Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1691
Frage der KEST-Freiheit von Wertpapierdepots liechtensteinischer Stiftungen
geltende FassungEAS-Auskunft04 3202/2-IV/4/00vom 17.07.2000
Wortlaut laut Findok
Übertragen inländische Abgabepflichtige
Vermögen auf von ihnen in einer Steueroase (dazu zählt auch
Liechtenstein; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) errichtete und dort steuerfreie
Stiftungen und legen diese Stiftungen ihre Finanzmittel in der Folge in
österreichischen festverzinslichen Wertpapierkonten an, dann mag das den
Zinsenertrag abwerfende Vermögen wohl (zivilrechtlich) der
ausländischen Stiftung gehören, doch werden die wirtschaftlichen
Eigentümer dieses Vermögens - und in Fällen dieser Art daher auch
des daraus abreifenden Ertrages (BFH 20.1.1999, BStBl II 1999, 514) - die
inländischen Abgabepflichtigen sein, wenn sie sich in solchen Fällen
nicht der Verfügungsmacht über das Vermögen und den daraus
erzielten Ertrag begeben. Ist der Zinsenertrag aber aus steuerlicher Sicht nicht
der ausländischen Stiftung, sondern ihren inländischen Gesellschaftern
zuzurechnen, dann fällt die Zahlung dieses Zinsenertrages nicht unter
§ 98 Z 5 EStG 1988 und es besteht daher diesfalls keine gesetzliche
Rechtfertigung für die Unterlassung des Steuerabzuges.
Gemäß
§ 138 BAO sind nicht nur
Abgabepflichtige, sondern auch Abfuhrpflichtige zur Mitwirkung bei der
Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und müssen auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln beitragen und die Richtigkeit
ihrer Behauptung - im vorliegenden Fall, die Behauptung, dass keine
Steuerabzugspflicht besteht - zumindest glaubhaft machen.
Schöpfen nun inländische Banken Verdacht, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterlassung des inländischen
Steuerabzuges nicht vorliegen, dann werden sie es nicht dabei bewenden lassen
können, ungeachtet dieses Verdachtes den Steuerabzug mit der
Begründung zu unterlassen, dass (neben Namen, Sitz und
Geschäftsleitungsort) nach den Regeln des BMF-Erlasses AÖF Nr.
142/1989 schriftlich lediglich festgehalten wird, dass aus der Sicht der die
diesbezügliche Erklärung unterschreibenden Personen das Vermögen
der ausländischen Stiftung "gehört". (EAS 1511). Denn die Aussagen des
genannten Erlasses können nicht dahingehend verstanden werden, dass
hiedurch der internationalen Steuerumgehung Vorschub geleistet werden
sollte.
Die hier entscheidende Frage ist, ob bei einer
inländischen Bank Zweifel über die Rechtmäßigkeit der
Unterlassung des inländischen Steuerabzuges aufgekommen sind oder bei
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aufkommen hätten müssen und
folglich die Mitwirkung an einer Steuerumgehung bereits für möglich
gehalten wurde. Wenn der Bank bekannt war, dass über 100 liechtensteinische
Stiftungen, die sämtliche bei ein und demselben liechtensteinischen
Treuhandunternehmen domiziliert sind, bei ihr Wertpapierdepots unterhalten und
zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hiebei "um eine sehr
gebräuchliche Form der Vermeidung von Kapitalertragsteuer" handelt, so
deutet dies allerdings auf Gegebenheiten hin, unter denen sich die Bank
hätte vergewissern müssen, dass kein Fall einer Umgehung der
Kapitalertragsteuer vorgelegen ist, bevor sie den Steuerabzug unterlässt.
Allerdings ist diese Frage dermaßen sachverhaltsabhängig, dass sie
nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann. Es kann in diesem
Zusammenhang lediglich aufgezeigt werden, dass aus der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) Folgendes abzuleiten ist:
Auslandsbeziehungen zu einer Steueroase machen es dem Abgabepflichtigen "von
Anbeginn zur Pflicht, dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein wird,
gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall
diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren". Nach
Auffassung des BM für Finanzen gilt dieses Prinzip nicht nur für den
Abgabepflichtigen selbst, sondern auch für die in § 140 BAO dem
Abgabepflichtigen gleichgestellten Abfuhrpflichtigen.
17. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3202/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2721
- Gültig
- 17.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF