RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3369

DBA-EntlastungsVO - Ansässigkeitsbescheinigung

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0595-VI/8/2015vom 03.02.2016

Wortlaut laut Findok

Beauftragt ein österreichisches Unternehmen ausländische ExpertInnen, die unter den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (kaufmännische und technische Beratung) fallen und übersteigt deren Gesamthonorar 10.000 Euro im Kalenderjahr, dann wird man sich für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen nicht damit begnügen können, dass lediglich Kopien von Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen, die bei der auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden sollen. Vielmehr müssen dem österreichischen Unternehmen die Ansässigkeitsbescheinigungen im Original vorliegen. Die bloß elektronische Übermittlung und Archivierung ohne Übermittlung der Originale im konventionellen Postweg wäre nur im Ausnahmefall als ausreichend zu werten, zB wenn das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl. EAS 2175). Bundesministerium für Finanzen, 3. Februar 2016

Normen und Schlagworte

kaufmännische und technische BeratungDBA-EntlastungsverordnungAnsässigkeitsbescheinigungOriginalelektronische ÜbermittlungPostweg

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0595-VI/8/2015
Stammnummer
71438
Gültig
03.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF