Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2741
Auswirkung der Wegzugsbesteuerungsregelungen auf österreichisch-schweizerische Anteilsübergänge von Todes wegen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0322-IV/4/2006vom 19.07.2006
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine Schweizerin (X), die zu
0,9% an einer
schweizerischen
börsennotierten AG beteiligt ist, ihren Lebensmittelpunkt nach
Österreich und steht auf Grund eines Syndikatsvertrages einer
Aktionärsgruppe bereits fest, dass sie von ihrer Großmutter
zusätzliche Anteile im Ausmaß von 0,5% erben wird, dann tritt ihre
Beteiligung nach einem solchen Erbanfall in die potentielle Steuerpflicht des
§ 31 EStG ein, die bei einer späteren Anteilsveräußerung
schlagend wird. Für die Ermittlung des bei einer solchen
Veräußerung steuerpflichtigen Wertzuwachses sind gemäß
§ 31 Abs. 2 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten der beiden
Beteiligungen und nicht der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Eintrittes
in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich (hier: zum Todestag der
Großmutter) maßgebend.
Sollte X in der Folge in Österreich versterben und
sollte ihre 1,4% betragende Beteiligung an ihre in der Schweiz lebende Schwester
im Erbweg übergehen, dann löst dieser Übergang im Erbweg die
Wegzugsbesteuerung in Österreich aus. Die Bezugnahme auf unentgeltliche
Übertragungen in EStR
2000 Rz 6677 betrifft daher nicht nur Übertragungen im Schenkungsweg,
sondern auch Vermögensübergänge von Todes wegen.
In Bezug auf die vorbeschriebenen Gegebenheiten zeitigen
die in das Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz neu aufgenommenen Regelungen
über die Wegzugsbesteuerung keine Auswirkung. Denn die Neuregelung bezieht
sich ausschließlich nur auf Vorgänge, bei denen ein
Ansässigkeitswechsel die Wegzugsbesteuerung auslöst. Bei
unentgeltlichen Übertragungen an in der Schweiz ansässige Personen
geht hingegen nach Artikel 13 das Besteuerungsrecht Österreichs an der
Wertzuwachsbesteuerung von Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften
verloren, sodass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung verwirklicht ist.
Sollte X ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz
zurückverlegen und damit in die beschränkte Steuerpflicht in
Österreich eintreten, dann würde dadurch (und nicht durch spätere
Weitervererbungen in der Schweiz) ein Wegzugsbesteuerungstatbestand im Sinn von
§ 31 EStG gesetzt, weil durch diese Wegzugsmaßnahme (nach
innerstaatlichem Recht) die Wertzuwachsbesteuerungsmöglichkeit an den
Anteilen an der schweizerischen Gesellschaft verloren geht. Das
Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz untersagt zwar eine Behinderung dieser
Wohnsitzrückverlegung durch eine Wegzugsbesteuerung, untersagt aber nicht,
bei einer nach dem Wegzug stattfindenden Veräußerung die
Steuerpflicht in Österreich wahrzunehmen. Es wird daher die neue
Wegzugsregelung im DBA-Schweiz in der Weise umzusetzen sein, dass - wie bei
einem Wegzug in ein Land des EU-Raumes - über die Wegzugssteuerschuld im
Abgabenbescheid abgesprochen wird, wobei aber bis zur tatsächlichen
Veräußerung keine Festsetzung erfolgt. Rechtsgrundlage für diese
Vorgangsweise ist § 31 EStG, dessen Anwendungsmodalitäten durch das
(derogierende) DBA auf den vorbeschriebenen Durchführungsweg
zurückgedrängt werden. Das Revisionsprotokoll zum DBA steht im
Übrigen einem Verlangen der Abgabenbehörde nach Sicherung dieses
Besteuerungsanspruches nicht entgegen, da die Schweiz - anders als die
EU-Staaten - in den gegenständlichen Fällen keine
Vollstreckungsamtshilfe gewährt.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0322-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23437
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF