Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2190
Deutsche Grenzgänger
geltende FassungEAS-AuskunftG 819/1-IV/4/02vom 16.12.2002
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen
Bewachungsunternehmen ein in Deutschland in Grenznähe wohnhafter
Mitarbeiter aufgenommen, dessen Arbeitsort auch auf österreichischer Seite
innerhalb der maßgebenden 30-km-Zone gelegen ist und dem die steuerliche
Grenzgängereigenschaft im Sinn des DBA-Deutschland zukommt, dann steht
gemäß Artikel 9 Abs. 3 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 sowie gemäß Artikel
15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 das
ausschließliche Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu. Nimmt
Deutschland das Besteuerungsrecht in Anspruch, dann kann der
österreichische Arbeitgeber die Bezüge ohne Lohnsteuerabzug zur
Auszahlung bringen. In diesem Fall ist weder ein "L16" an das
österreichische Betriebstättenfinanzamt zu übermitteln, noch ist
zur Zeit ein Datenaustausch mit Deutschland vorgesehen. Allerdings wird zu
erwarten sein, dass der Mitarbeiter für sein deutsches Finanzamt eine
Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Arbeitslöhne
benötigen wird, für deren Erteilung aber keine österreichischen
Formvorschriften bestehen.
16. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 819/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 35969
- Gültig
- 16.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF