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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3238

KESt-Entlastung für ausländische Pensionskassen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1427-IV/4/2011vom 31.10.2011

Wortlaut laut Findok

Unter EAS 3126 wurde ausgeführt, dass ausländische Pensionskassen (pension funds), die in Mitgliedstaaten der EU errichtet und mit österreichischen Pensionskassen vergleichbar sind, gemäß § 6 Abs. 1 KStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 52/2009) von der Körperschaftssteuer befreit und daher auch berechtigt sind, eine von österreichischen Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer rückzufordern (die EAS ist allerdings insoweit überholt als durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ab 1. Jänner 2011 die Zuständigkeit für die Rückerstattung auf das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart übergegangen ist). Für eine Vermeidung des Rückerstattungsverfahrens durch eine unmittelbare KESt-Entlastung bei Auszahlung der Portfoliodividenden (Beteiligung unter 10%) ist allerdings keine gesetzliche Grundlage gegeben. Die in § 94 Z 6 lit. c EStG 1988 (idF Budgetbegleitgesetz 2011) vorgesehene Freistellung vom KESt-Abzug für Dividenden, die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse zugehen, gilt nur für unter § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 fallende Pensionskassen, sonach nicht für die von § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 erfassten ausländischen Pensionskassen. Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2011

Normen und Schlagworte

PensionskassenKESt-Entlastung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/1427-IV/4/2011
Stammnummer
56173
Gültig
31.10.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF