Schuldverschreibungen und andere Forderungswertpapiere, die von "internationalen Finanzinstitutionen" ausgegeben werden, sind gemäß § 94 Z 9 EStG von der Kapitalertragsteuer befreit. Diese Befreiung berührt allerdings nicht die Einkommensteuerpflicht der Kapitalerträge in den Händen der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Bezieher der Kapitalerträge. "Internationale Finanzinstitutionen" im Sinn…
Übertragen inländische Abgabepflichtige Vermögen auf von ihnen in einer Steueroase (dazu zählt auch Liechtenstein; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) errichtete und dort steuerfreie Stiftungen und legen diese Stiftungen ihre Finanzmittel in der Folge in österreichischen festverzinslichen Wertpapierkonten an, dann mag das den…
…für diesen letztgenannten Personenkreis vertretene Rechtsauffassung (Behandlung wie beschränkt Steuerpflichtige, VwGH 29.1.1965, 202/63, und folglich von der KESt freizustellen) auch für die französischen Lehrkräfte des Lycée Français Geltung besitzt. 12. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Gesellschaft. Nach dem reinen Wortlaut sowohl der "Mutter-Tochter-Richtlinie" als auch des zu ihrer Umsetzung in das EStG aufgenommenen § 94a EStG können sich aber nur jene Kapitalgesellschaften auf eine KESt-Freistellungsverpflichtung berufen, die im Zeitpunkt des Beziehens der Gewinnausschüttung den Status der Muttergesellschaft aufweisen…
…handelt), werden die in Rz 7775 ff bzw. 8023 EStR aufgestellten Grundsätze für den Nachweis der zur KESt-Freistellung führenden Ausländereigenschaft ausreichen. Hinsichtlich der inländischen Dividendenwerte besteht Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Eine Einschränkung der inländischen Kapitalertragsteuer auf 15% gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland erfolgt im Regelfall im Rückzahlungsweg…
…unter Mitwirkung der Finanzverwaltung im Veranlagungs- oder Rückerstattungsweg herbeigeführt werden. Die Verordnung dient allerdings lediglich der Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen; sie hat keinen Einfluss auf außerhalb von Doppelbesteuerungsabkommen bestehende KESt-Freistellungsregelungen. Sie setzt daher auch nicht Befreiungserklärungen gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 außer Wirksamkeit. 21…
…unter Mitwirkung der Finanzverwaltung im Veranlagungs- oder Rückerstattungsweg herbeigeführt werden. Die Verordnung dient allerdings lediglich der Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen; sie hat keinen Einfluss auf außerhalb von Doppelbesteuerungsabkommen bestehende KESt-Freistellungsregelungen. Sie setzt daher auch nicht Befreiungserklärungen gemäß § 94 Z 5 EStG außer Wirksamkeit (EAS 1474…
…Forderungswertpapieren) bezieht, wird sie sinngemäß auch für Zinsen aus Bankeinlagen gelten. Der Weg, über eine "Befreiungserklärung" nach § 94 Z 5 EStG 1988 zu einer KESt-Freistellung zu gelangen, ist nicht gangbar, weil eine solche Erklärung mit Befreiungswirkung nicht von natürlichen Personen abgegeben werden kann. Denn…
…etwa der gleichen Höhe wie im Jahr 2005 statt, kann diese Gewinnausschüttung auf der Grundlage von Vordruck ZS-QU2 KESt-frei erfolgen, weil die finanzamtliche KESt-Rückerstattung im Jahr 2005 eine Entlastung vom potentiellen Verdacht einer künstlichen Zwischenschaltung der die Gewinnausschüttung empfangenden deutschen Holdinggesellschaft zur…
…indessen nicht, dass Einkünfte eines US-Investors, der als echter stiller Gesellschafter an einem österreichischen Unternehmen beteiligt ist, KESt-frei gestellt werden können; denn nach Artikel 7 Abs. 8 DBA-USA (neu) sind die Einkünfte stiller Gesellschafter österreichischer Unternehmen der Besteuerung in Österreich vorbehalten; dies…
…0-Steuersatzes nach Artikel 10 Abs. 2 lit. b des DBA-Frankreich erwirkt werden, wenn eine holländische Holding-BV in Frankreich eine SNC zwischenschaltet, um über sie Gewinnausschüttungen einer österreichischen Tochtergesellschaft KESt-frei aus Österreich zu beziehen. Denn der 0-Steuersatz des Art. 10 Abs…
…§ 94a EStG. bei Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung (Vordruck ZS-D1) in Österreich KESt-frei ausgezahlt werden kann; die Gewinnausschüttungen an die beiden mit je 16,67% beteiligten deutschen Staatsbürger unterliegen der 22-prozentigen KESt, die jedoch gemäß Art. 10a DBA-Deutschland im Rückerstattungsweg auf 15% herabzusetzen…
…aus der Veranlagung von vorübergehenden Liquiditätsüberschüssen bzw. aus der Verzinsung von laufenden Kontokorrentkonten, dann bestehen keine Bedenken, den KESt-Abzug zu unterlassen, wenn die deutsche KG die Ansässigkeit der Kommanditisten in Deutschland bestätigt, weiters in der Lage ist, bei Bedarf eine Liste mit Namen und…
…Nr. 31/1986, idF 364/1988, die nach Artikel 11 DBA-Niederlande vorzunehmende Entlastung von der österreichischen Quellenbesteuerung durch Steuerfreistellung von der KESt herbeigeführt werden. Allerdings wird nach Abs. 5 des zitierten Erlasses die Beibringung einer niederländischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-NL1 erforderlich sein…
…Geltungsbereich der neuen Zinsenendbesteuerung und bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für diesen Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt entfallen. Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht nur im Diplomatenrang stehende Beamte der in Österreich errichteten Botschaften und ständigen Vertretungen bei…
…Zinsen entfällt im Geltungsbereich der neuen Zinsenendbesteuerung und bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für diesen Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt. Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst auch jene Beamte des International Institute for Applied Systems Analysis (IIASA), die gemäß …
…für Zinsen im Wesentlichen vollständig aufgegeben, so dass bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für diesen Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt entfällt. Die Steuerentlastung kann unmittelbar durch die jeweilige österreichische Bank herbeigeführt werden. Eine solche Steuerfreistellung setzt allerdings eine…
…Oberwart übergegangen ist). Für eine Vermeidung des Rückerstattungsverfahrens durch eine unmittelbare KESt-Entlastung bei Auszahlung der Portfoliodividenden (Beteiligung unter 10%) ist allerdings keine gesetzliche Grundlage gegeben. Die in § 94 Z 6 lit. c EStG 1988 (idF Budgetbegleitgesetz 2011) vorgesehene Freistellung vom KESt-Abzug für Dividenden…
…sind gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Luxemburg in Österreich von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Für die Frage, ob diese Steuerentlastung auf österreichischer Seite durch Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug oder im Wege der Steuerrückerstattung herbeizuführen ist, wird die im Erlass AÖF Nr. 31/1986 vertretene Ansicht…
…Organisationen des Systems der Vereinten Nationen. Der privilegienrechtliche Status richtet sich damit nach den im UNIDO-Amtssitzabkommen vorgegebenen Vorrechten. Diese Vorrechte beinhalten eine vollständige Entlastung von der direkten Besteuerung, mithin auch eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abschn. 3 Abs. 4 des BMF-Erlasses vom…