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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1396

Geldspielautomaten als Betriebstätte

geltende FassungEAS-AuskunftG 418/1-IV/4/98vom 04.01.1999

Wortlaut laut Findok

Der in § 98 EStG 1988 verwendete und auf § 29 BAO beruhende Betriebstättenbegriff dient der Abgrenzung der bei Steuerausländern im Inland erfassbaren gewerblichen Einkünfte. Im Interesse der Sicherung des inländischen Steueraufkommens, aber auch zur Vermeidung von internationaler Doppelnichtbesteuerung wird der Betriebstättenbegriff im Zweifel keiner restriktiven Auslegung zugänglich sein. Betriebstätten sind gemäß § 29 BAO alle festen örtlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes dienen. Die betriebliche Tätigkeit in diesen Einrichtungen muss nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden daher bereits als Betriebstätte angesehen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien). Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes ergibt (EAS 1112 betr. Bräunungsanlagen, EAS 1269 betr. Getränkeautomaten). Auch Geldspielautomaten werden daher als Betriebstätten anzusehen sein. Schließt daher ein deutsches Unternehmen mit österreichischen Hotels Verträge ab, auf Grund derer es berechtigt wird, in diesen Hotels seine Geldspielautomaten aufzustellen, mietet es sonach die Aufstellungsorte, dann unterliegen die hiedurch erzielten Gewinne des deutschen Unternehmens gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich der Besteuerung. Anders wäre der Fall allerdings zu sehen, wenn das deutsche Unternehmen die Geräte lediglich an die österreichischen Hotels vermietet. Vermietete Einrichtungen begründen keine Betriebstätten des Vermieters, sondern zählen zur Betriebstätte des sie kommerziell nutzenden Mieters. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte sind diesfalls gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen (wobei sich im Regelfall bereits nach § 98 EStG 1988 gar keine beschränkte Steuerpflicht für das deutsche Unternehmen ergeben wird). Werden zwischen dem deutschen Geräteeigentümer und den österreichischen Hotels Vereinbarungen getroffen, die Elemente beider Vertragsgestaltungen aufweisen (zB es werden die Geräte an die Hotels gegen einen Anteil an den Einspielergebnissen vermietet; deutsches Personal übernimmt die Wartung der Geräte, Kassenentleerung und Abrechnung erfolgt durch das Hotelpersonal) dann kann eine Entscheidung darüber, ob eine Betriebstätte in Österreich anzunehmen ist oder nicht, nur durch das jeweils örtlich zuständige Finanzamt erfolgen. Denn es ist diesfalls unter Ausleuchtung der gesamten Sachverhaltsgegebenheiten im Rahmen der freien Beweiswürdigung herauszufinden, ob die Inlandseinkünfte des deutschen Unternehmers schwerpunktmäßig aus einer Passivleistung (Vermietung) oder aus Aktivleistungen (Spielautomatenbetrieb) herrühren. Das ministerielle EAS-Verfahren ist nicht geeignet, dieser finanzamtlichen Ermittlungsarbeit vorzugreifen. 4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

feste örtliche Anlagenfeste örtliche Einrichtungenvermietete EinrichtungenAktivleistungenPassivleistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 418/1-IV/4/98
Stammnummer
30117
Gültig
04.01.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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