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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 376

Inländisches Informationsbüro eines thailändischen Handelsunternehmens

geltende FassungEAS-AuskunftH 3233/1/1-IV/4/94vom 21.01.1994

Wortlaut laut Findok

Eröffnet ein Handelsunternehmen, das seinen Sitz in Thailand hat, in Österreich ein Informationsbüro, zu dessen Aufgaben lediglich Werbung und Produktinformation zählt, so stellt dieses Büro wohl nach innerstaatlichem Recht, nicht aber nach Artikel 5 Abs. 2 lit. e DBA-Thailand, eine Betriebsstätte dar. Durch die Eröffnung eines solchen unternehmerischen Hilfsstützpunktes in Österreich kann das thailändische Unternehmen sonach gemäß Artikel 7 nicht zur inländischen Körperschaftsbesteuerung herangezogen werden. Auch von der bis einschließlich 1993 erhobenen Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer) ist das thailändische Unternehmen gemäß Artikel 7 freizustellen. Da das Abkommen gemäß seinem Artikel 2 Abs. 4 auch für gleichartige, nach Abkommensunterzeichnung neu eingeführte Abgaben gilt, ist das thailändische Unternehmen auch von der 1994 an die Stelle der Lohnsummensteuer tretenden Kommunalsteuer befreit. Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Löhne sind allerdings dem österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterziehen. 21. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

InlandsbetriebstätteHilfsstützpunktHilfseinrichtungFreistellungHilfstätigkeitenHilfsfunktionSteuerbefreiungLohnsteuerLohnsteuerabzugspflichtLohnsteuerbetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
H 3233/1/1-IV/4/94
Stammnummer
18040
Gültig
21.01.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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