Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1396
Geldspielautomaten als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftG 418/1-IV/4/98vom 04.01.1999
Wortlaut laut Findok
Der in § 98 EStG 1988 verwendete
und auf § 29 BAO beruhende Betriebstättenbegriff dient der Abgrenzung
der bei Steuerausländern im Inland erfassbaren gewerblichen Einkünfte.
Im Interesse der Sicherung des inländischen Steueraufkommens, aber auch zur
Vermeidung von internationaler Doppelnichtbesteuerung wird der
Betriebstättenbegriff im Zweifel keiner restriktiven Auslegung
zugänglich sein. Betriebstätten sind gemäß
§ 29 BAO
alle festen örtlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung
eines Betriebes dienen. Die betriebliche Tätigkeit in diesen Einrichtungen
muss nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße
Verkaufsautomaten werden daher bereits als Betriebstätte angesehen (siehe
Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien).
Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten
Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung
des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in
dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes
ergibt (EAS 1112 betr. Bräunungsanlagen, EAS 1269 betr.
Getränkeautomaten). Auch Geldspielautomaten werden daher als
Betriebstätten anzusehen sein.
Schließt daher ein deutsches Unternehmen mit
österreichischen Hotels Verträge ab, auf Grund derer es berechtigt
wird, in diesen Hotels seine Geldspielautomaten aufzustellen, mietet es sonach
die Aufstellungsorte, dann unterliegen die hiedurch erzielten Gewinne des
deutschen Unternehmens gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in
Österreich der Besteuerung.
Anders wäre der Fall allerdings zu sehen, wenn das
deutsche Unternehmen die Geräte lediglich an die österreichischen
Hotels vermietet. Vermietete Einrichtungen begründen keine
Betriebstätten des Vermieters, sondern zählen zur Betriebstätte
des sie kommerziell nutzenden Mieters. Die aus der Vermietung erzielten
Einkünfte sind diesfalls gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in
Österreich von der Besteuerung freizustellen (wobei sich im Regelfall
bereits nach § 98 EStG 1988 gar keine beschränkte Steuerpflicht
für das deutsche Unternehmen ergeben wird).
Werden zwischen dem deutschen Geräteeigentümer
und den österreichischen Hotels Vereinbarungen getroffen, die Elemente
beider Vertragsgestaltungen aufweisen (zB es werden die Geräte an die
Hotels gegen einen Anteil an den Einspielergebnissen vermietet; deutsches
Personal übernimmt die Wartung der Geräte, Kassenentleerung und
Abrechnung erfolgt durch das Hotelpersonal) dann kann eine Entscheidung
darüber, ob eine Betriebstätte in Österreich anzunehmen ist oder
nicht, nur durch das jeweils örtlich zuständige Finanzamt erfolgen.
Denn es ist diesfalls unter Ausleuchtung der gesamten Sachverhaltsgegebenheiten
im Rahmen der freien Beweiswürdigung herauszufinden, ob die
Inlandseinkünfte des deutschen Unternehmers schwerpunktmäßig aus
einer Passivleistung (Vermietung) oder aus Aktivleistungen
(Spielautomatenbetrieb) herrühren. Das ministerielle EAS-Verfahren ist
nicht geeignet, dieser finanzamtlichen Ermittlungsarbeit vorzugreifen.
4.
Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
feste örtliche Anlagenfeste örtliche Einrichtungenvermietete EinrichtungenAktivleistungenPassivleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 418/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30117
- Gültig
- 04.01.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF