Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2569
Berechnung der 183-Tagefrist
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0114-IV/4/2005vom 25.02.2005
Wortlaut laut Findok
Die "183-Tage-Klausel" des DBA-Japan
entspricht noch der Fassung des OECD-Musterabkommens vor 1992. Maßgebend
ist danach die Entsendungsdauer pro Kalenderjahr (vorausgesetzt, dass auch in
Japan das "Steuerjahr" mit dem "Kalenderjahr" gleichgesetzt wird). Wird daher
ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens vom 2.7.04 bis 30.6.05
nach Japan entsandt (wobei keine Entsendung in eine Betriebstätte des
österreichischen Unternehmens stattfindet), sind die Bezüge
gemäß Artikel XII Abs. 3 DBA in Japan von der Besteuerung
freizustellen.
25. Februar
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0114-IV/4/2005
- Stammnummer
- 21044
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF