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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3031

Anrechnung von US-Verzugszinsen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3434-IV/4/2008vom 18.12.2008

Wortlaut laut Findok

Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft für in den USA im Jahr 2002 bezogene und dort steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2008 eine Steuernachzahlung zu leisten, ist diese Steuernachzahlung, so wie die 2002 geleistete Steuerzahlung, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher in der Mehr-Weniger-Rechnung der Kapitalgesellschaft hinzurechnungspflichtig. Allerdings ist die 2008 geleistete Steuernachzahlung, so wie die 2002 bereits entrichtete US-Steuer, nach Artikel 22 DBA-USA auf die bei der Veranlagung 2002 anfallende österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Ist der Steuerbescheid 2002 bereits in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bescheidberichtigung auf der Grundlage von § 295a BAO möglich (EStR 2000 Rz 7586). Die Anrechnungsverpflichtung des Artikels 22 DBA-USA erstreckt sich nach Auffassung des BM für Finanzen auch auf Verzugszinsen zur US-Einkommensteuer. Denn es entspricht dem österreichischen Rechtssystem, bei Abgaben und ihren Nebenansprüchen eine einheitliche Betrachtung anzustellen (§ 3 Abs. 2 BAO). Auch wenn diese Betrachtung in § 3 BAO nur in Bezug auf "Abgaben" (dies sind nach § 3 BAO nur österreichische Abgaben) angeordnet wird, erscheint es sachgerecht, diese Sichtweise auch auf die von anderen Staaten erhobenen Abgaben anzuwenden (EAS 2768).   Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

VerzugszinsenSteueranrechnungBescheidberichtigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/3434-IV/4/2008
Stammnummer
38337
Gültig
18.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF