…werden Banken, die den KESt-Abzug im gerechtfertigten Vertrauen auf eine verordnungskonform abgegebene Erklärung des Abgabepflichtigen eingestellt haben, nachträglich nur dann zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer herangezogen, wenn dies im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen zwecks Sicherung der KESt-Abgeltungswirkung geschieht. Andernfalls unterliegen die Zinsen der allgemeinen…
Gewinnausschüttungen britischer Kapitalgesellschaften unterliegen keiner der österreichischen Kapitalertragsteuer vergleichbaren Abzugsbesteuerung; Ausschüttungen lösen allerdings eine "im voraus zu zahlende britische Körperschaftsteuer" (Advance Corporation Tax - ACT) aus, die - zur Vermeidung bzw. Milderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf Gesellschafts/Gesellschafterebene - nicht nur für britische Anteilseigner, sondern nach Maßgabe der…
…4 erwähnten ausländischen Personengesellschaften infolge ihrer steuerlichen Transparenz keine Einkünftezurechnungsempfänger sind. Dies schließt aber nicht aus, dass die inländische Bank unmittelbar auf Grund des DBA den Abzug der Kapitalertragsteuer unterlässt. Allerdings ist der Schuldner der Einkünfte (die Bank) hierzu nicht verpflichtet, vor allem dann nicht…
… 95 Abs. 3 EStG trifft die Kapitalertragsteuerabzugspflicht bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die kuponauszahlende Stelle, wenn sich diese im Inland befindet. Erfolgt die Auszahlung durch ein Kreditinstitut, so ist dieses als kuponauszahlendes Kreditinstitut zum Steuerabzug verpflichtet. Die Abzugspflicht ist hierbei nicht davon abhängig, ob das Wertpapier…
…nicht aber verpflichtet), bei Zinsenzahlungen an völkerrechtlich privilegierte Personen den Steuerabzug zu unterlassen. Sollte eine Bank den Kapitalertragsteuerabzug dessen ungeachtet vorgenommen haben, dann besteht die Möglichkeit, durch einen auf § 240 der Bundesabgabenordnung gestützten Rückerstattungsantrag eine Refundierung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erwirken. Ein derartiger Antrag müsste…
…Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall ("Treaty-shopping") vorliegt. Wurde in einem solchen Fall der Kapitalertragsteuerabzug in Österreich unterlassen, so können nicht im EAS-Verfahren durch das Bundesministerium für Finanzen die Wirkungen von § 94a EStG und der…
…dann von vornherein ausgeschlossen werden kann, wenn ein Substanznachweis iSd § 2 Abs. 2 MTR-VO vorliegt und dem zum Abzug Verpflichteten überdies keine Umstände erkennbar sind, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen. Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Z 2 EStG 1988…
…dann unterliegen diese Zinsen der österreichischen Kapitalertragsteuer. Gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DBA-Deutschland besteht aber Anrecht auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer. Bereits in Punkt 2.1 des Merkblattes ZS-D3 über die Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung gemäß dem DBA-Deutschland hat das…
Ist eine österreichische Bank kuponauszahlende Stelle spanischer Staatsanleihen, so ist bei Beurteilung, ob Kapitalertragsteuerabzugspflicht gemäß § 93 Abs. 3 EStG eintritt, zunächst festzustellen, ob der Zinsenempfänger der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht tritt gemäß Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien Steuerfreiheit in Österreich…
…unterliegt die Ausschüttung der österreichischen Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von § 94 Z 2 Teilstrich 1 und 2 EStG 1988 nicht dem Kapitalertragsteuerabzug in Österreich, wenn die Beteiligung funktional dem Betriebsvermögen einer inländischen (Personengesellschafts-)Betriebsstätte einer - in einem EU-/EWR Staat ansässigen - Körperschaft zuzuordnen ist (EStR…
Verlegt ein deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich und legt er Kapitalvermögen bei österreichischen Banken an, dann unterliegen die daraus erzielten Kapitalerträge gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der ausschließlichen österreichischen Besteuerung, die durch den 22%igen Steuerabzug abgegolten ist. Das Abkommen steht einer…
…dem Zweck missbraucht werden, Dividenden und Zinsen unter Umgehung einer sonst tatsächlich oder potentiell zu entrichtenden Quellensteuer mit einer bloß 5-prozentigen Abzugssteuer aus dem Quellenstaat abzusaugen. Nach Auffassung des BM für Finanzen kann aber dem Wortlaut des Abkommens nicht entnommen werden, dass der Anwendungsbereich…
…158/1993) von der Bank vorzunehmenden Abzugsbesteuerung der Stückzinsen wirksam werden zu lassen. B e i s p i e l: Eine österreichische Bank veräußert am 31.12.1995 schweizerische Anleihen mit einem zum 1.7.1996 fälligen Zinskupon von 100 an einen in Österreich…
…keine Quellensteuer mehr einbehalten werden darf, ist zunächst anzumerken, dass nach ho. Kenntnis die betroffenen spanischen Staatsanleihezinsen in Spanien durchwegs bereits nach dem innerstaatlichen Recht Spaniens keiner Abzugsbesteuerung unterzogen wurden. Sollte dies in Ausnahmefällen doch der Fall gewesen sein, dann wird die ebenfalls per 1…
In EAS 440 wurde ausgeführt, dass im Fall einer DBA-konformen Anrechnung von Auslandssteuern auf die KESt ein amtlicher Ansässigkeitsnachweis in Österreich vorliegen muss; denn bei Steuerausländern, die nicht aus der Anonymität hervortreten und sich mit dem Steuerabzug abfinden, kann keine Anrechnung ausländischer Steuern…
…der deutschen Kapitalanlagegesellschaft. Die Gewinnverteilungen unterliegen daher bei den österreichischen Investoren der Einkommens- bzw. Körperschaftsbesteuerung, wobei ein nachgewiesener deutscher Kapitalertragsteuerabzug mit höchstens 15% der Bruttobeträge anzurechnen ist. Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung ist allerdings bisher noch nicht mit der deutschen Steuerverwaltung abgestimmt worden. Es ist beabsichtigt…
…vorgeschaltet wird, um für die deutschen Investoren eine Möglichkeit zu schaffen, den sonst für sie nach Art. 10a DBA-Deutschland vorgesehenen 15-prozentigen österreichischen Kapitalertragsteuerabzug zu umgehen, wird die Konstruktion sich möglicherweise als steuerlich nicht anzuerkennende Missbrauchsgestaltung darstellen. Dies wird insbesondere dann vorliegen, wenn im…
…so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt…
…so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt…
…so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt…