…allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben mit Ausnahme der in den lit. a bis f genannten ortsbezogenen oder dienstleistungsbedingten Steuern und Abgaben befreit. Gemäß Art. 34 lit. d Wiener Diplomatenkonvention sind hingegen Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle…
…Nr. 66/1966, über diplomatische Beziehungen (Wiener Diplomatenkonvention) ist der Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben mit Ausnahme der in den lit. a bis f genannten ortsbezogenen oder dienstleistungsbedingten Steuern und Abgaben befreit. Gemäß Art. 37 Abs. 2 der…
…66/1966, vorgesehenen Steuerprivilegien. Darnach steht eine umfassende Steuerbefreiung zu, von der nur die in lit. a bis lit. f aufgelisteten Abgaben (das sind im Preis enthaltene indirekte Steuern, Steuern auf privatem inländischem Grundvermögen, Erbschaftssteuern, Steuern auf Einkünften aus privaten inländischen Quellen, Dienstleistungsentgelte, bestimmte Gebühren…
…4 auch für gleichartige, nach Abkommensunterzeichnung neu eingeführte Abgaben gilt, ist das thailändische Unternehmen auch von der 1994 an die Stelle der Lohnsummensteuer tretenden Kommunalsteuer befreit. Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Löhne sind allerdings dem österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterziehen. 21. Jänner 1994 Für den Bundesminister…
In Abkehr von der früheren gegenteiligen Ansicht werden Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 48 BAO nunmehr gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 Gebührengesetz als gebührenfrei eingestuft. 22. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…ohne Umsatzsteuerausweis und damit eine (nachprüfbare) Weitergabe der Steuerentlastung an den Abnehmer der Lieferung gesichert ist. Zu beachten ist auch, dass die Umsatzsteuerentlastung nach § 48 BAO nicht bereits bestehende Entlastungsmöglichkeiten ersetzen kann; sie soll vielmehr nur subsidiär zur Anwendung kommen. Keine Steuerentlastung kann daher nach …
…die in Österreich Hilfseinrichtungen unterhält, die gemäß Artikel 5 DBA nicht als Betriebstätte zu werten sind, ist daher von der Kommunalsteuer in gleicher Weise befreit wie dies für die Lohnsummensteuer gegolten hat. 11. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
Internationale Hilfsgüterlieferungen, die von österreichischen öffentlichen Stellen oder karitativen Einrichtungen organisiert werden, können durch ministerielle Ausnahmegenehmigung erforderlichenfalls gemäß § 48 BAO von der inländischen Umsatzsteuer entlastet werden, wenn sie für Staaten bestimmt sind, mit denen ein diesbezügliches Reziprozitätsverhältnis hergestellt worden ist. Dies ist derzeit der…
Im Rahmen des EAS-Verfahrens kann nicht in die freie Beweiswürdigung der nachgeordneten Abgabenbehörden eingegriffen werden. Daher kann auch keine Beurteilung dahingehend abgegeben werden, ob die Bündelung von Anteilen österreichischer Kleinaktionäre an einer deutschen Aktiengesellschaft in den Händen einer liechtensteinischen Stiftung dazu führt, dass die…
Mit der bargeldlosen Treibstoffversorgung des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs durch ein deutsches Unternehmen hat sich bereits EAS 127 befasst; es wurde darin folgende Auffassung vertreten: Erweitert eine deutsche Gesellschaft, die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die Kundenkartenbesitzer…
Steuerentlastungsverpflichtungen, die sich auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, können durchaus bereits im Rahmen der Abzugsbesteuerung berücksichtigt werden. Der Steuerabzugsverpflichtete muss hierbei aber den Nachweis über das Vorliegen der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbringen können. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass die freigestellten Einkünfte tatsächlich einer natürlichen oder juristischen…
Die im Wege eines Revisionsprotokolls geplanten Änderungen im DBA-Luxemburg sollen die Durchsetzung der einschränkenden Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetzes 1989 in Bezug auf die Versagung der vermögensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Steuerfreistellung für Beteiligungen an luxemburgischen Zinsensammelgesellschaften und daraus erfließender Dividenden ermöglichen. Sollte das Revisionsprotokoll noch 1992 völkerrechtlich…
Inländische Repräsentanzen ausländischer Luftfahrtgesellschaften sind in der Vergangenheit auf Basis der Reziprozität gemäß § 48 BAO von der Lohnsummensteuer befreit worden; dies aus der Erwägung heraus, dass die Lohnsummensteuer als (untergeordneter) Teil der Gewerbesteuer regelmäßig in den sachlichen Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen worden ist und…
Gewinnausschüttungen, die eine österreichische GmbH als Mehrheitsgesellschafterin von einer estnischen Aktiengesellschaft (Aktiaselts; AS) bezieht, sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 KStG von der österreichischen Körperschaftsbesteuerung befreit. Da die estnische Gesellschaft operativ tätig ist, liegt kein Anwendungsfall des "Methodenwechsels" nach § 10 Abs. 4 KStG vor…
…hinzurechnungspflichtig. Allerdings ist die 2008 geleistete Steuernachzahlung, so wie die 2002 bereits entrichtete US-Steuer, nach Artikel 22 DBA-USA auf die bei der Veranlagung 2002 anfallende österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Ist der Steuerbescheid 2002 bereits in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bescheidberichtigung auf der Grundlage von …
…inländischen Tochtergesellschaft und ihrer ausländischen Muttergesellschaft als Grundlage einer fremdverhaltenskonformen Gewinnermittlung anerkannt werden kann, setzt eingehende Sachverhaltsermittlungen voraus, wie sie von der zuständigen Abgabenbehörde im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 118 BAO, nicht aber im Rahmen des nur auf Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Auskunftsverfahrens angestellt werden…
…Schweizerin (X), die zu 0,9% an einer schweizerischen börsennotierten AG beteiligt ist, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich und steht auf Grund eines Syndikatsvertrages einer Aktionärsgruppe bereits fest, dass sie von ihrer Großmutter zusätzliche Anteile im Ausmaß von 0,5% erben wird, dann tritt ihre Beteiligung…
…die Beteiligung im Rahmen einer den österreichischen Abgabenbehörden offen gelegten Treuhandschaft formell von einer anderen österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten wird, steht dem Grunde nach der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 DBA-Türkei nicht entgegen. Werden die Dividenden bereits nach türkischem innerstaatlichem Recht von einem Quellensteuerabzug…
…Entscheidung dieser Frage hängt von den Sachverhaltsgegebenheiten ab, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde zu würdigen sind. Hierbei besteht aber keine rechtliche Bindung an bereits vorgenommene Beurteilungen durch die deutsche Steuerverwaltung. Die Parteiansicht, dass sich der Geschäftsleitungsort in Österreich befindet…
…Hervorkommen einer bewussten oder unbewussten Fehleinschätzung über die Fremdverhaltenskonformität der Preisgestaltung idR keine "neu hervorgekommene Tatsache" darstellen wird. Falls die österreichischen Abgabenbehörden zu einer korrespondierenden Gegenberichtigung nicht bereit sein sollten, könnte der Antrag auf Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens beim Bundesministerium für Finanzen gestellt werden. 28…