in immer
größeren Veranstaltungsrahmen (zB Urlaubs- und Freizeit-Zentren;
zuletzt auch gebetener Teilnehmer an einem Benefiz-Konzert für
Hochwasseropfer) zeige nicht nur sein künstlerisches Können, sondern
auch das betriebswirtschaftliche Geschick des Bw, seine Tätigkeit trotz
schlechter Wirtschaftslage, Sparüberlegungen von Veranstaltern oder einem
bisweilen ungünstigen Preis/Leistungsverhältnis nach kurzer Zeit
gewinnbringend gestalten zu können.
Abschließend sei nochmals auf den Rechtsstandpunkt
des VfGH hinzuweisen, wonach das Abschöpfen des (Teil)Ergebnisses einer
Betätigung unter Außerachtlassung von Aufwendungen in einer
verlustbringenden Periode, welche zur Erzielung späterer Einnahmen
beitragen, dem für die Einkommensteuer bestimmenden Grundsatz der
Maßgeblichkeit der persönlichen Leistungsfähigkeit widerspreche.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führt das
Finanzamt unter Bezugnahme auf das Schrifttum (Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, S. 342)
aus, dass die Frage der Zuordnung der Tätigkeit eines Künstlers
(Musikers) unter eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung oder unter
typische Liebhaberei im Einzelfall anhand ihrer Art und ihres Umfanges zu
beurteilen ist. Für eine typisch erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
spreche die hauptberufliche Ausübung einer musikalischen Tätigkeit auf
Grundlage einer gehobenen musikalischen Ausbildung. Bei nebenberuflichen
Tätigkeiten wird je nach Art und Umfang dieser Betätigung im Regelfall
eine in Nahebeziehung mit der Lebensführung stehende Tätigkeit
vorliegen. Ob die musikalische Leistung künstlerischen Wert besitzt, oder
ob der Musiker öffentlich bekannt ist, sei für die
Liebhabereibeurteilung selbst nicht entscheidend, sondern, ob - bei
typisch erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten - eine anhand objektiver
Umstände nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht besteht. Bei
Tätigkeiten, die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen, komme es auf die objektive
Ertragsfähigkeit an.
Im Streitfall übe der Bw die Tätigkeit als
Sänger (....-Imitator) nebenberuflich am Wochenende aus, wobei er eine
gehobene Gesangsausbildung nicht genossen habe. Im Hauptberuf sei er von Montag
bis Freitag in der Firma S beschäftigt. Aus einer jugendlichen Begeisterung
für sein Schlagersängeridol habe er sich als Autodidakt zu dessen
Imitator entwickelt und trete damit bei Zeltfesten und sonstigen Veranstaltungen
auf. Die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis seien unvergleichlich
höher als jene aus der Tätigkeit als Sänger. Da der
Lebensunterhalt des Bw über die hauptberufliche Tätigkeit finanziert
wird, sei er auf seine gesangliche Tätigkeit auch nicht angewiesen. Nach
Art und Umfang dieser Betätigung liege hier somit eine Tätigkeit mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO) vor.
Die Liebhabereivermutung sei bei derartigen
Tätigkeiten widerlegbar, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten
lässt (vgl. UFS v. 4.2.2004, RV/2316-W/02). Ob sich die zu beurteilende
Betätigung als objektiv ertragsfähig erweist, sei anhand eines
entsprechenden Beobachtungszeitraumes zu untersuchen. Vorliegendenfalls habe der
Bw im Zeitraum 1996 bis 2002 (unter Bedachtnahme auf Resultate der
Betriebsprüfung) einen Gesamtverlust in Höhe von ATS -506.075,-
erwirtschaftet, der sich bei einem Zutreffen der Berufungsangaben für das
Jahr 2003 (zunächst angegebener Gewinn ATS 25.000,-) noch auf einen
Verlust von insgesamt ATS -481.075,- reduzieren würde. Da bei einem
Künstler (Musiker) ein Zeitraum von neun Jahren als gerade noch absehbar
angesehen werden kann (vgl. UFS v. 4.2.2004, RV/2316-W/02), sei nach der im
ggst. Beobachtungszeitraum von sieben Jahren (1996 bis 2002) gewonnenen Einsicht
mit der Erzielung eines Gesamtgewinnes innerhalb von neun Jahren nicht zu
rechnen.
Würden nach der zuletzt eingetretenen Entwicklung auch
hinkünftig Einnahmenüberschüsse in Höhe von ca. ATS 35.000,-
erzielt, läge nach einem Zeitraum von 21 Jahren (1996 bis 2016) immer noch
ein Gesamtverlust vor. Eine derartige Zeitspanne sei aber bereits als nicht mehr
absehbar zu betrachten.
Zu den Ausgabenpositionen sei zu bemerken, dass die
Reisekosten in den Jahren 1999 bis 2001 (mit insgesamt rund ATS 444.000,-)
mehr als die Erlöse aus den Auftritten des Bw (insgesamt rd.
ATS 215.000) betragen haben, was zufolge der den diversen Auftritten
zuordenbaren Reisebewegungen bedeute, dass der Weg zu und vom jeweiligen
Auftrittsort weit mehr Kosten verursacht hat, als für diese Auftritte
Einnahmen erzielt werden konnten. Auffällig sei, dass die Kosten für
diese Reisen im Jahr 2002 (ATS 49.424,-) gegenüber dem Vorjahr
(ATS 105.299,-) um beachtliche 50% gesunken seien, obwohl die
Auftrittserlöse um ca. 65% (2001:
ATS 75.154,-; 2002:
ATS 122.555,-) angestiegen sind. Soweit der Bw behaupte, dass er seit dem
Jahr 2002 so populär geworden sei, dass er seitdem weniger Auftritte
benötige, dafür aber mehr Gage kassiere, sei eine derartige
"Kehrtwendung" in der Auftrags- und Gagensituation nicht glaubwürdig,
sondern nur mit einer besseren Darstellung der Ergebnisse aufgrund der drohenden
Liebhabereibeurteilung zu erklären.
Wenn vom Bw angegeben wird, die Unterstützung durch
einen PR-Manager seit dem Jahr 2002 stelle eine Verbesserungsmaßnahme dar,
sei dem entgegen zu halten, dass die durch Auftritte erzielte Erlöse in
diesem Jahr (mit rund ATS 122.000,-) vergleichsweise geringer seien, als in
den Vorjahren 1996 bis 1999 (rd. ATS 130.000,-; ATS 170.000,-;
ATS 129.000,-; ATS 100.000,-) ohne einen Manager angefallene
Erlöse.
Die Erlöse aus Tonträgern seien seit dem Beginn
dieser Tätigkeit bis 2002 kontinuierlich gesunken (in chronologischer
Reihung: rd. ATS 39.000,-; ATS 36.000,-; ATS 13.000,-;
ATS 19.000,-; ATS 12.000,-; ATS 6.000,-; ATS 400,-) und
betrage der Aufwand für die CD-Produktion im Jahr 2002 (mit rd.
ATS 12.000,-) das 28-fache der Einnahmen aus dem CD-Verkauf
(ATS 444,87). Die Kosten der Tonträgerproduktion seien im
Gesamtvergleich zwar gesunken (was in der Berufung mit einer
kostengünstigeren Single-Produktion erklärt wird), die Einnahmen seien
aber in der Relation um ein Vielfaches geringer als in den Vorjahren. Auch dies
spreche nicht für einen erhöhten Bekanntheitsgrad des Bw, sondern
bekräftige nur die oben getroffene Annahme, dass bestimmte Ausgaben in
Ansehung der drohenden Liebhabereiqualifizierung vom Bw nicht geltend gemacht
wurden.
Zu Angaben des Bw, dass er einen Großteil der
Tonträger für Werbezwecke an Firmen (gratis) versendet habe, sei zu
sagen, dass der Bw im Rahmen der Betriebsprüfung aufgefordert wurde, Listen
über die Verwendung dieser Tonträger vorzulegen. Da es jedoch
keinerlei Aufzeichnungen über postalisch präsentierte, verschenkte
Tonträger gegeben hat, stelle dieser Einwand eine nicht nachvollziehbare
Schutzbehauptung dar.
Im Streitjahr 2002 seien laut Erklärung des Bw bisher
erwachsene Verwaltungskosten zur Gänze entfallen. Soweit dies vom Bw als
Einsparungsmaßnahme erläutert wird, sei dies nicht überzeugend,
weil Verwaltungskosten üblicherweise Fixkosten darstellen, deren
gänzlicher Wegfall in der Realität unwahrscheinlich ist.
Zur Frage der sog. Kostenminimierung vertrete das Finanzamt
daher die Überzeugung, dass die Kosten der Dienstreisen und die
Verwaltungskosten deshalb nicht mehr in ihrer tatsächlichen Höhe
geltend gemacht wurden, um auf diese Weise für das Jahr 2002 einen Gewinn
ausweisen zu können. Dass diese Kosten in der Einnahmen-Ausgabenrechnung
zum Teil deutlich geringer, zum Teil überhaupt nicht mehr angesetzt wurden,
entspreche keinesfalls den üblicherweise erwartbaren Schwankungen, welche
von einem Veranlagungsjahr zum nächsten auftreten können. Da die seit
dem Beginn der gesanglichen Tätigkeit im Übrigen kontinuierlich hoch
angefallenen Reise- und Verwaltungskosten (als bisherige Fixkosten) aber nicht
schlüssig reduzierbar sind, könnten diese Kosten auch nicht aufgrund
einer Besserung der Gesamtsituation entfallen. Anzumerken sei, dass auch nach
dem Wegfall der Galaabende, die nach Ansicht des Bw derartige Kosten
jährlich mitverursacht hätten, eine positive Gesamtsituation infolge
hoher Ausgaben hier dennoch nicht erkannt werden könne. Da der Bw diese
Tätigkeit nebenberuflich an Wochenenden ausübt und eine weitere
Auslastung der damit beschränkten Kapazitäten kaum möglich ist,
sei eine Erhöhung seiner Einnahmen auch nicht zu erwarten. Im Gesamtbild
könne daher für diese Tätigkeit eine objektive Eignung zur
Erwirtschaftung eines Gesamterfolges nicht dargetan werden.
Soweit der Bw wiederholt auf die Marktgerechtigkeit seines
Verhaltens hinweist, sei dies bei der hier vorgenommenen Qualifizierung der
Betätigung als typische Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO)
belanglos und sei hier auch keine Änderung der Bewirtschaftung zu
erblicken.
Die Art der ausgeübten Tätigkeit -
nebenberufliche Auftritte als Schlagersängerimitator - lege den
Schluss auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
nahe und spreche eher für eine schon lange bestehende Leidenschaft iS eines
Hobbys als für eine ernsthaft betriebene Einkunftsquelle. Dies werde auch
durch die Tatsache bestätigt, dass die Aufzeichnungen des Bw
außerordentlich mangelhaft, bzw nicht vorhanden sind und somit typische
Voraussetzungen für ein gewinnorientiert geführtes Unternehmen nicht
zu erkennen seien. Zu den einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit
ausschließenden hohen Verlusten sei noch zu ergänzen, dass die vom
Finanzamt dargestellten Beträge aufgrund der Betriebsprüfung bereits
einer Berichtigung unterzogen wurden und dass der vom Bw insgesamt erklärte
Verlust den berichtigten Verlust sogar um ca. ATS 200.000,-
übersteige.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der ggst. Betätigung
als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 LVO gründe sich auf
§ 6 leg. cit. und den auch dort gültigen Maßstab der
objektiven Ertragsfähigkeit.
Dagegen wurde (ohne weitere Begründung) Vorlageantrag
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den nachfolgenden Erörterungen ist vorauszuschicken,
dass das Finanzamt nach Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2003 auch den betreffenden Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen hat
(Ausfertigungsdatum 4. Mai 2005), weshalb die gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 14. Oktober 2003 für
die Voranmeldungszeiträume Jänner
bis Juni 2003 erhobene Berufung vom 26. Jänner 2004
gemäß
§ 274 BAO idF AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) als
auch gegen den
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid(Jahresbescheid) 2003 gerichtet anzusehen war (vgl. Ritz, BAO,
3. Aufl., § 274, Tz 2).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
(LVO) in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (BGBl 1993/33)
liegen Einkünfte bei einer Betätigung (Tätigkeit oder
Rechtsverhältnis) vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
die nicht unterAbsatz 2 der Verordnung
fällt. Voraussetzung ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht anhand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 u. 3 LVO) nachvollziehbar
ist. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO zufolge ist bei Betätigungen,
aus denen Verluste entstehen, Liebhaberei anzunehmen, wenn diese
Tätigkeiten typischerweise auf
eine besondere Neigung in der
Lebensführung zurückgehen.
Nach § 6 LVO kann Liebhaberei in umsatzsteuerlicher Hinsicht
nur bei Betätigungen iSd § 1
Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
In der Frage der Zuordnung der (Neben)Tätigkeit des Bw
unter den Tatbestand der Einkunftsquellen- oder Liebhabereivermutung teilt der
unabhängige Finanzsenat grundsätzlich die Meinung des Finanzamtes,
dass eine auf Grundlage einer künstlerischen Ausbildung hauptberuflich
ausgeübte Tätigkeit für das Vorliegen einer Einkunftsquelle
spricht und dass bei einer nebenberuflich ausgeübten künstlerischen
Tätigkeit - unabhängig von den persönlichen
Verhältnissen - je nach Art und Umfang der Betätigung eine
typischerweise in der Lebensführung begründete Neigung vorliegen kann.
Dass die zu untersuchende Tätigkeit neben einer anderen Einkunftsquelle
entfaltet wird, stellt für die Frage ihrer Zuordnung noch kein
entscheidendes Beurteilungskriterium dar, sondern berührt in erster Linie
die objektiven Ertragsaussichten dieser Betätigung. So hat der
Verwaltungsgerichtshof die nebenberufliche Entwicklung eines Sportbootes (VwGH
3.7.2003, 2000/15/0017), Vorträge eines Arztes auf dem eigenen Seminarboot
(VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092), oder die Nebentätigkeit eines BHS-Lehrers
als Kunsttischler (VwGH 20.10.2004, 98/14/0126) nicht als Hindernis für
eine vermutbare Einkunftsquelle betrachtet und auch bei einem nebenberuflichen
Bildberichterstatter eine generelle Liebhabereivermutung verneint (VwGH
22.3.2006, 2001/13/0290). Findet eine Tätigkeit die im Wirtschaftsleben
übliche erwerbstypische Ausprägung, hängt deren Zuordnung auch
nicht davon ab, ob das "sich Leisten können" dieser Tätigkeit eine
besondere persönliche Neigung dokumentiert.
Im Streitfall ist die gesangliche Tätigkeit des Bw
durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Der
Bw. absolviert Auftritte in größerem Rahmen und ist mit seinen
Produktionen (CDs) am Musikmarkt sowie in öffentlichen Medien (Rundfunk)
präsent; er ist in der einschlägigen Schlagerszene unter einem eigenen
Künstlernamen bekannt;
der
Bw. bedient sich zur Vermarktung seiner Leistungen professioneller Kräfte
und bewegt sich im selben professionellen Umfeld wie andere Künstler
(Sänger);
die
angebotenen Leistungen betreffen ein marktgängiges Genre
(Unterhaltungsmusik) und finden beim Publikum Akzeptanz;
der
Bw. hat in der Öffentlichkeit ein werbende Tätigkeit entfaltet und
tritt im Internet auf einer eigenen Web-Seite professionell in Erscheinung;
die
im Zeitraum 1996 bis 2003 erwirtschafteten Gesamteinnahmen (über
ATS 1,2 Mio) und Gesamtausgaben (über ATS 1,9 Mio)
überschreiten einen für musikalische Hobbytätigkeiten nach der
Verkehrsauffassung typischen Rahmen bei weitem.
Daraus geht im äußeren
Erscheinungsbild (Anscheinsbetrachtung) eine Tätigkeit hervor, die von
einem Bestreben zur Erzielung von Einnahmen (hier: über ATS 100.000,-
jährlich) getragen ist und sich in ihrer Präsentation von anderen
(Schlager)Sängern nicht grundlegend unterscheidet. Dies auch nicht in
Ansehung der gewöhnlich an Wochenenden erfolgten Auftritte, da das
dafür in Frage kommende Zielpublikum, wie aus diversen TV-Shows zu ersehen,
gerade an solchen Tagen erreichbar ist. Zum Thema einer (gehobenen)
künstlerischen Ausbildung ist ergänzend anzumerken, dass diese
für das Vorliegen einer erwerbstypischen Betätigung zwar
Indizcharakter hat, aber keine notwendige Voraussetzung hiefür darstellt.
Als Beispiel sei hier (für Viele) der in der Musikwelt allgemein anerkannt
gewesene Jazzmusiker Oskar Klein
(Trompete, Klarinette, Gitarre) genannt, der seine musikalische Tätigkeit
nicht auf der Basis einer künstlerischen Schul- oder Hochschulausbildung
sondern ausschließlich als Autodidakt ohne nähere Notenkenntnisse
ausgeübt hat (vgl. Kulturseite "Kleine Zeitung", Nachruf v. 13.12.2006).
Im Streitfall ist nach dem oben Gesagten somit die Annahme
begründet, dass die in Rede stehende Tätigkeit - unabhängig
vom künstlerischen Niveau des Gebotenen - die Eigenschaft einer
Einkunftsquelle iSd § 1 Abs. 1 LVO zu erfüllen scheint.
Für den Bereich der
Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG
94) folgt daraus, dass aufgrund der Legaldefinition des § 6 LVO
Liebhabereiin Bezug auf diese Betätigung
nicht gegeben sein
kann, weil diese Regelung das Vorliegen von Liebhaberei für
andere als unter § 1
Abs. 2 LVO fallende Betätigungen ausdrücklich ausschließt.
Da sich die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung unter dem
Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO somit nicht deckt, liegt eine
unternehmerische Tätigkeit (nach der Neuregelung der Liebhabereiverordnung)
auch dann vor, wenn eine Überprüfung anhand von
Wirtschaftlichkeitskriterien ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei
führt. Dem Standpunkt des Bw war in dieser Frage demnach beizutreten.
Damit bleibt nachfolgend zu untersuchen, ob die streitggst.
Betätigung, wie in § 1 Abs. 1 LVO gefordert, nach Maßgabe
der in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Kriterien geeignet
ist, die (subjektive) Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand
objektiver Umstände zu erweisen. Das Ertragstreben des Pflichtigen muss
dabei darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne in einer
Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste
ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einem Gesamtgewinn führen.
Unter Gesamtgewinn (§ 3 Abs. 1 LVO) ist das Gesamtergebnis
betrieblicher Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG 88) von der
Begründung der Tätigkeit bis zu deren Beendigung zu verstehen (Doralt,
EStG-Kommentar, § 2, Tz. 375).
Nach der Aktenlage hat der Bw
im überblickbaren Zeitraum von 1996
(Tätigkeitsbeginn) bis 2004
folgende - in ATS dargestellte - Betriebsergebnisse erzielt, die um
erstinstanzlich aufgegriffene nicht erklärte Einnahmen von S 20.742,-
(1999), S 15.062,- (2000), S 31.851,- (2001) und S 37.930,-
(2002) zu berichtigen waren (s. Bescheidbegründung vom 9.12.2004,
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens 1999, 2000 und BP-Handakt,
Seite 31):
|
Zeitraum
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
Gewinn/Verlust
|
1996
|
170.000
|
-236.000
|
-66.000
|
1997
|
206.000
|
-219.000
|
-13.000
|
1998
|
187.000
|
-240.000
|
-53.000
|
1999
|
205.000
|
-406.000
|
-201.000
|
2000
|
130.000
|
-360.000
|
-230.000
|
2001
|
176.000
|
-314.000
|
-138.000
|
2002
|
189.000
|
-117.000
|
72.000
|
2003
|
117.000
|
-91.000
|
26.000
|
2004
|
87.000
|
-84.000
|
3.000
|
Summe
|
1.467.000
|
-2.067.000
|
-600.000
Zum
Ausmaß und zur
Entwicklung
der
Verluste (§ 2
Abs. 1, Z 1 LVO) ist auszuführen, dass sich aus dem
Verhältnis der negativen Jahresergebnisse zu den jährlichen
Umsätzen ein wechselhaftes Bild ergibt, da die Verluste im Anlaufzeitraum
1996 bis 1998 noch deutlich unter den
Umsätzen gelegen sind, in den Folgejahren 1999, 2000 die erzielten
Umsätze aber nahezu erreicht bzw überstiegen und im Jahr 2001 wieder
unterschritten haben. Diese Verluste sind gegenüber den Verlusten im
Anlaufzeitraum auch um ein Vielfaches angestiegen und haben, was für
Liebhaberei spricht, ein beträchtliches Ausmaß erreicht (vgl. VwGH
30.6.1992, 92/14/0044 zu mehrjährigen Verlusten bis € 19.000,-).
Im Jahr 2001 ist das Verlustresultat allerdings rückläufig gewesen und
wurden aus dieser Tätigkeit ab dem Streitjahr 2002 positive Erträge
(bei ab 2003 erheblich sinkenden Umsätzen) erzielt.
ZumVerhältnis der
Verluste zu den Gewinnen(§
2 Abs. 1, Z 2 LVO) ist festzustellen, dass die im Streitzeitraum
erzielten Gewinne gegenüber den um das Zwei- bis Achtfache höheren
Jahresverlusten 1999 bis 2001 nicht von wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sind
und dass entgegen der vom Bw behaupteten Gewinnsteigerung im Jahr 2004 lediglich
ein minimaler Gewinn in Höhe von € 189,76 (S 2.611,-)
erwirtschaftet wurde (für 2005 liegen noch keine Steuererklärungen
vor). Im Streitfall weisen die erzielten Verluste (rd. S -701.000,-) und
Einnahmenüberschüsse (rd. S 101.000,-) ein Missverhältnis
auf, das die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem nach der Verkehrsauffassung
angemessenen Zeitraum ausschließt. Daran würden selbst die vom
Finanzamt angenommenen Gewinne von S 35.000,- pro Jahr nichts ändern,
weil aufgrund des bis zum Jahr 2004 angefallenen Verlustüberhanges von rund
S -600.000,- ein wirtschaftlicher Gesamterfolg für den Bw nicht vor
dem Jahr 2022 (d.h. erst nach 26 Jahren)
erreichbar wäre (vgl. Rauscher/Grübler, steuerliche Liebhaberei,
S. 109 f). In Ansehung der erklärten Betriebsergebnisse ist
allerdings davon auszugehen, dass sich dieser Zeitpunkt noch weiter in die
Zukunft verlagert. Da die von 1996 bis 2004 überblickbare Tätigkeit
als Sänger bereits einen Zeitraum von 9 Jahren umfasst, der auch im
künstlerischen Bereich eine verlässlichere Aussage über diese
Tätigkeit erlaubt, kommt dem Verhältnis der aufgetretenen Verluste
gegenüber den Einnahmenüberschüssen somit ein Aussagwert für
die Annahme einer Liebhaberei zu (vgl. Renner in Doralt, aaO, Tz. 410 zu
§ 2 EStG).
AlsUrsachen der
Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben (§ 2 Abs. 1
Z 3 LVO) werden vom Bw hohe Produktionskosten (für CDs) und
Fremdleistungen sowie das Organisieren jährlicher Galaveranstaltungen
angegeben, die infolge eines hohen Werbeaufwandes und der Mitwirkung von
Gastkünstlern kostenaufwändig gewesen seien. Dazu ist festzuhalten,
dass bei diesem Kriterium zwischen
äußeren und
inneren Verlustgründen zu
unterscheiden ist, also zwischen Ursachen, die (im erstgenannten Fall) vom
Steuerpflichtigen gewöhnlich nicht oder nur schwer beeinflussbar sind oder
auf die (im zweitgenannten Fall) mit wirkungs-vollen Gegenmaßnahmen
reagiert werden kann (vgl. Renner in Doralt, aaO, Tz 413, 414).
Unterlässt der Steuerpflichtige mögliche Schritte zur Beseitigung
innerer Verlustursachen oder nimmt er äußere Verlustgründe
bewusst in Kauf, kann dies in Verbindung mit anderen Umständen zur Annahme
von Liebhaberei führen.
Was die Kosten für CD-Produktionen betrifft, stellen
diese insoweit einen (beeinflussbaren) inneren Verlustgrund dar, als es der
Interpret in der Hand hat, in welchem Umfang eine Tonträgerproduktion
erfolgen soll. Im Bereich der CD-Produktion hat der Bw in den Jahren
1996 bis
2002 dafür
Produktionskosten
("Wareneinkäufe") in chronologischer Reihung von S 36.487,-,
S 65.957,- (1998 erfolgte kein CD-Einkauf), S 103.560,-,
S 78.000,-, S 25.000,-, S 12.598,- ("Kosten CD-Produktion")
getätigt, denen erklärte
Erlöse in
Höhe von (chronologisch) S 39.333,-, S 36.191,- S 12.379,-,
19.335,-, S 12.898,-, S 6.741,-, S 444,- gegenüber standen.
Die auf diesem Sektor in allen Jahren - ausgenommen 1996 und 1998 -
erlittenen Einbußen (bis 2002 insgesamt rund S -193.000,-), bei denen
die Aufwendungen im Zeitraum 1999 bis
2001 auch unter Bedachtnahme auf nicht erfasste, laut BP-Handakt (S. 31)
teilweise zuordenbare CD-Verkäufe rund das 4- bis 5-fache und im Streitjahr
2002 zuletzt das 28-fache der
CD-Erlöse betrugen, zeigen somit,
dass hier im Ergebnis kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den
Produktionskosten und erzielbaren Erlösen bestand.
Zu den Fremdleistungen (einschließlich Begleitbands)
ist nach der Aktenlage ersichtlich, dass diese im Zeitraum
1996 bis
2001 (ab 2002 wurden keine
Fremdleistungen ausgewiesen) in Höhe von jeweils S 41.800,-,
S 26.685, S 48.681, S 41.395,-, S 43.465 und S 82.751,-
(Summe: S 284.776,-) angefallen sind. Diese Aufwendungen untergliedern sich
nach den Überschussrechnungen in die Positionen
"sonstige
Fremdleistungen" (Gesamtsumme 1996 bis 2001: S 128.844,-),
"Hilfsleistungen"
(Gesamtsumme 96 bis 01: S 1.750,-) und
"Aufwand für
Begleitband" (Gesamtsumme 96 bis 01: S 154.182,-).
Da mangels konkreter Angaben unbestimmbar ist, welche
Kosten davon auf Begleitmusiker im Zusammenhang mit CD-Produktionen
(Studioaufnahmen) und mit Auftritten des Bw entfallen sind und worauf sich die
sonstigen Fremdleistungen bezogen, lässt sich dazu keine Feststellung
treffen, welchen Erlösen diese Aufwendungen zugeordnet werden können,
bzw. wie sich diese Aufwendungen auf die einzelnen Jahreserträge anteilig
auswirken konnten. Nach der Aktenlage waren die erklärten Erlöse 1996
bis 2001 (letztes Verlustjahr) mit jeweils S 170.324,-, S 206.509,-,
S 187.433,-, S 183.948,- (lt. BP S 204.690,-), S 114.614,-
(lt. BP S 129.676,-) und S 144.529,- (lt. BP S 176.380,-) in
allen Jahren deutlich höher als die insgesamt geltend gemachten
Fremdleistungskosten, sodass hier ohne Kenntnis der näheren
Sachumstände nur die Schlussfolgerung verbliebe, dass diese
Aufwandsposition für die Verlusterzielung nicht maßgeblich gewesen
ist. Den Berufungsausführungen ist auch nicht zu entnehmen, ob oder
inwieweit die geltend gemachten Fremdleistungskosten gegenüber
Vergleichsbetrieben oder von branchenüblichen Erfahrungen abgewichen sind.
Bei den als (inneren) Verlustgrund angegebenen
Galaveranstaltungen (mit CD-Präsentationen) sind aus den
Überschussrechnungen
Erlöse für
Eintrittskarten in Höhe von
S 62.727,- (1999), S 60.000,-
(2000) und S 63.636,-
(2001) ersichtlich (in den
Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Vorperioden sind keine Kartenerlöse
ausgewiesen). Mit diesen Erlösen waren nach dem Arbeitsbogen der
Prüferin in den Jahren 1999 bis 2001
Ausgaben in
Höhe von jeweils S 41.394,-, S 56.090,- und S 61.636,-
verbunden, die Aufwendungen für Musikbands, Gastkünstler, Miete sowie
Nächtigungs- und Verpflegungskosten betrafen (Seiten 39, 35 u. 33
BP-Handakt). Da die einbekannten Erlöse diese Kosten in allen Jahren
überschreiten, tritt daraus noch keine Verlustursache zutage. Unbekannt ist
hier allerdings, in welchem Umfang für diese Veranstaltungen
Werbeaufwendungen getätigt wurden, in welcher Höhe dabei
CD-Erlöse erzielt wurden, bzw. ob und inwieweit hier auch Sponsoren
unterstützend aufgetreten sind (vgl. BP-Handakt, Seite 38 verso). Da
die Überschussrechnungen diesbezüglich keine nähere Aufgliederung
enthalten, ist auch in dieser Frage keine eindeutige Feststellung über die
Bedeutung dieser Veranstaltungen für die jeweiligen Jahresergebnisse
möglich. Mangels konkreter Anhaltspunkte bleibt auch hier ungewiss, ob oder
inwieweit diese Veranstaltungen im Vergleich zu anderen Betrieben (im
Showgeschäft) etwa unübliche Modalitäten (zB. einen
überzogenen Rahmen und/oder ungewöhnliche Risikofaktoren) aufgewiesen
haben.
Den im Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Reisen
des Bw kommt, wie vom Finanzamt zutreffend ausgeführt wurde, ein nicht
unwesentlicher Anteil an der Verlusterzielung zu, weil die daraus erwachsenen
Kosten
(chronologisch S 176.920,-; S 161.996,-; und S 105.299,-) die
Erlöse aus den
Auftritten
(1999: S 100.636,-;
2000: S 39.216,-;
2001: S 75.154,-) weit
überstiegen haben, wobei dies im Jahr 1999 beinahe das Doppelte und im Jahr
2000 das Vierfache der Erlöse aus den Auftritten ausgemacht hat. Ob der
Reduktion von Reiseaufwendungen im Jahr 2002 auf S 49.424,- unter dem
Aspekt eines anderen Wirtschaftlichkeitskriteriums weitere Bedeutung beigemessen
werden kann, wird nachfolgend erörtert.
Zur Frage eines
marktgerechten
Verhaltens
beim
Leistungsangebot
(§ 2 Abs. 1 Z 4 LVO) führt der Bw neben der Absetzung
von Galaveranstaltungen ab dem Jahr 2002 ins Treffen, dass er als
Schlagerinterpret vermehrt in diversen Radiosendungen aufscheine und er auch
regelmäßig in Wien auftrete, bzw. dass im Jahr 2003 auch erstmals
Auftritte in den USA und auf einem Kreuzfahrtschiff stattgefunden hätten.
Dieses Vorbringen stellt auf die hier durchzuführende Untersuchung ab, ob
und wie ein Steuerpflichtiger auf die Aufnahme seiner Produkte bzw. Leistungen
am Markt reagiert und sein Leistungsangebot mit dem vorhandenen Markt abstimmt
und sich verändernden Marktsituationen anpasst. Fehlt es dem
Steuerpflichtigen diesbezüglich an einer entsprechenden Flexibilität
und reagiert er auf Marktveränderungen nicht, spräche dies gegen eine
Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Renner in Doralt, aaO. Tz 416 f zu
§ 2 EStG und VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Zu den Galaveranstaltungen ist nach der Aktenlage nur
feststellbar, dass diese 3 Jahre lang stattgefunden haben (1999, 2000,
2001) und dass schon die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten (ohne
Bedachtnahme auf anteilige CD-Erlöse) über zuordenbaren Aufwendungen
gelegen sind. Sollten diese Veranstaltungen - was im weiteren Verfahren zu
erheben sein wird - tatsächlich, wie in der Berufung angegeben, seit
dem Jahr 1997 stattgefunden haben und
erweist sich deren Durchführung im Verfahrensergebnis als unrentabel,
wäre auch das langjährige Festhalten an solchen Veranstaltungen
entsprechend dem Gewicht ihrer negativen Auswirkungen auf den Betriebserfolg und
unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten dieses Erwerbszweiges unter dem
Gesichtspunkt eines marktgerechten Verhaltens zu hinterfragen. Welches
Sachelement dabei in stärkerem Maße für oder gegen das Kriterium
der Marktgerechtigkeit spricht, ist ohne genaue Kenntnis der Sachlage hier nicht
zu beantworten.
Das Einbeziehen des Bw in ein Radioprogramm stellt nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zwar kein "Verhalten" im Sinne eines
Leistungsangebotes dar, weil es vom jeweiligen Programmgestalter abhängt,
ob und inwieweit Musiker (Sänger) einen medialen Niederschlag finden, kann
jedoch als Indiz dafür gesehen werden, dass die Leistungen des Bw nicht "am
Markt vorbei gegangen sind", sondern (auch beim betreffenden Sender) eine
bestimmte Beachtung gefunden haben. Dies mag auch für das Engagement des Bw
auf einem Kreuzfahrtschiff analog gelten, da der Auftraggeber mit dem
Vertragsabschluss hier eine positive Einschätzung in Bezug auf den
Unterhaltungswert des Bw verknüpft haben muss. Zu den Auftritten in
Übersee (USA) lässt sich keine nähere Aussage treffen, weil nicht
erkennbar ist, weshalb eine Amerika-Tournee im vorliegenden Fall eine Abstimmung
mit der dort gegebenen Marktsituation im Jahr 2003 belegt.
Soweit vom Bw zum plötzlichen Rückgang seiner
Reisetätigkeit im Jahr 2002 gegenüber dem Finanzamt angegeben wurde,
dass er seine Auftritte (trotz größerer Popularität und
höherer Gage) reduziert habe, steht dies mit einem auf Gewinnerzielung bzw.
Gewinnmaximierung ausgerichteten (erwerbstypischen) Verhalten in Widerspruch.
Dies deshalb, weil im Showgeschäft kein Mensch auf die Möglichkeit
einer Einnahmensteigerung zu verzichten pflegt, die sich für den Bw unter
dem Aspekt eines Popularitätshochs bei einer Intensivierung seiner
Auftritte oder bei zumindest gleich bleibenden Auftritten (wie in den
Vorperioden) in Verbindung mit einer höheren Gage ergeben hätte. Ein
gewinnorientiertes Verhalten ließe jedenfalls erwarten, dass ein
auftretender Künstler in vergleichbarer Situation die "Gunst der Stunde"
sogar in besonderem Maße nützt, um aus seinem gestiegenen Marktwert
ein Gewinnoptimum zu erreichen. Demgegenüber hat der Bw auf die damals
günstige Marktsituation jedoch nicht mit einem verstärkten
Leistungsangebot reagiert, sondern - folgt man seiner Erklärung -
seine Auftritte vielmehr vermindert und sich so mit einer geringeren
Ertragsmöglichkeit begnügt.
Was das marktgerechte
Verhalten
in Bezug
auf die
Preisgestaltung
(§ 2 Abs. 1 Z 5 LVO) angeht, hat der Bw dazu keine näheren
Ausführungen getätigt, doch geht der unabhängige Finanzsenat in
Ansehung der bis zum Streitjahr 2003 kontinuierlich erzielten Einnahmen von mehr
als S 100.000,- bis S 200.000,- davon aus, dass der Bw das am Markt
mögliche Preispotential für Tonträger und Auftritte für sich
ausgenützt hat. Dem Akteninhalt ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass
der Bw - was für Liebhaberei spräche - erheblich
geringere oder etwa überhöhte Preise verlangt hätte, als am Markt
erzielbar und üblich sind.
Als
Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragslage (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO)
macht der Bw im Wesentlichen geltend, dass er CD-Produktionen zugunsten der
Produktion kostengünstigerer Singles (CDs mit weniger Titeln)
eingeschränkt und sich ab dem Jahr 1997 zwecks Minimierung der Kosten
für eine Begleitband als Einzelkünstler in den Vordergrund gestellt
habe, weiters, dass das bereits mehrfach erwähnte Organisieren von
Galavorstellungen im Jahr 2002 von ihm aufgegeben und ab dem Jahr 2000 auch eine
Verringerung der Ausgaben im Kommunikationsbereich (Einsparung von
Werbeaussendungen, postalische Präsentationen und Telefon) erreicht worden
sei, und dass er ab 2002 auch einen Manager zur Unterstützung im PR-Bereich
eingesetzt habe.
Dieses Vorbringen ist hier dahingehend zu prüfen, ob
sich bestimmte Maßnahmen (strukturverbessernd) auf die Ertragslage positiv
auswirken konnten bzw. ob diese ihrer Art nach geeignet waren, zu einer
Bereinigung der Organisation der Betätigung des Bw zu führen. Das
Nichtsetzen derartiger Maßnahmen erlaubt nach der Rechtsprechung den
Schluss, dass kein subjektives Ertragsstreben vorliegt (vgl. Doralt-Renner, aaO,
Tz. 422, § 2 EStG 88).
Zu den CD-Produktionen ist zunächst zu bemerken, dass
der unabhängige Finanzsenat die Erzeugung von Tonträgern allgemein als
erwerbstypisches Element in der Musikbranche betrachtet (Mittel zur Verbreitung
eigener Leistungen) und dass nach der bekannt gegebenen Anzahl von drei
"großen" CD-Produktionen (und 10 "Singles") über einen Zeitraum
von acht Jahren (1996 bis 2003), wobei im Zeitabschnitt 1999, 2000 nur je eine
CD produziert wurde (vgl. S. 69 BP-Handakt), eine atypische
"Überproduktion" ohnehin nicht feststellbar ist. Damit erscheint die
angeführte Verbesserungsmaßnahme aber zweifelhaft und kann dabei von
vornherein von einer Kosten-Nutzenüberlegung in Bezug auf die
Absatzmöglichkeit bestimmter CDs, dh. von einem betriebswirtschaftlich
üblichen Kalkulieren außerhalb einer Verbesserungsstrategie
ausgegangen worden sein.
Dass sich der Bw zur Verbesserung der Ertragsituation ab
dem Jahr 1997 als Einzelkünstler in
den Vordergrund gestellt haben soll, ist nach der Aktenlage nicht
nachvollziehbar, weil die Aufwendungen für eine Begleitband noch im
Folgejahr 1998 mit S 30.909,-
(neben "sonstigen Fremdleistungen" iHv S 17.772,-) höher lagen als die
für 1997 insgesamt ausgewiesenen Fremdkosten (S 26.685,-) und weil
diese Aufwendungen auch nach einem Rückgang im Jahr
1999 (S 3.213,-) in den Jahren
2000 und
2001 noch auf S 43.309,- und
S 76.751,- weiter angestiegen sind.
Ob der aktenkundige Wegfall von Fremdleistungskosten
(inklusive Begleitband) ab dem Jahr 2002 als strukturverbessernde Maßnahme
aufgefasst werden kann, ist schon deshalb nicht unbesehen zu bejahen, weil
Einzelauftritte auch die Höhe der jeweiligen Gage beeinflussen. So wird ein
mit "eigenen" Begleitmusikern auftretender Künstler
erfahrungsgemäß vom Veranstalter eine höhere Gage verlangen (da
er davon seine Begleitband bezahlen muss) als im Fall eines Solo-Auftrittes mit
Toneinspielungen oder vom Veranstalter beigestellter Musiker (die dieser selbst
zu bezahlen hat). Dies kann dazu führen, dass das
Kosten-Nutzen-Verhältnis in diesen Fällen ein ähnliches Resultat
ergibt, sodass die Mitwirkung eigener Musiker für den Künstler weder
einen besonderen pekuniären Nachteil noch deren Nichtmitwirkung einen
besonderen Vorteil bedeutet. Aus dem Umstand, dass der Bw in den Jahren 2000 und
2001 (mit Begleitband) Auftrittserlöse von jeweils S 39.216,- und
S 75.154,- bzw. im Jahr 2002 (ohne Begleitband) Auftrittserlöse in
Höhe von S 122.555,- erzielt hat, ist eine gegenteilige
Schlussfolgerung nicht abzuleiten, weil er - abgesehen von der ab 2002 als
verbessert
deklarierten Gagensituation - auch im Jahr
1998 trotz entsprechender Kosten
für eine Begleitband (S 30.909,-) schon Auftrittserlöse in
Höhe von S 129.227,- lukriert hat und vom Bw in den Jahren
2003 und
2004 trotz eines gänzlichen
Wegfalls derartiger Kosten nur noch Erlöse (in den elektronischen
Erklärungsbeilagen einheitlich erfasst) von
insgesamt
€ 8.528,- (S 117.348,-) bzw. € 6.292,-
(S 86.580,-) ausgewiesen wurden. - Eine weiterführende Aussage
ist dazu ohne Kenntnis darüber, in welcher Höhe der Bw seine Gagen
für Auftritte mit Begleitband und als Einzelkünstler tatsächlich
erhalten hat, aber nicht möglich.
Auch das Absetzen der Galaveranstaltungen lässt sich
mangels genauer Kenntnis über deren betragsmäßige Auswirkung als
Verbesserungsmaßnahme nicht näher beurteilen und ist insbesondere
nicht feststellbar, welches Gewicht dieser Maßnahme im Gesamtbild zukommt.
Die Einschränkung von Werbeaussendungen kann nicht
generalisierend als objektiv taugliche Verbesserungsmaßnahme argumentiert
werden, weil Werbeaktivitäten ebenso dazu geeignet sind, die Ertragslage
eines Betriebes zu bessern. Da aktive Werbemaßnahmen im
Geschäftsleben (erwerbstypisch) für eine effiziente Verbreitung des
Werbeinhaltes eingesetzt werden (andernfalls gäbe es nicht die
unaufhörliche Werbetätigkeit in der Öffentlichkeit und in
diversen Medien), ist einer Verminderung von Werbeaufwendungen kein Vorrang
gegenüber anderen Wirtschaftlichkeitskriterien einzuräumen.
Dies trifft auch für die Reduktion von
Kommunikationskosten ab dem Jahr 2001 und deren Wegfall ab 2003 zu, bei welchen
der Bw ebenfalls Einsparungen aufgrund der Einrichtung einer eigenen Homepage
ins Treffen gebracht hat. Diese Kosten haben aktenersichtlich die Position
"Porti und Telefon" betroffen, die vom Bw in den Jahren
1996 bis
2002 in Höhe von (chronologisch)
S 2.348,-, S 7.838,-, S 5.656,-, S 9.136,-, S 2.722,-
S 3.231,- sowie mit S 942,- (unter "Postgebühren") geltend
gemacht wurden. Daraus geht hervor, dass diese Aufwendungen die Verlusterzielung
bis zum Jahr 2001 nicht nennenswert zu beeinflussen vermochten und in der
zuletzt angefallenen Höhe auch für die Ertragsituation der Streitjahre
2002, 2003 mit erklärten Gewinnen von rund S 34.000,- (lt. BP
S 72.000,-) und S 26.000,- nur von geringer Bedeutung gewesen sind
(bzw. gewesen wären). Da das Einrichten einer Internetseite
erfahrungsgemäß nicht den Wegfall üblicher Kommunikationskosten
bewirkt und insbesondere das Führen von Telefonaten gerade im
Showgeschäft unvermeidbar sein wird, entbehrt der Nichtansatz derartiger
Aufwendungen einer plausiblen Begründung.
Im Heranziehen eines professionellen Managers (ab 2002) ist
übereinstimmend mit dem Bw eine Maßnahme zu erblicken, die der Art
nach zur Verbesserung betrieblicher Abläufe geeignet ist. Dies deshalb,
weil ein auftretender Künstler über seinen Manager mehr
Kontaktmöglichkeiten erhalten wird, als ihm dies nach eigener Suche
gelänge, und ein branchenkundiger Vermittler auch die günstigsten
Gelegenheiten für Auftritte des Bw ausfindig machen kann. Da es bei
Strukturverbesserungsmaßnahmen nicht darauf ankommt, ob diese in der Folge
tatsächlich zu einer Verbesserung der betrieblichen Situtation geführt
haben oder nicht, kann die vom Finanzamt relevierte Tatsache, dass nach der
Einbindung dieses Managers vom Bw keine wesentlich höheren Einnahmen
erzielt worden sind als in früheren Perioden, auf sich beruhen.
Nach dem Stand der Verwaltungsakten war die
Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO nur
eingeschränkt durchführbar, sodass eine ordnungsgemäße
Beurteilung darüber, ob die subjektive Absicht auf die Erzielung eines
Gesamtgewinnes anhand objektiver Umstände beim Bw bejaht werden kann oder
nicht, hier nicht möglich gewesen ist. So sprachen das Ausmaß und die
Entwicklung der Verluste zum Teil für, zum Teil gegen das Vorliegen einer
steuerlich relevanten Einkunftsquelle und bot das Verhältnis der Verluste
zu den Gewinnen (§ 2 Abs. 1, Z 1 u. Z 2 LVO) aufgrund
des offensichtlichen Missverhältnisses der Verluste gegenüber
denerzielten Gewinnen
(Einnahmenüberschüssen) einen Hinweis auf Liebhaberei, doch kann ohne
Kenntnis über die betragsmäßige Zuordenbarkeit bestimmter
Aufwendungen und Erlöse im Zusammenhang mit anderen Kriterienpunkten (siehe
Verlustursachen, marktgerechtes Verhalten beim Leistungsangebot,
Strukturverbesserungen; § 2 Abs. 1, Z 3, Z 4 u. Z 6
LVO) noch keine Aussage für das Gesamtbild getroffen werden. Die in
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiEinkunftsquelleKünstlerSängerSchlagersänger-ImitatorNebenberufNebenerwerbNebentätigkeitGewinnerzielungsabsichtErtragstrebenGesamtgewinnGesamtüberschussKriterienprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0112-G/07
- Stammnummer
- 27222
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF