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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0112-G/07

Nebenberufliche Tätigkeit als Schlagersänger bzw. Schlagersänger-Imitator

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0112-G/07vom 28.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

wesentlichen Fragen nur plakativ in den Raum gestellten Wirtschaftlichkeitselemente genügen jedenfalls nicht, die in Rede stehende Tätigkeit umfassend zu beurteilen. Um den Stellenwert der vom Bw als besonders kostenintensiv bezeichneten (Teil)Bereiche und der dazu angegebenen Verbesserungsmaßnahmen näher einordnen zu können, bedarf es daher ergänzender Sachverhaltsermittlungen, in deren Zuge zu klären sein wird, wie sich die vom Bw angeführten Verlustgründe (insbesondere Galaveranstaltungen und diverse Fremdleistungskosten) auf den Jahreserfolg jeweils ausgewirkt haben und ob sich vergleichbare Betätigungen darin wesentlich unterscheiden. Kommt diesen Gründen eine maßgebliche Bedeutung als Verlustkomponente zu, wird der Frage nachzugehen sein, weshalb der Bw an vermeidbaren Kosten bis zum Jahr 2001 langjährig festgehalten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bereits oben Gesagte hingewiesen. Im Übrigen ist Folgendes zu bemerken: In der Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2004, betreffend Umatzsteuer 2001 bis 2003 (Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2003) und Einkommensteuer 2001, wird (auf Seite 9) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen des Bw "außerordentlich mangelhaft, bzw. nicht vorhanden sind", was laut gesonderter (gleich datierter) Bescheidbegründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 und 2000 vor allem unvollständige Aufzeichnungen über Auftrittserlöse und fehlende Aufzeichnungen über CD-Verkäufe betroffen hat. Damit kommt im Verfahrensergebnis aber zum Ausdruck, dass die Aufzeichnungen des Bw materielle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Da dies die Unmöglichkeit inkludiert, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechen, ergibt sich daraus für die Abgabenbehörde die grundlegende Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung gemäß § 184 Abs. 3 BAO. Im weiteren Verfahren wird vom Finanzamt daher unter Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) festzustellen sein, inwieweit eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung (zB. durch Sicherheitszuschläge) aufgrund der angeführten Mängel im Streitzeitraum geboten erscheint. Dies unabhängig von der Frage einer (ertragsteuerlichen) Liebhaberei, da auch für deren Beurteilung - sowohl bei Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung - zunächst festzustellen ist, in welchem Umfang Verluste tatsächlich gegeben sind (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh. I/2, Anm. 3). Zur ordnungsgemäßen Ermittlung der maßgeblichen Betriebsergebnisse gehört auch eine den realen Gegebenheiten möglichst nahe kommende Schätzung. Für den Bereich der Umsatzsteuer (Abgabenfestsetzung infolge Liebhabereiausschluss gem. § 6 LVO) ist zur Frage des anwendbaren Steuersatzes ( 10 UStG 1994) im Zusammenhang mit den nicht erklärten Einnahmen ergänzend zu klären, welche Beträge davon auf Tonträgerverkäufe (Normalsteuersatz 20%) und welche Beträge auf Auftrittserlöse (ermäßigter Steuersatz 10%) entfallen sind. Vermag der Bw darüber keine Auskunft zu geben, wäre auch diesbezüglich mittels Schätzung (zB nach dem Einnahmenschlüssel) vorzugehen. Desgleichen wären aus dem bloß allgemein (ohne nähere Angaben) abgefassten Prüfungshinweis, dass Lizenzentgelte nicht versteuert wurden und Rechnungen nicht ordnungsgemäß waren(Tz 13 BP-Bericht vom 6.10.2003 und BP-Handakt, S. 69) die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Die im Wiederaufnahmeverfahren angesprochene Kürzung von Betriebsausgaben (Verlustminderung) für das Jahr 1999 um S 84.225,- und für das Jahr 2000 um S 65.102,-, basierend auf einer Betragsdifferenz zwischen Produktionskosten und erklärten CD-Erlösen (Bescheidbegründung vom 9.12.2004), wurde in die gegenständliche Kriterienprüfung nicht einbezogen, weil der Akteninhalt keine Feststellungen über unvollständige oder zweifelhafte Belege im Zusammenhang mit den CD-Einkäufen enthält, aufgrund welcher die geltend gemachten Betriebsausgaben angesetzt worden sein mussten. Da somit Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden können, war die Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO gegeben. Das Unterlassen dieser Ermittlungen war aus objektiver Sicht auch wesentlich, weil eine Klärung der anstehenden Fragen im Wege einer Vorhaltsbeantwortung nicht möglich sein wird, sondern weiterreichende Schritte wie im Rahmen einer Betriebsprüfung (zB. Einsichtnahme in Aufzeichnungen, Belege, Abrechnungen und Verträge, Befragung von Auskunftspersonen udgl.) erfordert. Aufgrund des unmittelbaren Parteienkontaktes sind diese Ergänzungen auch nur im Rahmen der Abgabenbehörde erster Instanz zügig und damit verfahrensökonomisch abzuwickeln. Mit der Bescheidaufhebung wird zugleich dem Rechtsschutzinteresse des Bw entsprochen, dass entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente und Vorbringen in seiner Angelegenheit umfassend Berücksichtigung finden. Graz, am 28. Februar 2007

Normen und Schlagworte

LiebhabereiEinkunftsquelleKünstlerSängerSchlagersänger-ImitatorNebenberufNebenerwerbNebentätigkeitGewinnerzielungsabsichtErtragstrebenGesamtgewinnGesamtüberschussKriterienprüfung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0112-G/07
Stammnummer
27222
Gültig
28.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF