Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2226
Koproduktion mit einem deutschen gemeinnützigen Theater
geltende FassungEAS-AuskunftT 480/1-IV/4/03vom 03.02.2003
Wortlaut laut Findok
Wirkt ein deutsches Theater, dessen
Gemeinnützigkeit seitens der deutschen Steuerbehörden bestätigt
worden ist, an inländischen Gemeinschaftsveranstaltungen mit einer
österreichischen Theater-Betriebs-GmbH mit, dann unterliegen die
hierfür dem deutschen Theater gezahlten Pauschalvergütungen keiner
österreichischen Abzugsbesteuerung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in
Artikel 17 Abs. 3 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zum DBA-Deutschland
gegeben. Allerdings sieht diese Bestimmung als Formalvoraussetzung vor, dass die
Bestätigung von der "zuständigen Behörde" erteilt wird.
Gemäß Artikel 3 des Abkommens wäre dies das Bundesministerium
der Finanzen in Berlin; es sei denn, dass das Ministerium die Befugnis zur
Erteilung derartiger Bestätigungen an das örtlich zuständige
Finanzamt delegiert hat; eine solche Delegierung ist allerdings von Deutschland
bislang der österreichischen Seite noch nicht notifiziert worden. Da aber
nicht anzunehmen ist, dass das deutsche Bundesfinanzministerium sich von der
Einstufung durch das örtlich zuständige Finanzamt distanzieren wird,
bestehen bis auf Weiteres keine Bedenken, wenn in dringlichen Fällen der
Steuerabzug auf der Grundlage der finanzamtlichen Bestätigung unterlassen
wird.
Die Steuerfreistellung gilt nicht nur für jenen Teil
der Vergütungen, der die Kosten des Theaters abdeckt, sondern auch für
jenen Teil, der an die Künstler weiterfließt. Dies wird sowohl durch
den Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland wie auch durch jenen des
Schlussprotokolls gewährleistet. Denn Absatz 3 gilt ungeachtet der
Regelungen des Absatzes 1 (Künstler) als auch des Absatzes 2
(Trägerkörperschaft des Theaters). Die Ausweitung der
Steuerfreistellungsverpflichtung auf nicht gewinnorientierte Einrichtungen gilt
ebenfalls nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für deren
"Mitglieder", das sind im gegebenen Zusammenhang ebenfalls die
Künstler.
03. Februar
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 480/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36181
- Gültig
- 03.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF