Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0112-G/07
Nebenberufliche Tätigkeit als Schlagersänger bzw. Schlagersänger-Imitator
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0112-G/07vom 28.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wesentlichen Fragen nur plakativ in den Raum gestellten
Wirtschaftlichkeitselemente genügen jedenfalls nicht, die in Rede stehende
Tätigkeit umfassend zu beurteilen.
Um den Stellenwert der vom Bw als besonders kostenintensiv
bezeichneten (Teil)Bereiche und der dazu angegebenen
Verbesserungsmaßnahmen näher einordnen zu können, bedarf es
daher ergänzender Sachverhaltsermittlungen, in deren Zuge zu klären
sein wird, wie sich die vom Bw angeführten Verlustgründe (insbesondere
Galaveranstaltungen und diverse Fremdleistungskosten) auf den Jahreserfolg
jeweils ausgewirkt haben und ob sich vergleichbare Betätigungen darin
wesentlich unterscheiden. Kommt diesen Gründen eine maßgebliche
Bedeutung als Verlustkomponente zu, wird der Frage nachzugehen sein, weshalb der
Bw an vermeidbaren Kosten bis zum Jahr 2001 langjährig festgehalten hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bereits oben Gesagte hingewiesen.
Im Übrigen ist Folgendes zu bemerken:
In der Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2004,
betreffend Umatzsteuer 2001 bis 2003 (Voranmeldungszeiträume Jänner
bis Juni 2003) und Einkommensteuer 2001, wird (auf Seite 9)
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Aufzeichnungen des Bw
"außerordentlich mangelhaft, bzw. nicht
vorhanden sind", was laut gesonderter (gleich datierter)
Bescheidbegründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 und 2000 vor allem unvollständige
Aufzeichnungen über Auftrittserlöse und fehlende Aufzeichnungen
über CD-Verkäufe betroffen hat. Damit kommt im Verfahrensergebnis aber
zum Ausdruck, dass die Aufzeichnungen des Bw materielle Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen. Da dies die Unmöglichkeit inkludiert, die Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln oder zu berechen, ergibt sich daraus für die Abgabenbehörde
die grundlegende Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO. Im weiteren Verfahren wird vom Finanzamt daher
unter Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO)
festzustellen sein, inwieweit eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung (zB. durch
Sicherheitszuschläge) aufgrund der angeführten Mängel im
Streitzeitraum geboten erscheint. Dies unabhängig von der Frage einer
(ertragsteuerlichen) Liebhaberei, da auch für deren Beurteilung -
sowohl bei Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung als auch bei
Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung - zunächst festzustellen
ist, in welchem Umfang Verluste tatsächlich gegeben sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh. I/2,
Anm. 3). Zur ordnungsgemäßen Ermittlung der maßgeblichen
Betriebsergebnisse gehört auch eine den realen Gegebenheiten möglichst
nahe kommende Schätzung.
Für den Bereich der Umsatzsteuer (Abgabenfestsetzung
infolge Liebhabereiausschluss gem. § 6 LVO) ist zur Frage des
anwendbaren Steuersatzes ( 10 UStG 1994) im Zusammenhang mit den
nicht erklärten Einnahmen
ergänzend zu klären, welche Beträge davon auf
Tonträgerverkäufe (Normalsteuersatz 20%) und welche Beträge auf
Auftrittserlöse (ermäßigter Steuersatz 10%) entfallen sind.
Vermag der Bw darüber keine Auskunft zu geben, wäre auch
diesbezüglich mittels Schätzung (zB nach dem Einnahmenschlüssel)
vorzugehen. Desgleichen wären aus dem bloß allgemein (ohne
nähere Angaben) abgefassten Prüfungshinweis, dass
Lizenzentgelte nicht versteuert wurden
und Rechnungen
nicht
ordnungsgemäß
waren(Tz 13 BP-Bericht vom
6.10.2003 und BP-Handakt, S. 69) die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
Die im Wiederaufnahmeverfahren angesprochene
Kürzung von
Betriebsausgaben (Verlustminderung)
für das Jahr 1999 um
S 84.225,- und für das Jahr
2000 um S 65.102,-, basierend auf
einer Betragsdifferenz zwischen Produktionskosten und erklärten
CD-Erlösen (Bescheidbegründung vom 9.12.2004), wurde in die
gegenständliche Kriterienprüfung nicht einbezogen, weil der
Akteninhalt keine Feststellungen über unvollständige oder zweifelhafte
Belege im Zusammenhang mit den
CD-Einkäufen enthält,
aufgrund welcher die geltend gemachten Betriebsausgaben angesetzt worden sein
mussten.
Da somit Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren
Durchführung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden
können, war die Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach
§ 289 Abs. 1 BAO gegeben. Das Unterlassen dieser Ermittlungen war
aus objektiver Sicht auch wesentlich, weil eine Klärung der anstehenden
Fragen im Wege einer Vorhaltsbeantwortung nicht möglich sein wird, sondern
weiterreichende Schritte wie im Rahmen einer Betriebsprüfung (zB.
Einsichtnahme in Aufzeichnungen, Belege, Abrechnungen und Verträge,
Befragung von Auskunftspersonen udgl.) erfordert. Aufgrund des unmittelbaren
Parteienkontaktes sind diese Ergänzungen auch nur im Rahmen der
Abgabenbehörde erster Instanz zügig und damit
verfahrensökonomisch abzuwickeln. Mit der Bescheidaufhebung wird zugleich
dem Rechtsschutzinteresse des Bw entsprochen, dass entscheidungswesentliche
Sachverhaltselemente und Vorbringen in seiner Angelegenheit umfassend
Berücksichtigung finden.
Graz, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiEinkunftsquelleKünstlerSängerSchlagersänger-ImitatorNebenberufNebenerwerbNebentätigkeitGewinnerzielungsabsichtErtragstrebenGesamtgewinnGesamtüberschussKriterienprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0112-G/07
- Stammnummer
- 27222
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF