…Art. 17 DBA-USA von US-$ 20.000,- in Österreich überschritten ist, sind die Einnahmen innerhalb eines Kalenderjahres maßgebend. Es bedarf keiner Prüfung, ob möglicherweise nach US-Recht eine Besteuerung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt. 23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr…
…nichts, dass sich aufgrund der Belastung von 32 der insgesamt 49 Zahlungen mit effektiv rund 30% argentinischer Steuer bei einer jahresübergreifenden, auf sämtliche der 49 Zahlungen bezogenen Betrachtung eine Durchschnittsteuerbelastung von insgesamt mehr als 15% ergeben würde. Für die Kalenderjahre, in denen eine Befreiung iSd …
Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft in den Jahren 1993 und 1994 in Tschechien, Ungarn und in Kroatien operativ tätige Tochtergesellschaften errichtet und werden diese Beteiligungen im Jahr 1996 veräußert, dann ist der Veräußerungsgewinn gemäß § 10 Abs. 2 KStG in Österreich steuerfrei. Der…
Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft in den Jahren 1994 und 1995 Lizenzgebühren aus Rumänien bezogen, die gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien in Rumänien einer Abzugsbesteuerung von 10% unterworfen werden dürfen, wobei die Entrichtung dieser Abzugssteuer erst 1996 erfolgt, dann ist…
Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft im Mai 1996 ihren gesamten Anteil am Aktienkapital einer 1994 gegründeten südafrikanischen Kapitalgesellschaft in Höhe von 25,5% veräußert, dann steht für den hierbei anfallenden Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 KStG Steuerfreiheit zu. Besteht der…
Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss 1995 Lizenzgebühren von einer tschechischen Tochtergesellschaft erfasst, die gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-CSSR in Tschechien einer Abzugsbesteuerung von 5% unterworfen werden dürfen, wobei die Entrichtung dieser Abzugssteuer erst anlässlich der Lizenzgebührenzahlung im Jahr…
Die Grenzgängereigenschaft ist im Verhältnis zu Deutschland grundsätzlich kalenderjahresbezogen zu beurteilen (EAS 1172); sie geht (ganzjährig) verloren, wenn der Arbeitnehmer zwar ganzjährig in der Grenzzone beschäftigt ist (weil sich dort sein üblicher Arbeitsplatz befindet), er aber im Kalenderjahr an mehr als 45 Arbeitstagen nicht zum…
Reisen in Österreich ansässige und grundsätzlich für die österreichische Zweigniederlassung einer deutschen AG tätige Dienstnehmer tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in das deutsche Stammhaus, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so lösen auch Aufenthalte in Deutschland von nicht mehr als…
In dem ab 2008 in Wirksamkeit tretenden DBA-CZ sieht die 183-Tage-Klausel nicht mehr - wie bisher - einen auf das Kalenderjahr abstellenden Beobachtungszeitraum, sondern - nach dem Vorbild des aktualisierten OECD-MA - einen kalenderjahrsunabhängigen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor. Die Neuregelung kann allerdings nur Personalentsendungen…
Seit 1986 wird im österreichisch-deutschen Verhältnis für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft eine "Ganzjahresbetrachtung" angewendet: Liegen die Grenzgängervoraussetzungen in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht vor, so geht für das ganze Kalenderjahr die Grenzgängereigenschaft verloren (AÖF Nr. 283/1986). Wird daher ein deutscher…
…unter den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (kaufmännische und technische Beratung) fallen und übersteigt deren Gesamthonorar 10.000 Euro im Kalenderjahr, dann wird man sich für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen nicht damit begnügen können, dass lediglich Kopien von Ansässigkeitsbescheinigungen…
…479). Somit ist für die Berechnung des Anteils des dem österreichischen Besteuerungsrecht unterliegenden Arbeitslohnes im jeweiligen Kalenderjahr, in dem die für das Besteuerungsrecht Deutschlands maßgebliche 183-Tage-Frist überschritten wird, zunächst die Zahl der Gesamtarbeitstage in diesem Kalenderjahr festzustellen. Von dieser sind sodann die in…
…Steuerjahre (= Veranlagungsjahre = Kalenderjahre) erhoben werden, die dem Kalenderjahr des Ratifikationsurkundenaustausches folgen. Da der Ratifikationsurkundenaustausch im Jahr 2001 stattgefunden hat, sind die Bestimmungen des neuen Abkommens ab dem Veranlagungsjahr (=Kalenderjahr) 2002 anzuwenden. Sie gelten daher auch für alle im Kalenderjahr 2002 endenden Wirtschaftsjahre 2001…
…sind die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte pauschal mit 33% der "insgesamt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit" anzusetzen. Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft sonach die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der gesamten Werbetätigkeit des Sportlers (EStR 2000 Rz 4376…
…Bank für etwa 1 Jahr zur rumänischen Tochtergesellschaft dieser Bank entsandt, wobei die Auslandsentsendungsdauer im Kalenderjahr 2006 (Geltungsbereich des DBA-Rumänien vom 30.9.1976) die zur rumänischen Steuerpflicht führende 183-Tagefrist nicht überschritten hat, wohl aber die nach dem neuen Abkommen vom 30.3…
…in Kraft getreten. Es ist auf die Abzugssteuern ab 1.5.1997 und auf die veranlagten Steuern ab der Veranlagung 1998 anzuwenden. Unterhält daher ein in Österreich und in Südafrika nach dem Kalenderjahr bilanzierendes Unternehmen in Südafrika zum 1.1.1998 eine Baubetriebstätte, dann richtet…
…99/14/0217) einen Nachversteuerungstatbestand vor, durch den eine Doppelverwertung von Auslandsverlusten vermieden werden soll. Im Kalenderjahr der ausländischen Doppelverwertung erhöht der in Österreich seinerzeit ausgeglichene Verlust den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Abgabepflichtige im Nachversteuerungsjahr der unbeschränkten oder…
…99/14/0217) einen Nachversteuerungstatbestand vor, durch den eine Doppelverwertung von Auslandsverlusten vermieden werden soll. Im Kalenderjahr der ausländischen Doppelverwertung erhöht der in Österreich seinerzeit ausgeglichene Verlust den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Abgabepflichtige im Nachversteuerungsjahr der unbeschränkten oder…
…Klausel" des DBA-Japan entspricht noch der Fassung des OECD-Musterabkommens vor 1992. Maßgebend ist danach die Entsendungsdauer pro Kalenderjahr (vorausgesetzt, dass auch in Japan das "Steuerjahr" mit dem "Kalenderjahr" gleichgesetzt wird). Wird daher ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens vom 2.7.04 bis 30…
…Missionar, der von seinem Arbeitgeber, einer finnischen Missionsgemeinschaft, in eine freie Christengemeinde in Österreich für eine 183 Tage im Kalenderjahr übersteigende Dauer entsandt wird, unterliegt gemäß Artikel 15 des DBA-Finnland der österreichischen Besteuerung. Steuerpflichtig sind hiebei nicht nur die nach Österreich überwiesenen Bezugsteile, sondern…