Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2939
Bargeldlose inländische Treibstoffversorgung durch ein deutsches Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0473-IV/4/2008vom 22.02.2008
Wortlaut laut Findok
Mit der bargeldlosen
Treibstoffversorgung des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs durch ein
deutsches Unternehmen hat sich bereits EAS 127 befasst; es wurde darin folgende
Auffassung vertreten: Erweitert eine deutsche
Gesellschaft, die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des
Tankstellennetzes von vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos
Treibstoff an die Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf
Österreich, so wird hierdurch allein keine inländische
Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder
bei Gestaltung als Reihengeschäft (wenn die österreichische
Mineralölfirma anlässlich der Treibstoffabgabe nur ihre
Vertragspflichten gegenüber der deutschen Gesellschaft erfüllt und
dementsprechend an diese fakturiert und diese sodann an den Kundenkarteninhaber
weiterfakturiert) noch dann, wenn die deutsche Gesellschaft vorweg eine
Treibstoffmenge erwirbt und diese in den Tanks der österreichischen
Mineralölfirma gemeinsam mit deren Treibstoffmengen lagert. Sollte
das deutsche Unternehmen in Österreich aber Kreditkartenautomaten
aufstellen, dann würde darin eine Betriebstättenbegründung zu
sehen sein (EAS 1100).
Wird von dem deutschen Unternehmen im Inland nunmehr ein
Büro angemietet, dann stellt dieses Büro jedenfalls eine
Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO dar und begründet damit auch
im Sinn des Art. 5 DBA-Deutschland eine Betriebstätte, sofern darin nicht
bloße unternehmerische Hilfs- und Unterstützungsfunktionen im Sinn
von Art. 5 Abs. 4 DBA ausgeübt werden. Im Allgemeinen sind örtliche
Einrichtungen, die der Produktvermarktung dienen, nicht mehr bloße
Hilfseinrichtungen. Wenn daher dieses Büro der Koordination der mit der
Kundenbetreuung und Neukundenakquisition befassten Vertreter dient, wenn daher
eine aktive Rolle bei der Umsatzerzielung (Produktvermarktung in
Österreich) übernommen wird, spricht dies für den Bestand einer
DBA-Betriebstätte. Und zwar auch dann, wenn es bisher gelungen ist, die
Vertretertätigkeit so zu gestalten, dass keine
"Bestellvertretertätigkeit" (EAS 877, EAS 1051, EAS 1682, EAS 1866)
vorliegt. Denn eine Steuerung dieser (an sich "unschädlichen")
Vertretertätigkeit durch ein inländisches Büro würde dieses
Büro selbst zur Betriebstätte werden lassen (gleichgültig, ob die
Vertreter Abschlussvollmacht haben oder nicht).
Allerdings ist es in dem auf Rechtsfragenbeurteilungen
ausgerichteten ministeriellen EAS-Antwortdienst nicht möglich, so intensive
Sachverhaltsuntersuchungen anzustellen, dass eine abschließende
Entscheidung getroffen werden könnte; diese muss der für die
Sachverhaltswürdigung zuständigen Abgabenbehörde vorbehalten
bleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
betriebstättenbegründende TätigkeitHilfstätigkeitVertretertätigkeitgewerblicher Güterverkehrgewerblicher PersonenverkehrProduktvermarktungVermarktungstätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0473-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34951
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF