Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1183
Italienischer Geschäftsführer einer inländischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftS 226/1-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Wurde von einer österreichischen
GmbH ein in Italien wohnhafter Italiener als einer der Geschäftsführer
dieser inländischen GmbH bestellt, wobei seine Aufgaben einerseits im
Inland in der Überwachung und Prüfung der administrativen Belange
(Buchhaltung und Bilanzerstellung sowie finanzielle Gebarung) und andererseits
im Ausland in Verhandlungen und Geschäftsabschlüssen mit
ausländischen Geschäftspartnern bestehen und wobei er die
Inlandsaufgaben in Räumlichkeiten der GmbH wahrnimmt, dann ist
zunächst nach inländischem Recht zu klären, ob das
Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer als Dienstvertrag oder
als Werkvertrag (i.w.S.) zu werten ist. Der Umstand, dass das
Vertragsverhältnis von Parteienseite nicht als Dienstvertrag gestaltet und
seitens der italienischen Steuerverwaltung auch bereits als Werkvertrag
(lavoratore autonomo) eingestuft wird, kann in diesem Zusammenhang als Indiz
für eine korrespondierende Beurteilung auf österreichischer Seite
gewertet werden. Fragen dieser Art können indessen nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren entschieden werden, da hiezu eine vertiefte
Sachverhaltswürdigung vorzunehmen ist, die den zuständigen
Abgabenbehörden erster Instanz vorbehalten werden muss.
Folgt man auch auf österreichischer Seite der
Beurteilung als Werkvertrag, dann ist als weitere Frage zu klären, ob dem
Geschäftsführer die dauerhafte Verfügungsmöglichkeit
über Geschäftsräume (ein eigener Arbeitsraum würde
ausreichen) zusteht. Falls dies zutrifft und daher eine "feste Einrichtung" im
Sinne von Art. 14 DBA-Italien gegeben ist, unterliegt jener Teil der vom
Geschäftsführer auf Grund seiner Honorarabrechnungen erzielten
Einkünfte der österreichischen Besteuerung, der auf die genannte
Inlandstätigkeit entfällt; die diesbezügliche
österreichische Einkommensteuer ist auf die italienische Einkommensteuer
anrechenbar.
Solange die italienische Steuerverwaltung die
Ansässigkeit in Italien bestätigt, weil sich der Lebensmittelpunkt in
Italien befindet, tritt in solchen aus dem DBA-Italien abzuleitenden
österreichischen Besteuerungsrechten auch dann keine grundsätzliche
Änderung ein, wenn die Inlandsaufenthalte nicht nur gelegentlich, sondern
häufiger erfolgen. Denn selbst wenn die Inlandstätigkeit derart
ausgeweitet werden sollte, dass sich der Geschäftsführer 4 Tage pro
Woche in Österreich aufhält und hiebei als Grenzgänger tätig
wird oder während der Inlandsaufenthalte in einem Hotel nächtigt (im
zweitgenannten Fall wird wegen Überschreitung der 6 Monatsfrist des
§ 26 BAO unbeschränkte Steuerpflicht eintreten) wird der
österreichische Besteuerungsanspruch sich immer nur danach bemessen,
welcher Teil der Einkünfte der inländischen "festen Einrichtung"
zuzurechnen ist.
1. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
WerkvertragDienstnehmer-GeschäftsführerDienstvertragGeschäftsführerGeschäftsführertätigkeitfeste Geschäftseinrichtunginländische GeschäftsleitungGeschäftsführerbezügeAnrechnungGrenzgänger-Geschäftsführer6-Monats-Fristunbeschränkte Steuerpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 226/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 13800
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF