Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1415
Österreichische Tochter-GmbH & Co KG einer deutschen Mutter-GmbH & Co KG
geltende FassungEAS-AuskunftS 306/1-IV/4/99vom 08.02.1999
Wortlaut laut Findok
Gründet eine deutsche GmbH & Co KG (an der
ausschließlich in Deutschland ansässige Personen beteiligt sind) in
Österreich eine "Tochter-GmbH & Co KG" (eine Gesellschaft, bei der die
deutsche KG sowohl einziger Gesellschafter der inländischen
Komplementär- GmbH als auch deren einziger Kommanditist ist) und entfaltet
diese Tochter-GmbH & Co KG in einer inländischen Betriebstätte
eine operative Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen,
Bausparverträgen, Personalkrediten, Vermögensberatung), sind die in
diesen inländischen Betriebstätten erzielten Gewinne gemäß
Artikel 4 DBA-BRD in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Die
Erfassung in Österreich erfolgt hinsichtlich des auf die GmbH entfallenden
Gewinnanteiles im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
der inländischen GmbH. Hinsichtlich des auf die Kommanditbeteiligung
entfallenden Gewinnanteiles ist grundsätzlich auf die in Deutschland
ansässigen Gesellschafter der deutschen Mutter-GmbH & Co KG
hindurchzugreifen und es sind diese - falls in Österreich kein
Zweitwohnsitz besteht - nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht der
Besteuerung zu unterziehen. Solange keine "mehrstöckige" Konstruktion mit
einer nicht mehr sinnvoll erfassbaren Menge an Unterbeteiligten vorliegt, findet
die Sonderregelung des § 99 Abs. 1 Z 2 EStG (20%iger Steuerabzug) im
allgemeinen keine Anwendung (EAS 64).
Dieser Durchgriff auf die hinter der deutschen Mutter-GmbH
& Co KG stehenden Gesellschafter (eine deutsche Komplementär-GmbH und
ein deutscher Kommanditist) wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass an
der inländischen Personengesellschaft auch inländische Partner
beteiligt sind.
Hiebei sind aber auch die Aussagen der EAS 1166
sinngemäß mitzubedenken: Die in den inländischen
Betriebstätten erzielten Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen und
jedem Teilhaber entsprechend als dessen Einkünfte zuzurechnen. Nach
Auffassung des BM für Finanzen sind "Teilhaber" im Sinn des § 188 Abs.
3 BAO nicht nur physische und juristische Personen, sondern auch
Personenhandelsgesellschaften (gleiche Auffassung Stoll, BAO, 1981 und Ritz, BAO
§ 188 Tz 2). Daher sind die Einkünfte bei der erwähnten
inländischen Tochter-Personengesellschaft im Feststellungsbescheid nur auf
die inländischen Partner sowie auf den deutschen Teilhaber (die deutsche
Mutter-KG) aufzuteilen. Allerdings ist dieser der deutschen KG zufallende
Gewinnanteil nicht in den Händen der KG, sondern - wie vorstehend
aufgezeigt - in den Händen der Gesellschafter der deutschen KG zu erfassen.
Es wird allerdings die Auffassung vertreten, dass für die deutschen
KG-Gesellschafter gem. § 188 BAO kein nachgeschaltetes
Feststellungsverfahren durchzuführen ist.
8. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 99 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 306/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7357
- Gültig
- 08.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF