Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1769
Deutscher Umgründungsvorgang mit möglichem Qualifikationskonflikt
geltende FassungEAS-AuskunftT 369/4-IV/4/00vom 12.12.2000
Wortlaut laut Findok
Wird von einem in Österreich
ansässigen Steuerpflichtigen, der an einer operativen deutschen
Personengesellschaft beteiligt ist, 80% dieser Beteiligung in eine deutsche
Holding-Personengesellschaft eingebracht (Einbringung I), wobei diese
Holding-Personengesellschaft in der Folge ihrerseits diese Beteiligung in eine
von ihr neugegründete deutsche GmbH einbringt (Einbringung II) und wobei
die Steuerneutralität der Einbringung II auf deutscher Seite davon
abhängt, dass die in der einbringungsgeborenen GmbH-Beteiligung
anwachsenden stillen Reserven in Deutschland steuerhängig bleiben, dann ist
diese Bedingung aus dem Blickwinkel des österreichischen Steuerrechtes
nicht erfüllt. Denn die deutsche Holding-Personengesellschaft ist nur
vermögensverwaltend tätig, sodass die Beteiligung an der deutschen
GmbH nicht einer deutschen Betriebstätte (nämlich einer solchen der
Holding-Personengesellschaft), sondern unmittelbar dem österreichischen
Steuerpflichtigen zugerechnet werden muss. Sollte dieser in späterer Folge
die deutsche GmbH-Beteiligung veräußern, dann wäre aus dieser
Sicht Deutschland das Besteuerungsrecht durch Artikel 7 DBA-1954 bzw. Art. 13
DBA-2000 entzogen, sodass der Einbringungsvorgang II zur Aufdeckung stiller
Reserven führen würde.
Sollte es allerdings so sein, dass in Anwendung des
deutschen Steuerrechtes der deutschen Holding-Personengesellschaft ein
gewerbliches Gepräge gegeben wird, weil ihr als Gesellschafterin eine
deutsche Komplementär-GmbH angehört, und sollten folglich die
Räumlichkeiten der Holding-Personengesellschaft eine deutsche
Betriebstätte darstellen, zu deren notwendigem Betriebsvermögen die
Beteiligung an der durch die Einbringung II geschaffenen GmbH gehört, dann
könnte Deutschland nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund von
Art. 4 DBA-1954 bzw. Art. 7 DBA-2000 das Besteuerungsrecht an einer
allfälligen Veräußerung der GmbH-Beteiligung in Anspruch nimmt
(siehe die Lösung von Qualifikationskonflikten, die durch Unterschiede im
innerstaatlichen Recht verursacht worden sind, in EAS 1441). Unter diesen
Gegebenheiten könnte sonach der Einbringungsvorgang II auf deutscher Seite
steuerneutral abgewickelt werden.
12. Dezember
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 369/4-IV/4/00
- Stammnummer
- 24576
- Gültig
- 12.12.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF