Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2706
Erbschaftsteuerliche Behandlung von Anteilen an vermögensverwaltenden deutschen GmbH & Co KGs
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0128-IV/4/2006vom 10.03.2006
Wortlaut laut Findok
Für erbschafts- und
schenkungssteuerliche Belange hat sich eine österreichische
Verwaltungspraxis entwickelt, die bei betriebsführenden
Personenhandelsgesellschaften nicht das im Einkommensteuerrecht geltende
Transparenzprinzip anwendet; dies gilt sinngemäß auch bei den
vergleichbaren ausländischen Gesellschaften (EAS 98, EAS 519, EAS 1344, EAS
1393).
Im Bereich der vermögensverwaltenden
Personengesellschaften waren hingegen im internationalen Kontext auch davon
abweichende Praxisansätze erkennbar. Im Fall eines deutschen Ehepaares, das
eine inländische Eigentumswohnung im Wege einer KEG hielt, wurde - im
Einvernehmen mit der deutschen Steuerverwaltung - der Erbübergang des
KEG-Anteils als Übergang eines inländischen Grundstücksanteils
der österreichischen Besteuerung unterzogen (EAS 1571; ähnlich auch
EAS 1754). Auch wurde im Fall der Schenkung eines Anteils an einer deutschen
Beteiligungs-KG, die lediglich eine Beteiligung an einer inländischen KG
mit Inlandsbetriebstätten hielt, an der inländischen Steuerpflicht des
auf diese Weise übergehenden inländischen Betriebes festgehalten (EAS
2529); andernfalls wäre in beiden Fällen eine Doppelnichtbesteuerung
eingetreten, weil Deutschland stets die Transparenzmethode bei
Personengesellschaften anwendet.
An diesen Auffassungen wird bis auf weiteres festgehalten
(EAS 2272 v. 23.4.2003). Dies hat zur Folge, dass beim Erb- oder
Schenkungsübergang der von Steuerinländern gehaltenen Anteile an einer
vermögensverwaltenden deutschen GmbH & Co KG, deren Funktion sich auf
das Halten aller Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH beschränkt,
infolge bestehender unbeschränkter Steuerpflicht inländische
Erbschaftssteuer anfällt, deren Erhebung - auf den ersten Blick - durch
Artikel 5 DBA-Deutschland (Erb) gesichert erscheint. Die feste
Geschäftseinrichtung der deutschen Holding-KG, an der sich auch ihre
Geschäftsleitung befindet, begründet keine Betriebstätte, da sie
nicht der Ausübung eines Betriebes (§ 29 BAO), sondern eben nur der
Vermögensverwaltung dient, sodass eine Zuordnung unter Artikel 4 DBA
(Betriebstättenvermögen) ausscheidet.
Wenn hingegen auf deutscher Seite wegen der Gewerblichkeit
der Komplementär-GmbH von einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft und damit von deutschem Betriebstättenvermögen
(dem die genannte GmbH-Beteiligung zuzuordnen ist) ausgegangen wird und wenn
folglich auf deutscher Seite nicht Artikel 5, sondern Artikel 4 des DBA
angewendet und der Vermögensübergang (tatsächlich) besteuert
wird, dann kann dieser Qualifikationskonflikt nach Auffassung des BM für
Finanzen in gleicher Weise gelöst werden, wie dies im
OECD-Partnership-Report ("The Application of the OECD Model Tax Convention to
Partnerships") für den Bereich der einkommensteuerlichen DBA entwickelt
worden ist, nämlich durch Steuerfreistellung jener Vermögenswerte, an
denen dem Lagestaat - in korrekter Anwendung seines innerstaatlichen Rechts bei
der Abkommensauslegung - das Besteuerungsrecht zusteht.
Bundesministerium für Finanzen, 10. März
2006
Normen und Schlagworte
- DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0128-IV/4/2006
- Stammnummer
- 22376
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF