Verlegt eine deutsche Komplementär-GmbH einer deutschen GmbH&CoKG ihre Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt diese deutsche Kapitalgesellschaft in die österreichische unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein; sie wird damit auch im Sinn des DBA-Deutschland zu einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft und unterliegt nur mehr insoweit der…
… 99 Abs. 1 Z 2 EStG (20%iger Steuerabzug) im allgemeinen keine Anwendung (EAS 64). Dieser Durchgriff auf die hinter der deutschen Mutter-GmbH & Co KG stehenden Gesellschafter (eine deutsche Komplementär-GmbH und ein deutscher Kommanditist) wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass an der…
…auch dann ein, wenn sie nicht in der Handelsbilanz nachvollzogen wurde. Wird in der Folge der in den Jahresabschlüssen der inländischen GmbH unverändert mit den Anschaffungskosten (Gegenwert von DM 1,5 Mio.) ausgewiesene Mitunternehmeranteil in die deutsche Komplementär-GmbH als Sacheinlage eingebracht, sind darauf die…
…Komplementär-GMBH eingebracht und werden in der Folge die Verluste in den deutschen Betriebstätten der deutschen Tochter-GmbH in einem Ausmaß erlitten, dass hiedurch der steuerliche Wert der Beteiligung an der deutschen Tochter-GMBH herabgemindert wird, dann kann diese Wertminderung bei der österreichischen Mutter-GmbH…
…unter Artikel 4 DBA (Betriebstättenvermögen) ausscheidet. Wenn hingegen auf deutscher Seite wegen der Gewerblichkeit der Komplementär-GmbH von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und damit von deutschem Betriebstättenvermögen (dem die genannte GmbH-Beteiligung zuzuordnen ist) ausgegangen wird und wenn folglich auf deutscher Seite nicht Artikel 5…
…aus den nachstehenden Gründen auf österreichischer Seite korrespondierend hierzu Steuerfreiheit zu gewähren. Das Abkommen enthält weder ausdrückliche noch aus dem Abkommenszusammenhang heraus ableitbare Anhaltspunkte, ob die Beteiligung an der Komplementär-GmbH dem Privatvermögen des Gesellschafters (so die auf VwGH 1.11.1982, 82/14/0084…
…sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär GmbH gehören zivilrechtlich zum Gesamthandvermögen der KG, so sind die Betriebsstätten der Personengesellschaft anteilige Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter. Es ist nach den Grundsätzen des Authorized OECD Approach ("AOA") zu beurteilen, ob die Anteile an der Komplementär GmbH der (Personengesellschafts-)Betriebsstätte…
Wird von niederländischen Investoren in Österreich die A-GmbH&CoKG als ausschließlich vermögensverwaltend tätige Besitzgesellschaft von Appartement- und Hotelanlagen errichtet (Betreiber dieser Objekte ist die österreichische B-GmbH), wobei - neben der österreichischen Komplementär-GmbH - eine niederländische Commanditaire Vennootschap (C.V., niederländische Kommanditgesellschaft) Gesellschafterin der österreichischen…
…durch die deutsche KG. Werden von der deutschen Mutter-KG auch die Geschäftsanteile an der österreichischen Komplementär-GMBH veräußert, so gilt die gleiche Betrachtungsweise. Dies bedeutet aber, dass dann, wenn die Anteile an der österreichischen GMBH dem deutschen Betriebsvermögen der deutschen Mutter-KG zuzurechnen sind…
…der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung erfasst im Übrigen die unter Artikel 16 Abs. 2 DBA fallenden und von der Komplementär-GmbH den deutschen Geschäftsführern gezahlten Vergütungen. Die Frage, ob die Beteiligungen der deutschen Kommanditisten zwingend zum Sonderbetriebsvermögen der österreichischen KG zu rechnen sind, ist sachverhaltsabhängig…
Beabsichtigen österreichische Investoren, sich als Kommanditisten an einer durch die Komplementär-GmbH "gewerblich geprägten" deutschen GmbH & Co KG zu beteiligen, die ein sehr hoch verzinstes Darlehen an einen Kanadier vergibt, dann stellen die Räumlichkeiten der KG Personengesellschaftsbetriebstätten der Gesellschafter dar. Dies hat in der Vergangenheit…
…Umstand, dass nach deutschem Recht die Aktivität der GMBH&CO KG (wegen Beteiligung einer Komplementär-GMBH) nicht als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich eingestuft wird, führt dazu, dass nach deutscher Rechtslage das Büro der GMBH&CO KG für den österreichischen Kommanditisten eine deutsche Betriebstätte darstellt, die…
…der Alleingesellschafter dieser österreichischen Mutter-KG die österreichische Ö-GmbH (die Komplementär-GmbHs der beiden KGs sind reine Arbeitsgesellschafter), dann wird zu beachten sein, dass angesichts der steuerlichen Transparenz innerhalb dieses Personengesellschaftsgeflechts die aus dem deutschen Bauvorhaben resultierenden Gewinne steuerlich der Ö-GmbH zuzurechnen sind…
…um die Schulden verringerten Reinvermögen zu messen. Veräußert eine kanadische Kapitalgesellschaft ihre Anteile an einer österreichischen Holding-AG, die zu 100% die Kommanditanteile an einer inländischen operativen GmbH & CO KG und an der betreffenden Komplementär-GmbH hält, dann wird auf der vorerwähnten Grundlage festzustellen sein…
…ein gewerbliches Gepräge gegeben wird, weil ihr als Gesellschafterin eine deutsche Komplementär-GmbH angehört, und sollten folglich die Räumlichkeiten der Holding-Personengesellschaft eine deutsche Betriebstätte darstellen, zu deren notwendigem Betriebsvermögen die Beteiligung an der durch die Einbringung II geschaffenen GmbH gehört, dann könnte Deutschland nicht…
…der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht unerheblich. Denn bei den Geschäftsführerbezügen handelt es sich um Vergütungen an den Kommanditisten für eine Tätigkeit im Dienste der Personengesellschaft (und zwar auch dann wenn diese Vergütungen formell als aus einem Dienstverhältnis zur Komplementär-GmbH stammen sollten; siehe VwGH 23.3…
…deutschen Betriebstättengewinnes besteuert wurden, sich in Österreich steuerlich erst im Jahr der Ausschüttung der Organtochtergesellschaft auswirken können. Da die deutsche GmbH & Co KG aber bloß vermögensverwaltend tätig ist und nur kraft ihres gewerblichen Gepräges, das sie durch den GmbH-Komplementär erhält, nach deutschem Recht Einkünfte…
…Alleingesellschafterin der umzuwandelnden Vertriebs-GmbH eine österreichische KG ist, die zu 100% der genannten deutschen Produktions-GmbH (als Kommanditist) gehört und an der eine konzernzugehörige österreichische Management-AG als Arbeitsgesellschafter (Komplementär) beteiligt ist. Eine Doppelverwertung von Verlusten der inländischen Tochter-GmbH einer deutschen Kapitalgesellschaft scheidet…
Sind an einer österreichischen Immobilienholding-KG (vermögensverwaltende GmbH&CoKG) deutsche Anleger im Rahmen ihrer gewerblichen Betriebe beteiligt (mögen dies Kapitalgesellschaften, betrieblich tätige Personengesellschaften oder betriebsführende Einzelpersonen sein), so unterliegen diese Anleger nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb der inländischen…
…Ebene der Partner einer Personengesellschaft besteht ist nach den Erkenntnissen des OECD-Partnership Reports (Z. 81) nicht relevant. Nach Auffassung des BM für Finanzen müsste diese Betrachtungsweise nicht nur für Komplementär und Kommanditisten, sondern auch für den atypisch still beteiligten Gesellschafter gelten; wobei angenommen wird…