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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2578

Nichtexistente belgische Künstleragentur

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0124-IV/4/2005vom 25.02.2005

Wortlaut laut Findok

Steuerentlastungsverpflichtungen, die sich auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, können durchaus bereits im Rahmen der Abzugsbesteuerung berücksichtigt werden. Der Steuerabzugsverpflichtete muss hierbei aber den Nachweis über das Vorliegen der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbringen können. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass die freigestellten Einkünfte tatsächlich einer natürlichen oder juristischen Person zugeflossen sind, die im anderen Vertragstaat im Sinn der Abkommensbestimmungen ansässig ist (Abs. 4 des Erlasses vom 20.12.1985, AÖF Nr. 31/1986). Hierzu dient der in Absatz 5 des Erlasses angesprochene Ansässigkeitsnachweis. Kommt im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung hervor, dass bei einer österreichischen Großveranstaltung eine belgische Künstleragentur als Empfänger eines Pauschalhonorars in Millionenhöhe genannt wird, die jedoch gar nicht existiert und wurde vom österreichischen Veranstalter die Honorarauszahlung ohne Steuerabzug vorgenommen, ohne über eine von der belgischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zu verfügen, sind die Bedingungen des genannten Erlasses für eine Steuerfreistellung nicht erfüllt. 25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

KünstleragenturAnsässigkeitsbescheinigungQuellenentlastungssystem

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0124-IV/4/2005
Stammnummer
21065
Gültig
25.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF