Findok · EAS-Auskünfte
EAS 672
Unterlassener KEST-Abzug bei einer Gewinnausschüttung an eine niederländische Zwischenholding
geltende FassungEAS-AuskunftI 193/2/1-IV/4/95vom 21.07.1995
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft
eine Gewinnausschüttung an eine niederländische Holdinggesellschaft
vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs. 2
EStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im
Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen,
soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen
darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall
("Treaty-shopping") vorliegt.
Wurde in einem solchen Fall der Kapitalertragsteuerabzug in
Österreich unterlassen, so können nicht im EAS-Verfahren durch das
Bundesministerium für Finanzen die Wirkungen von § 94a EStG und der
hiezu ergangenen Verordnung beseitigt werden.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine
Auskunftserteilung gemäß
§ 5 der Verordnung vom zuständigen
Finanzamt darüber einzuholen, ob im gegebenen Fall die
Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. Es werden dann in diesem
Verfahren dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sein, die auch im
Rückerstattungsverfahren beizubringen sind und die geeignet sind, die
Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu stellen.
Kann daher zB nachgewiesen werden, dass die niederländische
Holdinggesellschaft zu 100% im Eigentum einer operativen deutschen
Kapitalgesellschaft steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der
Gewinnausschüttung durch die deutsche Muttergesellschaft wäre der
österreichische Besteuerungsanspruch erloschen; und zwar ungeachtet des
Umstandes, ob die ausgeschütteten Beträge in Deutschland verbleiben
oder in das Drittausland weitergeleitet werden. Wenn daher die deutsche
Muttergesellschaft die aus Österreich stammende Gewinnausschüttung
durch Errichtung einer niederländischen Zwischenholdinggesellschaft in die
Niederlande umlenkt, dann sind dadurch offensichtlich keine
österreichischen Steuern umgangen worden.
Sollte das Finanzamt bei der gemäß
§ 5 der
Verordnung zu erteilenden Auskunft das Vorliegen der
Rückerstattungsberechtigung bejahen, dann bestehen seitens des BM für
Finanzen keine Bedenken, auf eine nachträgliche KESt-Erhebung zu
verzichten. Eine positive Erledigung auf der Grundlage von § 5 der
Verordnung wird allerdings nur dann zu erwarten sein, wenn allen
Erhebungsaufträgen des Finanzamtes ausreichend nachgekommen
wird.
21. Juli
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RückerstattungMissbrauchMissbrauchsverdachtKapitalertragsteuerKapitalerträgeGewinnausschüttungenRückerstattungsverfahrenNachweisSteuerumgehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 193/2/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17020
- Gültig
- 21.07.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF