Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2180
Problematische Auskunft eines deutschen Finanzamtes
geltende FassungEAS-AuskunftE 76/2-IV/4/02vom 10.12.2002
Wortlaut laut Findok
Erteilt ein deutsches Finanzamt einer in
Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen mit Zweitwohnsitz in
Österreich folgende Auskunft in Bezug auf deren österreichische
Bankeinlagezinsen:
"Das Besteuerungsrecht für die Zinserträge in
Österreich obliegt nach dem Sachverhalt eindeutig dem Wohnsitzstaat
Deutschland (DBA Art. 11 Abs. 1). Eine Erhebung der KaptSt an der Quelle
hätte nicht erfolgen dürfen. Auf die Ausführungen zu
Debatin/Wassermeyer TZ 48 zu Art. 11 DBA Österreich wird verwiesen.",
so wird diese Auskunft nicht von Art. 11
DBA-Deutschland-1954 getragen. Art. 11 des Abkommens teilt wohl in Absatz 1 das
Besteuerungsrecht Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu, doch stellt Absatz
2 mit Wirkung für alle Quellensteuern (ausgenommen jene auf Anleihezinsen)
ausdrücklich fest:
"Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von
inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben
wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges durch Absatz 1 nicht
berührt."
Artikel 15 Abs. 2 DBA-D-1954 sieht sodann für
Deutschland die Anrechnungsverpflichtung dieser österreichischen
Quellensteuer vor.
Es dürfte hier offensichtlich eine Fehlinterpretation
des Abkommens durch das deutsche Finanzamt erfolgt sein. Der Fall könnte
bei der nächsten österreichisch-deutschen Gesprächsrunde
vorgetragen werden, wenn dies von Parteienseite unter Offenlegung der
maßgebenden Einzelheiten des Falles gewünscht wird.
10. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 76/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 36935
- Gültig
- 10.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF