Findok · EAS-Auskünfte
EAS 851
Österreichischer Generalunternehmer eines deutschen Bauprojektes
geltende FassungEAS-AuskunftM 50/1-IV/4/96vom 28.03.1996
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein österreichischer
Architekt als Generalunternehmer ein Bauprojekt in Deutschland, wobei die
ausschließlich von Subauftragnehmern ausgeführten Bauleistungen 2
Jahre beanspruchen, dann entsteht für den österreichischen Architekten
hiedurch eine Betriebstätte in Deutschland.
Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Pläne und
Arbeiten des Architekten im österreichischen Architekturbüro
ausgeführt werden und lediglich ein Mitarbeiter des Architekten
gelegentlich vor Ort in Deutschland die von den Subauftragnehmern
ausgeführten Bauarbeiten überwacht (Ziffer 19 des OECD-Kommentars zu
Art. 5 OECD-Musterabkommen).
Der Umstand, dass der österreichische Architekt im
gegebenen Zusammenhang in Deutschland eine Betriebstätte unterhält,
berechtigt ihn allerdings nicht, den aus dem deutschen Bauvorhaben erzielten
Gewinn in Österreich lediglich als Progressionseinkünfte auszuweisen
und solcherart aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Vielmehr ist in
einem solchen Fall eine exakte Funktionsanalyse über die tatsächlich
in der deutschen Baubetriebstätte ausgeübten Tätigkeiten des
Architekten anzustellen, wobei der diesen Tätigkeiten zuzuordnende
Gewinnanteil vermutlich nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln sein wird
(anteilige Lohn- und Reisekosten des nach Deutschland entsandten Dienstnehmers
zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages).
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit der deutschen
Steuerverwaltung wird sich empfehlen, einen Vorschlag für die vorzunehmende
Gewinnaufteilung zu erstellen und diesen auf der Grundlage der vorstehenden
Überlegungen mit dem zuständigen österreichischen und deutschen
Finanzamt abzustimmen.
Sollte sich hiebei keine grenzüberschreitende Einigung
erzielen lassen, wird zur Beseitigung eines internationalen
Besteuerungskonfliktes die Einleitung eines Verständigungsverfahrens
erforderlich sein.
Da der Mitarbeiter des österreichischen
Architektenbüros in eine deutsche Betriebstätte des
österreichischen Architekten entsandt wird, hat hinsichtlich der
Lohnbesteuerung jedenfalls Deutschland das ausschließliche
Besteuerungsrecht und zwar unabhängig davon, ob der Mitarbeiter sich in dem
einen oder anderen Jahr mehr oder weniger als 183 Tage auf deutschem
Staatsgebiet aufhält.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen muss
bedauernd mitgeteilt werden, dass diese derzeit aus innerorganisatorischen
Gründen nicht in das EAS-Verfahren miteingebunden werden können, und
zwar auch dann nicht, wenn sie internationale Steuerfälle
betreffen.
28.
März 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
AuslandsbetriebstätteBaubetriebstätteVerständigungsverfahrenDienstnehmerentsendungBauüberwachungSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 50/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16176
- Gültig
- 28.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF