Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2578
Nichtexistente belgische Künstleragentur
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0124-IV/4/2005vom 25.02.2005
Wortlaut laut Findok
Steuerentlastungsverpflichtungen, die
sich auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, können durchaus
bereits im Rahmen der Abzugsbesteuerung berücksichtigt werden. Der
Steuerabzugsverpflichtete muss hierbei aber den Nachweis über das Vorliegen
der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbringen
können. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass die freigestellten
Einkünfte tatsächlich einer natürlichen oder juristischen Person
zugeflossen sind, die im anderen Vertragstaat im Sinn der Abkommensbestimmungen
ansässig ist (Abs. 4 des Erlasses vom 20.12.1985, AÖF Nr. 31/1986).
Hierzu dient der in Absatz 5 des Erlasses angesprochene
Ansässigkeitsnachweis.
Kommt im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
hervor, dass bei einer österreichischen Großveranstaltung eine
belgische Künstleragentur als Empfänger eines Pauschalhonorars in
Millionenhöhe genannt wird, die jedoch gar nicht existiert und wurde vom
österreichischen Veranstalter die Honorarauszahlung ohne Steuerabzug
vorgenommen, ohne über eine von der belgischen Steuerverwaltung
ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zu verfügen, sind die
Bedingungen des genannten Erlasses für eine Steuerfreistellung nicht
erfüllt.
25. Februar
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0124-IV/4/2005
- Stammnummer
- 21065
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF