Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1832
Engagements österreichischer Musikgruppen in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftF 507/1-IV/4/01vom 23.04.2001
Wortlaut laut Findok
Tritt eine in der Rechtsform einer
Mitunternehmerschaft organisierte Musikgruppe bei deutschen Veranstaltungen auf,
dann steht das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Vergütungen
Deutschland zu, wenn die Gruppe künstlerische Leistungen im Sinn von
Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland erbringt. Sind die Leistungen
als gewerblich zu qualifizieren, ist das Besteuerungsrecht Österreich
zugeteilt.
Für die Abgrenzung zwischen künstlerischer und
gewerblicher Tätigkeit gilt die am 16. Juni 2000 mit Deutschland
abgesprochene Vorgangsweise, wonach bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik"
solange Gewerblichkeit anzunehmen ist, als die Musiker nicht zu
"Medienpersönlichkeiten" aufgestiegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn
auf Grund von Übertragungen oder Sendungen ihre Auftritte in Rundfunk oder
Fernsehen eine über den Kreis der jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer
hinausgehende überörtliche Bekanntheit erreicht haben. In
Zweifelsfällen hat sich die Abgrenzung am innerstaatlichen Recht zu
orientieren (AÖFV. Nr. 200/2000).
Hat daher bei der den Gegenstand der Anfrage bildenden
Musikgruppe das deutsche Bundesamt für Finanzen einen Freistellungsantrag
mit der Begründung abgelehnt, dass Künstlereigenschaft nach deutschem
Recht besteht, dann wird dieser Beurteilung nur dann entgegengetreten werden
können, wenn die Gruppe bisher noch nicht in Radio oder Fernsehen zu
hören war.
Die Aussage des deutschen Steuerberaters, dass die in
Deutschland in einem solchen Fall abzuführende Steuer (25% der vereinbarten
Gage zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag) in Österreich
anrechenbar wäre, ist hingegen unzutreffend, da bei Bestand des deutschen
Besteuerungsrechtes die deutschen Einkünfte in Österreich von der
Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen
sind.
23. April
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Mitunternehmerschaftkünstlerische Tätigkeitgewerbliche TätigkeitUnterhaltungsmusikMedienpersönlichkeitenRundfunkauftritteFernsehauftritteFreistellungsantrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 507/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2107
- Gültig
- 23.04.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF