Findok · EAS-Auskünfte
EAS 542
Anwendung der 25%-Klausel auf Gewinnausschüttungen einer österreichischen Bank an die US-Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 366/77/1-IV/4/94vom 14.12.1994
Wortlaut laut Findok
Gewinnausschüttungen österreichischer
Tochtergesellschaften an ihre US-Muttergesellschaften unterliegen unter
bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel VI DBA-USA in
Österreich einer auf 5% herabgeminderten
Kapitalertragsteuerbelastung.
Eine dieser (reziprok wirkenden) Voraussetzungen lässt
die Quellensteuerherabsetzung nur zu, "wenn nicht mehr als 25 v.H. des
Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus Zinsen und Dividenden bezogen
werden, die nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften stammen." Durch diese
Bestimmung wollten sich die Vertragstaaten offensichtlich davor schützen,
dass Tochtergesellschaften nicht zu dem Zweck missbraucht werden, Dividenden und
Zinsen unter Umgehung einer sonst tatsächlich oder potentiell zu
entrichtenden Quellensteuer mit einer bloß 5-prozentigen Abzugssteuer aus
dem Quellenstaat abzusaugen.
Nach Auffassung des BM für Finanzen kann aber dem
Wortlaut des Abkommens nicht entnommen werden, dass der Anwendungsbereich dieser
25%-Klausel nur auf Industrieunternehmen beschränkt sein sollte und
für Banken keine Gültigkeit besitze. Denn der in Artikel VI verwendete
Begriff des "Rohgewinnes" ist auch im Bankgeschäft anwendbar: Während
wie bei einem Industrieunternehmen der Rohgewinn durch die Spanne zwischen den
Fertigungserlösen einerseits und den Selbstkosten andererseits und bei
einem Handelsunternehmen aus der Spanne zwischen den Verkaufserlösen
einerseits und den Einkaufspreisen andererseits zu ermitteln ist, wird analog im
Bankgeschäft die Spanne zwischen den Erlösen für das Verleihen
von Geldkapital und den Kosten für die Beschaffung des Geldkapitals einen
Anhaltspunkt für die Ermittlung des der 25%-Klausel zugrunde liegenden
Rohgewinnes darstellen.
Eine von den vorstehenden Überlegungen abweichende
Auslegung könnte nur nach Durchführung eines
Verständigungsverfahrens mit den USA in Erwägung gezogen werden, wobei
ein solches Verfahren im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft, sonach
in den USA, eingeleitet werden müsste.
14. Dezember
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
KapitalerträgeKapitalertragsteuerGewinnausschüttungQuellensteuerQuellenbesteuerungMissbrauchSteuerabzugAbzugsbesteuerungVerständigungsverfahrenKapitalertragsteuerabzugSteuerumgehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 366/77/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17423
- Gültig
- 14.12.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF