Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1529
Britische Gewinnausschüttungen
geltende FassungEAS-Auskunft04 2182/5-IV/4/99vom 08.10.1999
Wortlaut laut Findok
Gewinnausschüttungen britischer
Kapitalgesellschaften unterliegen keiner der österreichischen
Kapitalertragsteuer vergleichbaren Abzugsbesteuerung; Ausschüttungen
lösen allerdings eine "im voraus zu zahlende britische
Körperschaftsteuer" (Advance Corporation Tax - ACT) aus, die - zur
Vermeidung bzw. Milderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf
Gesellschafts/Gesellschafterebene - nicht nur für britische Anteilseigner,
sondern nach Maßgabe der DBA-Bestimmungen auch für in Österreich
ansässige Anteilseigner einen Entlastungsanspruch eröffnet; im Fall
der aus Großbritannien in das DBA-Ausland fließenden Dividenden ist
dieser Anspruch allerdings nach Maßgabe der jeweiligen
Abkommensbestimmungen begrenzt.
In Österreich ansässige natürliche Personen
sind gemäß Art. 10 Abs. 4 (ii) des DBA-Großbritannien
berechtigt, diesen (begrenzten) Entlastungsanspruch durch Antrag auf
Steuerrückerstattung geltend zu machen. Rückerstattungsfähig ist
jener britische Steuerbetrag, der 15% der um die ACT erhöhten
Dividendenausschüttung übersteigt.
Ist eine österreichische KG (Gesellschafter sind zwei
inländische GmbHs zu 65% und 15% und eine natürliche Person zu 20%) an
einer britischen Limited Liability Company (Ltd.) beteiligt, dann erscheint die
beispielhaft vorgelegte Berechnung des Rückerstattungsanspruches der
natürlichen Person aus Sicht des BM für Finanzen insoweit zutreffend,
als sie die Ermittlung des britischen Rückerstattungsanspruches betrifft :
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Ausschüttung
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1.000,00
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1.000,00
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35 % englische KÖSt
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538,50
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Bruttobetrag
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1.538,50
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davon 15% auf die österr. ESt
anrechenbar
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230,80
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Rückerstattungsanspruch in GB
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35 - 15 = 20% britische KÖSt
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307,70
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307,70
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Bardividende
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1.307,70
Die Besteuerung in Österreich würde sich
allerdings wie folgt gestalten :
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Österr. ESt 50% v. 1.307,70
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653,85
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anrechenbare britische Steuer
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-
230,80
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Österreichische Steuerbelastung
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423,05
Aus österreichischer Sicht unterliegen damit die aus
Großbritannien zufließenden Dividendeneinkünfte (1.307,70)
einer österreichischen Einkommensteuerbelastung von rund 32% (423,05 :
1307,70 x 100).
Da die beiden österreichischen Kapitalgesellschaften
nicht unmittelbar an der britischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sondern
nur mittelbar, kann auch bei der zu mehr als 25% beteiligten Gesellschaft
für den ihr zuzurechnenden britischen Dividendenbetrag die internationale
Schachtelbefreiung des § 10 Abs. 2 KStG nicht zum Zug kommen,
sodaß die Dividendenanteile beider Gesellschaften der 34%igen
österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen.
08. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2182/5-IV/4/99
- Stammnummer
- 2780
- Gültig
- 08.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF