Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2661
Auswirkungen der "Rückfallklausel" des Art. 15 Abs. 4 DBA-Deutschland bei inländischen Gerüstbauten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0578-IV/4/2005vom 05.10.2005
Wortlaut laut Findok
Wird ein deutsches Unternehmen mit den
Gerüstbauten für Großprojekte in Österreich betraut, wobei
die Mitwirkung an der inländischen Bauführung wegen
Überschreitens der 12-Monatsfrist des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Deutschland zum
Entstehen einer inländischen Baubetriebstätte führt, dann steht
das Lohnbesteuerungsrecht an den in dieser Baubetriebstätte eingesetzten
deutschen Arbeitskräften Österreich zu; und zwar unabhängig
davon, ob der Arbeitskräfteeinsatz in Österreich die 183-Tage-Frist
des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Österreich überschreitet oder nicht; denn
nach dieser Abkommensbestimmung ist diese Frist bei Arbeitskräften einer
inländischen Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers
unbeachtlich.
Wurde daher bei jenen Arbeitskräften, deren
Inlandseinsatz zunächst für Zeiträume unter 183 Tagen geplant
war, die Lohnsteuer - zu Unrecht - an die deutsche Steuerverwaltung
abgeführt, dann ist nunmehr der abkommenskonforme Zustand
herbeizuführen. Es ist wohl einzuräumen, dass hier ein Anwendungsfall
der "Rückfallklausel" von Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens vorliegen
könnte, demzufolge wegen Nichtbesteuerung in Österreich das
Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt. Doch setzt die
Herbeiführung des abkommenskonformen Rechtszustandes nicht zwingend die
Einleitung des im Schlussprotokoll zu Art. 15 Abs. 4 genannten
"Verständigungsverfahrens" voraus. Es wird daher empfohlen, die
Durchführung der abkommenskonformen Steuerentlastung in Deutschland und die
steuerliche Erfassung in Österreich mit den zuständigen
Finanzämtern der beiden Staaten abzuklären. Nur dann, wenn sich die
deutsche Steuerverwaltung weigern sollte, die eingezogenen
Lohnsteuerbeträge wieder rückzuzahlen, müsste der Weg des
Verständigungsverfahrens beschritten werden. Dieses Verfahren ist aber dann
gemäß Art. 25 Abs. 1 DBA-Deutschland nicht in Österreich,
sondern im Ansässigkeitsstaat der von der Doppelbesteuerung betroffenen
Arbeitskräfte, sonach in Deutschland einzuleiten.
5. Oktober
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 25 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0578-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24931
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF