Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1910
Bündelung von Kleinaktionärsanteilen in einer liechtensteinischen Stiftung
geltende FassungEAS-AuskunftS 447/6-IV/4/01vom 17.08.2001
Wortlaut laut Findok
Im
Rahmen des EAS-Verfahrens kann nicht in die freie Beweiswürdigung der
nachgeordneten Abgabenbehörden eingegriffen werden. Daher kann auch keine
Beurteilung dahingehend abgegeben werden, ob die Bündelung von Anteilen
österreichischer Kleinaktionäre an einer deutschen Aktiengesellschaft
in den Händen einer liechtensteinischen Stiftung dazu führt, dass die
aus dem Anteilsbesitz erzielten Einkünfte der liechtensteinischen Stiftung
und nicht unmittelbar den österreichischen Aktionären zuzurechnen
sind. Es kann nur soviel gesagt werden, dass angesichts der Vergleichbarkeit der
österreichischen und deutschen Rechtslage in Bezug auf die Grundsätze
der Einkünftezurechnung der Sachverhalt auf deutscher und
österreichischer Seite übereinstimmend beurteilt werden muss. Sollte
daher die Einschaltung der liechtensteinischen Stiftung auf deutscher Seite
bereits mit dem Ergebnis geprüft worden sein, dass die
Aktienerträgnisse den Anteilsinhabern unmittelbar zuzurechnen sind, dann
spricht dies dafür, dass dies auch auf österreichischer Seite so
beurteilt wird. Die Sachbeurteilung muss aber dem zuständigen
österreichischen Finanzamt vorbehalten bleiben.
17. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigungfreieliechtensteinische StiftungStiftungliechtensteinischeZurechnung von Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 447/6-IV/4/01
- Stammnummer
- 1917
- Gültig
- 17.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF