Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1668
Deutsche vermögensverwaltende KG mit gewerblicher Prägung und österreichischem Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/12-IV/4/00vom 31.07.2000
Wortlaut laut Findok
Ist eine deutsche GMBH&CO KG mit einem in
Österreich ansässigen Kommanditisten vermögensverwaltend zu 55%
an einer anderen deutschen KG (Tochter-KG) beteiligt und wird diese Tochter-KG
nach deutschem Umwandlungssteuerrecht in eine AG (Tochter-AG) umgegründet,
dann stellen die künftig von der deutschen Tochter-AG im Wege der deutschen
GMBH&CO KG an den österreichischen Kommanditisten durchgereichten und
in sein Privatvermögen einfließenden Einkünfte (z.B. Dividenden,
Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung) solche
außerbetrieblicher Art dar; sie werden daher - aus der Sicht des
österreichischen Rechts - nicht über eine deutsche Betriebstätte
bezogen. Denn das Büro, in dem die deutsche GMBH&CO KG ihre
vermögensverwaltende Geschäftstätigkeit entfaltet, stellt keine
Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar, da nach dieser
Gesetzesbestimmung mehr als die Ausübung einer bloß
vermögensverwaltenden Tätigkeit, nämlich die Ausübung eines
Betriebes, gefordert wird. Korrespondierend hiezu fallen die Einkünfte von
der deutschen AG (Gewinnausschüttungen, Gewinne aus einer
Beteiligungsveräusserung) nicht unter die Zuteilungsregel des Artikels 4
DBA-Ö/Deutschland, sondern in Bezug auf die Gewinnausschüttungen unter
jene des Artikels 10a und in Bezug auf die Beteiligungsveräußerung
unter jene des Artikels 7 bzw. alternativ Art. 13 Abs. 1 des Abkommens. In
beiden Fällen wird Österreich als Ansässigkeitsstaat des
Einkünfteempfängers das Besteuerungsrecht zugewiesen.
Der Umstand, dass nach deutschem Recht die Aktivität
der GMBH&CO KG (wegen Beteiligung einer Komplementär-GMBH) nicht als
vermögensverwaltend, sondern als gewerblich eingestuft wird, führt
dazu, dass nach deutscher Rechtslage das Büro der GMBH&CO KG für
den österreichischen Kommanditisten eine deutsche Betriebstätte
darstellt, die Deutschland gemäß Art. 4 des Abkommens ebenfalls das
Besteuerungsrecht an den Einkünften von der Tochter-AG einräumt
(positiver Qualifikationskonflikt).
Der Qualifikationskonflikt wird allerdings durch das
Abkommen selbst bereinigt, da Artikel 15 des DBA-Ö/Deutschland im gegebenen
Zusammenhang in gleicher Weise ausgelegt wird, wie die vergleichbare Bestimmung
des Artikels 23A des OECD-MA: Steht das Abkommen - wie im vorliegenden Fall -
einer steuerlichen Erfassung der Einkünfte in Deutschland nicht entgegen,
trifft Österreich als Wohnsitzstaat die Verpflichtung, durch
Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) den Eintritt der
Doppelbesteuerung zu vermeiden (siehe auch die in die gleiche Richtung zielenden
Vorschläge für eine diesbezügliche Ergänzung des
OECD-Kommentars in "The Application of the OECD-Model Tax Convention to
Partnerships", OECD 1999, Seite 57).
31. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Vermögensverwaltunggewerbliche TätigkeitUmgründungenVeräußerungsgewinneaußerbetriebliche EinkünfteBetriebstätteAnsässigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/12-IV/4/00
- Stammnummer
- 26178
- Gültig
- 31.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF