Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1601
Errichtung und Vermarktung von inländischen Eigentumswohnungen
geltende FassungEAS-AuskunftF 35/2-IV/4/00vom 14.02.2000
Wortlaut laut Findok
Hat sich eine deutsche KG
(Bauunternehmen, das Eigentumswohnhäuser in Österreich errichtet)
dadurch mit einer deutschen Hausverwaltungs-GmbH verbunden, dass sie diese als
atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen hat und wird der aus dem
Österreich-Geschäft erzielte gewerbliche Gewinne im Verhältnis
50:50 mit dieser deutschen GmbH (die sich in ihrem deutschen Stammhaus um die
Vermarktung der Wohnungen in Deutschland und Holland gekümmert hat)
geteilt, dann ist zunächst festzustellen, ob diese deutsche
Mitunternehmergemeinschaft (KG-Gesellschafter und atypisch still beteiligte
GMBH) durch die Bautätigkeit in Österreich eine Baubetriebstätte
(länger als 12 Monate andauernde Bauausführung) begründet hat.
Trifft dies - auf der Ebene der Mitunternehmergemeinschaft - zu, dann
unterliegen alle Partner dieser Mitunternehmergemeinschaft der Besteuerung in
Österreich. Ob eine Baubetriebstätte auch auf der Ebene der Partner
einer Personengesellschaft besteht ist nach den Erkenntnissen des
OECD-Partnership Reports (Z. 81) nicht relevant. Nach Auffassung des BM für
Finanzen müsste diese Betrachtungsweise nicht nur für
Komplementär und Kommanditisten, sondern auch für den atypisch still
beteiligten Gesellschafter gelten; wobei angenommen wird, dass die atypisch
stille Beteiligung offenbar als Unterbeteiligung bei allen KG-Gesellschaftern zu
werten sein wird.
Steht fest, dass sämtliche Beteiligten der KG der
inländischen Besteuerung unterliegen, dann wird in einem zweiten Schritt
festzustellen sein, welche Teile des erzielten Gewinnes in Österreich und
welche in Deutschland der Besteuerung zuzuführen sind. Denn das
Österreich-Projekt wird durch Aktivitäten in den deutschen
Stammhäusern der Beteiligten und in der österreichischen
Baubetriebstätte ausgeübt, sodass ein Gewinnaufteilungsverfahren
erforderlich ist. Diese Gewinnaufteilung wird auf der Grundlage der Funktionen
vorzunehmen sein, die in der österreichischen Baubetriebstätte und in
den deutschen Stammhäusern ausgeübt worden sind. Hiebei wird auch zu
berücksichtigen sein, welche Funktionen das inländische
Hausverwaltungsbüro der genannten deutschen GmbH ausübt.
Aus Sicht des BM für Finanzen empfiehlt sich in
Fällen dieser Art, dass von Unternehmensseite ein
Gewinnaufteilungsvorschlag unterbreitet und in der Folge mit dem
zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt abgestimmt wird.
Sollte sich hiebei ein Besteuerungskonflikt anbahnen, wird naheliegen, eine
Problemlösung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens
zu beantragen; dieser Antrag müsste - da es sich um in Deutschland
ansässige Abgabepflichtige handelt - beim deutschen Bundesministerium der
Finanzen eingebracht werden.
14. Februar
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BaubetriebstätteBauausführungGewinnaufteilungsverfahrenGewinnaufteilungsvorschlagVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 35/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2436
- Gültig
- 14.02.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF