Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2271
Inländische "Kundenbetreuung" durch ein deutsches Handelsunternehmen
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/16-IV/4/03vom 02.04.2003
Wortlaut laut Findok
Hat ein deutsches Unternehmen (Handel
mit Sanitärprodukten) in Österreich 3 Büroräume angemietet,
in denen zum Zeitpunkt einer finanzamtlichen Erhebung vier Personen angetroffen
wurden, die nach eigenen Angaben im "Bürobetrieb" und in der
"Kundenbetreuung" tätig waren, dann drängt sich bei diesem
Sachverhaltsbild die wohl kaum mehr widerlegbare Vermutung auf, dass sich das
deutsche Unternehmen bei der Vermarktung seiner Produkte in Österreich
einer österreichischen Betriebstätte bedient. Ob der Leiter dieses
österreichischen Büros Verkaufsvollmacht besitzt und ob er von den
belieferten Großhändlern formelle Bestellungen entgegennimmt, ist
jedenfalls im Geltungsbereich des DBA-Deutschland-1954 unerheblich. Aber auch im
zeitlichen Geltungsbereich des DBA-2000 (ab 1. Jänner 2003) muss bezweifelt
werden, dass den von den vier Mitarbeitern unter dem Titel "Kundenbetreuung"
erbrachten Leistungen eine bloß unterstützende Hilfsfunktion bei der
Produktvermarktung in Österreich zukommt. Der Umstand, dass ein Lagerraum
mit Kleinteilen für Reparaturzwecke geführt wird, sonach der Umstand,
dass offenbar auch Kundenreklamationen vor Ort in Österreich bearbeitet
werden, spricht ebenfalls nicht für eine den Betriebstättencharakter
beseitigende bloße Unterstützungsfunktion im Sinn des Art. 5 Abs. 4
DBA-Deutschland-2000.
Doch selbst wenn eine noch so starke Vermutung für den
Bestand einer inländischen Betriebstätte gegeben ist, kann eine
bindende Entscheidung über die Betriebstätteneigenschaft dieser
Büros wegen der Sachverhaltsabhängigkeit nicht auf ministerieller
Ebene getroffen werden; diese Entscheidung muss daher dem zuständigen
Finanzamt vorbehalten bleiben.
Bestätigt sich die Richtigkeit der
Betriebstättenvermutung und leitet diesfalls das deutsche Unternehmen
(nachweisbar) auf deutscher Seite ein Verständigungsverfahren ein,
bestünden keine Bedenken, wenn unter den gegebenen Umständen mit
rückwirkenden Besteuerungsmaßnahmen im Bereich der
Körperschaftsbesteuerung bis zur Abklärung auf internationaler Ebene
zugewartet wird (diese Abklärung wird aber jedenfalls eine reziproke
Behandlung österreichischer Vertriebsaktivitäten in Deutschland
voraussetzen).
02. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
AbschlussvollmachtHilfstätigkeitenHilfsfunktionUnterstützungsfunktionKundenbetreuungBetriebstättenvermutung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/16-IV/4/03
- Stammnummer
- 36231
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF