Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2411
KESt-Haftung einer depotführenden Bank einer inländischen Investmentpersonengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftC 253/1-IV/4/04vom 03.02.2004
Wortlaut laut Findok
In Deutschland ansässige
Investoren, die sich an einer österreichischen Personengesellschaft als
Kommanditisten beteiligen, die ihrerseits das Vermögen der Kommanditisten
im Wege konservativer Veranlagungen in in- und ausländische
Forderungswertpapiere und in- und ausländische Dividendenwerte verwaltet,
unterliegen mit den ihnen zufließenden Kapitaleinkünften nach
Maßgabe des § 98 EStG der beschränkten Steuerpflicht. Diese
Steuerpflicht erfasst aber lediglich die Erträge aus den inländischen
Dividendenwerten, wobei die Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf 15%
einzuschränken ist.
Allerdings kann die Frage, ob die Personengesellschaft
tatsächlich bloß vermögensverwaltend tätig ist, nicht im
ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da dies zu sehr
sachverhaltsabhängig ist. Der Umstand, dass sich die Aktivität der
Personengesellschaft darauf beschränkt, die Mittel der Gesellschafter -
ohne zusätzliche Fremdfinanzierung - zu verwalten und Mittelumschichtungen
nur nach jenen Opportunitätsgegebenheiten (Kurs- und Zinslage) vorzunehmen,
die auch bei jedem anderen gewissenhaften Vermögensverwalter zur
Vermögensumschichtung Anlass gibt, spricht für den bloß
vermögensverwaltenden Charakter der Personengesellschaft.
Ist aber keine beschränkte Steuerpflicht gegeben (bei
in- und ausländischen Zinsen sowie bei ausländischen Dividendenwerten)
entfällt damit auch die Kapitalertragsteuerabzugspflicht der
depotführenden inländischen Bank. Soferne nach Lage des Falles nicht
Umstände bekannt sind, die eine steuerliche Zurechnung an die deutschen
Anleger in Frage stellt (z.B. weil bekannt ist, dass es sich bei den Anlegern um
bloße "Strohmänner" handelt), werden die in Rz 7775 ff bzw. 8023 EStR
aufgestellten Grundsätze für den Nachweis der zur KESt-Freistellung
führenden Ausländereigenschaft ausreichen.
Hinsichtlich der inländischen Dividendenwerte besteht
Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Eine Einschränkung der inländischen
Kapitalertragsteuer auf 15% gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland erfolgt
im Regelfall im Rückzahlungsweg. Die deutschen Kommanditisten müssten
hierzu auf dem Formular ZS-RD1 samt Beiblatt A (Download-Version auf der
Homepage des BMF) beim Finanzamt Eisenstadt einen entsprechenden
Rückzahlungsantrag stellen. Soweit Ansässigkeitsbescheinigungen der
deutschen Finanzämter auf dem Vordruck ZS-D1 vorliegen, könnte das
Rückzahlungsverfahren vermieden und der Kapitalertragsteuerabzug bereits an
der Quelle auf 15% herabgesetzt werden.
Auf die erst mit Wirkung ab 2005 zu erwartende Umsetzung
der EU-Sparzinsenrichtlinie und die damit verbundenen neuen rechtlichen
Gegebenheiten kann erst nach Vorliegen der maßgebenden gesetzlichen
Grundlagen eingegangen werden
03. Februar
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 253/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 9312
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF