Findok · EAS-Auskünfte
EAS 363
Kommunalsteuerpflicht für Inlandsrepräsentanzen ausländischer Fluggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftD 1357/2/1-IV/4/93vom 21.12.1993
Wortlaut laut Findok
Inländische Repräsentanzen ausländischer
Luftfahrtgesellschaften sind in der Vergangenheit auf Basis der
Reziprozität gemäß
§ 48 BAO von der Lohnsummensteuer
befreit worden; dies aus der Erwägung heraus, dass die Lohnsummensteuer als
(untergeordneter) Teil der Gewerbesteuer regelmäßig in den sachlichen
Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen worden ist und die
Inlandsrepräsentanzen der in DBA-Partnerstaaten ansässigen
Luftfahrtlinien daher von der Gewerbeertragsbesteuerung und der
Lohnsummenbesteuerung freigestellt waren. Mit dem Wegfall der
Gewerbeertragsteuer ist keine sachliche Rechtfertigung mehr gegeben, eine nicht
vom Einkommen, sondern ausschließlich von Unternehmensaufwand (=Lohnsumme)
erhobene Abgabe in den sachlichen Geltungsbereich eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung des Einkommens aufzunehmen.
Da nach der derzeitigen Praxis bei der Erteilung von §
48 BAO-Bescheiden an Luftfahrtunternehmen aus Nicht-DBA-Staaten
grundsätzlich keine günstigere Rechtslage herbeigeführt wird, als
bei Bestand eines DBA erzielbar ist, können für ausländische
Luftfahrtgesellschaften daher künftig keine Freistellungen von der neuen
Kommunalsteuer mehr ausgesprochen werden. Die in bereits erteilten Bescheiden
für die Lohnsummensteuer getroffenen Regelungen verlieren mit dem Wegfall
der Lohnsummensteuer automatisch ihre rechtlichen Wirkungen.
21. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 1357/2/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17874
- Gültig
- 21.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF